Erstellt am 20.12.2012 um 03:32 Uhr von Watschenbaum
ja , ist möglich,
aber nur wenn ein Tarifvertrag existiert, der das zulassen würde
§ 7 ArbZG Absatz 3
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
zudem regelt der Absatz 9 :
Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Erstellt am 20.12.2012 um 09:14 Uhr von gironimo
kommt ja auch immer auf die Art der Tätigkeiten an. (Feuerwehr, Gesundheitswesen - ??)
Als BR würde ich mir doch sehr stark überlegen, ob ich derartigen Wünschen des AG näher trete. Insbesondere, da ja Bereitschaft nun nicht gleich zu setzen ist mit Freizeit.
Was kostet die Welt?
Erstellt am 20.12.2012 um 11:02 Uhr von Bastian
Danke für die antwort
Also wir können so eine brv abschliesen auch wenn wir kein. Tarifvertrag haben.
Ich hatte das so verstanden das dies nur geht wenn wir uns an diesen tarifvertrag anlehnen und den ausgleich mit übernehmen.
Gruss bastian
Erstellt am 20.12.2012 um 11:24 Uhr von petrus
> Also wir können so eine brv abschliesen auch wenn wir kein. Tarifvertrag haben.
Nein.
> das dies nur geht wenn wir uns an diesen tarifvertrag anlehnen
Nein, selbst dann nicht.
Es geht immer nur, wenn ein TV für euch _gilt_! Und "in Anlehnung an" ist was anderes als "gelten".
Ein TV gilt, wenn
- der ArbGeb im ArbGeb-Verband ist und dieser einen TV mit der GEW, bei der Eure MA Mitglied sind, abgeschlossen hat
- der ArbGeb für Euer Unternehmen einen Haus-TV mit der GEW schließt
- im AV eurer MA steht, dass der TV xyz in der Fassung vom **.**.**/der jeweils gültigen Fassung _UNEINGESCHRÄNKT_ gilt.
Der Rest ist konjunktiv - inkl. der Antwort von watschenbaum:
_Wenn_ ein TV gilt, dann
- könnte dieser eine solche Regelung zulassen oder
- zulassen, dass ein BR (natürlich nur in dessen Geltungsbereich!) eine diesbezügliche BV abschließt.
Da der "wenn"-Teil bei Euch nicht erfüllt ist, vergiss jegliches "dann".
Euer Arbeitgeber möge sich vertrauensvoll an die Gewerkschaft wenden - oder alternativ ans Gewerbeaufsichtsamt (§7 Abs. 5) oder an Frau Merkel und Frau van der Leyen (Abs. 6).
Erstellt am 20.12.2012 um 11:42 Uhr von Watschenbaum
deine Ausführungen würde ich so nicht unterschreiben, Petrus
Erstellt am 20.12.2012 um 11:59 Uhr von Bastian
Unser ag ist nicht im arbeitgeberverband
Sind zudem
Privat
Gruss bastian
Erstellt am 20.12.2012 um 13:42 Uhr von Kulum
Wären wir auf FB hätte der post von watschenbaum mein "Like it" bekommen
Der im Gesetz angesprochene Geltungsbereich von Tarifverträgen geht über die Tarifbindung hinaus.
Erstellt am 20.12.2012 um 15:05 Uhr von Marianne
...24 Stunden Schicht 14 Stunden arbeit ausweist und der rest als bereitschaft bzw. 2,5 Std Pause dient ???
Das ist nicht zulässig,
Denn § 7 ArbZG Abweichende Regelungen
1.abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
Also 14 Stunden Arbeiten verstößt gegen diese Regelung!
Denn es sind eben nicht erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst !!
Da 14 Std Arbeit eben in erheblichen Umfang Arbeit und nicht Bereitschaft bedeutet.
Weiter wären auch die ArbV zu beachten, also was dort für eine Arbeitszeit vereinbart ist
Erstellt am 20.12.2012 um 15:30 Uhr von Kulum
Na das erklär mal n Arzt im KH nach ner 24h Schicht oder RKW Besatzungen, Feuerwehren. Die lachen dich aus und verhauen dich mit dem kommentierten ArbZG
Erstellt am 20.12.2012 um 16:43 Uhr von Watschenbaum
wenn wir eine 12 Std-Schicht nehmen, ist nach Rechtsprechung ca. 20-30% "Arbeitsbereitschaft" nötig, um den Vorgaben des ArbZG zu genügen,
also ca. 3 Std (plus Pausen)
nehmen wir eine 24-Std-Schicht entspräche dies ca. 6 Std,
somit wären 14 Std reine Arbeitszeit bei einer 24 Std-Schicht durchaus möglich,
zusätzlich wäre noch zu schauen, was dazu in dem Tarifvertrag als Voraussetzung stünde steht, auf dessen Grundlage man eine solche Vereinbarung treffen wollte
die Argumentation von Marianne ist falsch