Erstellt am 25.05.2022 um 07:47 Uhr von Pickel
Der Abteilungswechsel allein ist nicht mitbestimmungspflichtig, entscheidend ist wiesehr sich seine neue Arbeit ändert.
Zusätzliche Wochenstunden sind ab 10 Stunden mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 25.05.2022 um 08:14 Uhr von takkus
"Der Abteilungswechsel allein ist nicht mitbestimmungspflichtig"- rein dem Gesetzestext nach zu urteilen denke ich aber doch dass es mitbestimmungspflichtig ist.
§ 95 Abs. 3 BetrVG:
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen
Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Erstellt am 25.05.2022 um 08:33 Uhr von rtjum
Eine andere Abteilung kann durchaus eine Versetzung sein, muss aber nicht.
Ich bin aber eher bei takkus.
Andere Abteilung bedeutet normalerweise ein anderer Vorgesetzter und sehr wahrscheinlich auch andere Tätigkeiten, oder macht der Kollege genau gleichartige Tätigkeiten in der neuen Abteilung? Dann noch längere Arbeitszeiten was ganz zumindest m.M.n. eine erhebliche Änderung der Umstände ist.
Erstellt am 25.05.2022 um 08:35 Uhr von Muschelschubser
Bei der Versetzung wäre ich im Hinblick auf §99 Abs. 1 BetrVG vorsichtig und würde mir zum einen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag mal anschauen, zum anderen die Tätigkeiten vor und nach der Versetzung. Zu prüfen wäre insbesondere, wie die Versetzung nach §95 (3) BetrVG zu beurteilen wäre.
Bezüglich der Arbeitszeiterhöhung bin ich bei Pickel, auch wenn es zunnächst paradox erscheint:
Denn das geht nicht sofort aus §87 BetrVG (1) hervor, hieraus könnte man sogar einen Widerspruch zur gelebten Praxis herleiten.
Entscheidend ist §99 Abs. 1 BetrVG, denn eine Erhöhung von über 10 Wochenstunden für eine Dauer von mehr als einem Monat wird juristisch wie eine Einstellung bewertet und ist somit mitbestimmungspflichtig.
Was mich aber noch interessiert, weshalb ich auch zusätzlich nochmal geantwortet habe, ist:
Wo kann man weitere Regelungen dazu nachlesen, dass eine Arbeitszeiterhöhung unter 10 Stunden nicht mitbestimmungspflichtig ist? Was man relativ schnell findet, sind entsprechende Urteile die das bestätigen. Aber gibt es da auch einen Paragrafen der mit evtl. entgangen ist?
Erstellt am 25.05.2022 um 08:57 Uhr von titapropper
@Muschelschubser: da würde ich mal aus einer Weiterbildung der W.A.F zitieren. Muss allerdings eingestehen, das ich nicht mehr nachvollziehen kann wann und wo es welche Weiterbildung war. Hab hier nur den Ausdruck mit dem W.A.F.- Logo und der Fußzeile: "Spezial- Workshop 4: Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten".
"Nach neuerer Ansicht des BAG soll eine quantitativ nicht unerhebliche Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Einstellung i.S. § 99 BetrVG darstellen (so BAG u.a. vom 09.12.2008). Bei einer solchen Erhöhung des Arbeitsvolumens, so das BAG, werden regelmäßig dieselben Fragen aufgeworfen wie bei der Einstellung. Sie bedürfen daher einer erneuten Beurteilung durch den BR.
Die Grenze der nicht unerheblichen Erhöhung wird entsprechend §12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bei absolut 10 Stunden wöchentlich angesehen. Die Verlängerung der Arbeitszeit eines AN ist also denn eine mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn sie für mehr als einen Monat vorgesehen ist und mind. 10 Stunden pro Woche beträgt. der BR kann seine Beteiligung noch vor Abschluss des Änderungsvertrages verlangen, um noch Einfluss nehmen zu können."
Allerdings kann ich keine Brücke zu den 10 Stunden nach dem zitierten § aus dem TzBfG schlagen.
Erstellt am 25.05.2022 um 10:08 Uhr von Muschelschubser
@titapropper
Das geht auch nicht aus §12 hervor.
Aber mir hat Dein Hinweis auf das TzBfG als Impuls ausgereicht, dort mal weiterzusuchen - vielen Dank dafür.
Die konkrete Regelung mit den 10 Jahren ergibt sich nämlich aus einem nachgelagerten BAG-Beschluss, auf den in RZ 56 zu §9 eingegangen wird:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arnoldgraefl-tzbfg-9-verlaengerung-der-arbeitszeit-6-betriebliche-mitbestimmung_idesk_PI42323_HI1277292.html
Erstellt am 25.05.2022 um 15:30 Uhr von ganther
man sollte halt die damals gültige Version des TzBfG mal ziehen
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl100s1966.pdf%27%5D__1653485397456
Damals waren es 10 Stunden und das hat das BAG halt herangezogen. Das ist aber inzwischen gefestigte Rechtsprechung und da diskutiert kein Gericht an den 10 Stunden herum.