Erstellt am 18.12.2012 um 17:38 Uhr von gironimo
Lese doch mal § 4 Bundesentgeltfortzahlungsgesetz.
Erstellt am 18.12.2012 um 18:07 Uhr von Betriebsrätin
Werden Überstunden im Krankheitsfall berücksichtigt?
Im Krankheitsfall kann die Überstundenvergütung Bestandteil der Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers sein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.11.2001 (– 5 AZR 247/00 –) entschieden, dass für den „Krankenlohn“ die individuelle regelmäßige Arbeitszeit maßgebend sei und nicht die tarifliche oder betriebsübliche. Ob eine abweichende Arbeitszeit „regelmäßig“ geleistet werde, sei in der Regel über einen Vergleichszeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer „gewissen Stetigkeit und Dauer“ über die vereinbarte oder tariflich geltende Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe
https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/ueberstunden_darfs_ein_bisschen_mehr_sein/#c4835
Bundesarbeitsgericht
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
BAG, Urteil vom 21. 11. 2001 - 5 AZR 247/00 (Lexetius.com/2001,2819 [2002/8/149])
http://lexetius.com/2001,2819
Erstellt am 18.12.2012 um 18:41 Uhr von hedylein
Hallo,
Was meinst du mit Überstunden im Krankheitsfall berücksichtigt?
wir haben auch ein Stundenkonto auf das Überstunden gehen können bzw der Mitarbeiter wünscht eine Auszahlung.die Arbeitszeit muß nach Betriebsvereinbarung für 1Monat im voraus angezeigt werden ,und da kann dann sein das die Kollegen jeden Samstag eingeteilt sind.sowas weiß mann immer im voraus ob mann Arbeiten muß oder nicht ,nur nach Fragen der Kollegen bezüglich Krankheit sind wir uns nicht schlüssig.bzw der AG schon.
Erstellt am 18.12.2012 um 21:18 Uhr von nicoline
hedylein,
Deine Frage ist nicht ganz so einfach zu verstehen, aber, vielleicht verstehst Du ja die Antwort:
Krank ist wie gearbeitet: Bist du in Deinem Dienstplan mit "Überstunden" vorgeplant, sind diese im Krankheitsfall gutzuschreiben und zu vergüten. Bist Du im Dienstplan mit Freizeitausgleich vorgeplant, hast Du diesen auch im Krankheitsfall.
Vielleicht schaust Du mal hier:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/krank1.htm
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/minus1.htm
Erstellt am 19.12.2012 um 08:30 Uhr von rkoch
Oder anders ausgedrückt: Die Entgeltfortzahlung, etc. bezieht sich immer auf die individuell vom AG angeordnete Arbeitszeit. Betonung auf "angeordnet".
Wenn also in Deinem Fall der AG anordnet, dass Überstunden zu leisten sind, die dann auf das Konto gebucht werden, so gilt das auch für einen der in dieser Woche Krank wird, d.h. auch während der Krankheit werden diese Stunden auf das Konto gebucht.
Erstellt am 19.12.2012 um 08:42 Uhr von Kölner
@rkoch
Von der von dir beschriebenen Regelung kann aber wieder per TV abgewichen werden...
Erstellt am 19.12.2012 um 23:12 Uhr von NoPain
Zu @ Kölner's Aussage noch diese Ergänzung:
Nämlich § 12 EntgFG, Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Ist also in einem TV eine andere Regelung enthalten, die die Lohnfortzahlung von Zuschlägen oder Überstunden im Krankheitsfall wirksam (!) ausschließt - man sollte da stets die genaue Formulierung der Abweichung im TV prüfen, da wenn nicht wirksam (!) ausgeschlossen, Vergütung zusteht - ist man Nase ;)
@Kölner,
kannst Du Deine Aussagen nicht einfach auch vernünftig belegen?