Erstellt am 04.01.2013 um 08:48 Uhr von Lotte
Hallo Nürnberg,
wenn nichts dazu vereinbart ist, musst Du es wohl vor dem ArbG klären lassen, wenn der AG sich weigert, Dir frei zu geben.
Einfach der Arbeit fern bleiben darfst Du nicht. Was steht denn zu Überstunden im Arbeitsvertrag? Wenn da auch nichts steht, kannst Du aufgrund der Vorkommnisse natürlich auf Dienst nch Vorschrift umschwenken. Wieviel Arbeitnehmer hat denn der Betrieb? Und gibt es einen BR?
LG Lotte
Erstellt am 04.01.2013 um 09:05 Uhr von christax
Hallo Nürnberg
Es macht sich immer gut den Chef vors Gericht zuzerren.
Da nach ist das Arbeiten in der Fa. sicher viel einfacher.
Ich würde versuchen dem Chef zu erklären warum du umbedingt
freihaben möchtes und vieleicht kann mann sich bei 50 / 50 treffen.
Erstellt am 04.01.2013 um 10:18 Uhr von Watschenbaum
wenn nichts vereinbart ist, ist eine Auszahlung nicht zu beanstanden ( da hat der AG die Wahl)
außer es wurden die Höchstgrenzen des ArbzG aufgrund dieser Überstunden "gerissen",
so daß nur durch eine bezahlte Freistellung die vorgeschriebenen durchschnittlichen Höchstgrenzen wieder eingehalten werden könnten
(ob dies so wäre, muß man am Einzelfall untersuchen)
Erstellt am 06.01.2013 um 09:51 Uhr von Lotte
Hallo watschenbaum,
wieso kann der AG auszahlen, wenn nichts zur Überstundenabgeltung vereinbart ist?
Nehmen wir mal an, dass der AN laut Vertrag eine 5-Tage Woche hat. Dann würde er durch die Arbeit an freien Tagen doch regelmäßig in die 6-Tage Woche kommen, wenn der AG auszahlen würde.
Dagegen könnte sich der AN meiner Meinung nach vor Gericht erfolgreich wehren. Meinst Du nicht?
LG Lotte
Erstellt am 06.01.2013 um 12:00 Uhr von Hoppel
@ Lotte
"wieso kann der AG auszahlen, wenn nichts zur Überstundenabgeltung vereinbart ist?"
Na, dann such mal eine Stelle im BGB, dass Überstunden bei fehlender Regelung auf Wunsch des AN in Freizeit ausgeglichen werden müssen.
Diese Stelle wirst Du nicht finden, aber im § 612 Abs.1 BGB steht: "Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist."
Die Grenzen der Vergütungsmöglichkeit sind ausschließlich durch´s ArbZG gesetzt.
Aus meiner Sicht hinkt Dein Beispiel bzgl. einer vereinbarten 5 Tage Woche, wenn Du davon ausgehst, dass die Überstunden an einem üblicherweise freien Tag erbracht werden.
Da bedürfte es erstmal einer vertraglichen Grundlage (und sei es konkludent), nach welcher der AG den AN an seinen freien Tagen zur Arbeit heran ziehen konnte (Ausnahmen außen vor). Und wenn auch hier keine Absprache bzgl. eines Freizeitausgleichs getroffen wurde, zieht wieder § 612 BGB.
Unabhängig davon ist es problemlos möglich, auch bei einer nur 5 Tage Woche Überstunden leisten zu können. :-)
@ Nürnberg
Wer hat denn diese Überstunden angeordnet? Oder falls diese nicht angeordnet wurden, sind diese Überstunden von Deinem AG wissentlich angenommen worden?
Falls es zu Gericht ginge ... bist Du in der Lage, einem Arbeitsrichter jede einzelne Überstunde konkret belegen zu können?
In welchem Zeitraum sind überhaupt so viele Ü´stunden aufgelaufen?
Ist das Arbeitszeitgesetz eingehalten? > § 3 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.