Ablehnung der Arbeitszeitverteilung
Hallo liebe Kollegen, ich bin ab den 2. Januar frisch aus der Elternzeit wieder ins Arbeitleben (Teilzeit) eingetreten. Mit sehr gemischten Gefühlen. Für meine Teilzeit (30Std.) habe ich rechtzeitig eine Antrag um nochmalige reduzierung meiner Arbeitszeit und dessen Verteilung beantragt (20 Std, von Mo- Fr , 9-13 Uhr.) Einfach um die Betreuung meiner Tochter zu gewärleisten. Unsere Projekt hat eine Öffnungszeit von 09-20 Uhr von Mo - Sa. Dieser wurde Abgelehnt mit der Begründung, dass zwingende betriebliche Belange denen entgegen stehen. Nach reichlicher Überlegung habe ich ein 2. Antrag mit einem Kompromissvorschlag gestellt. Meine schon genemigten 30 Std, Mo-Fr max bis 17 Uhr und jeden . Sam bis max 13 Uhr. Auch dieser wurde mit der selben Begründung wie der erste Abgelehnt. Ich habe dann dem BR ein Form einer Beschwerde den Fall geschildert und um prüfung der rechtmäßigkeit der Ablehnung gebeten. Nach eingang der Beschwerde hat der AG 1 Wo vor Arbeitsbeginn seine 2. Ablehnung in der Begründung korrigiert und geschrieben, dass die Einsatzplanung des Personals in unserem Projekt so knapp bemessen sei, dass es hier zu organisatorieschen Problemen kommen könnte. Die Beschwerde wurde im übrigen vom BR abgelehnt. Was würdet ihr tun. Kleine Info noch vorweg. Ich bin in der Gewerkschaft.
Community-Antworten (4)
08.01.2013 um 15:04 Uhr
Nicht nachvollziehbar - hole dir bei deiner GewerkschafT Rechtsbeistand. Nicht so lange warten!! Viel Erfolg!
08.01.2013 um 16:29 Uhr
Einfach die Behauptung, es lägen zwingende betriebliche Belange vor, reicht nicht aus. Es muss schon Ross und Reiter genannt werden. Ob die nachgeschobene Begründung "rechtzeitig" ist, müsste auch überprüft werden.
Darum erscheint mir der Rat von meckerziege schon ganz richtig. Gehe zur Gewerkschaft und lasse Dich dort beraten und ggf. rechtlich vertreten.
08.01.2013 um 22:22 Uhr
@ hansolo
Es klingt danach, als ob Du Deine Arbeitszeit schon mal reduziert hast (auf 30 Std.) und jetzt eine eine weitere Verringerung der AZ beantragt ist.
Falls das so sein sollte und die erste Verringerung NICHT vor mehr als zwei Jahren verlangt wurde, könntest Du schlechte Karten haben > § 8 Abs.6 TzBfG: Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
09.01.2013 um 00:55 Uhr
@hansolo Darf ich fragen, bevor man sich hier weiter aufregt, wie viele AN in dem Betrieb beschäftigt sind?
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