Überstundenbezahlung bei Freistellung
Hallo, unser BR konstituierte sich Ende Januar 2006. Wir haben 1 Freistellung. Da wir nur Teilzeitarbeitsverträge haben, haben wir die Freistellung geteilt; auch weil es bei Urlaub,Krankheit usw. praktischer ist. Da wir noch keine Schreibkraft haben, obwohl diese seit Februar beantragt ist, wächst uns die Arbeit über den Kopf, so das wir zusammen jeden Monat ca. 60 Überstunden hatten. Der Arbeitgeber hat uns jetzt mitgeteilt, das er die alten, sowie auch neue Überstunden weder bezahlt noch Freizeitausgleich gewährt. Ist das ok???
Community-Antworten (6)
07.05.2006 um 21:48 Uhr
Hallo lola24
Schau dir den §§ 37 ,40 BetrVG an.
Sucht ein Gespräch mit Eurem AG und weist ihn darauf hin das wenn er schon längst gehandelt hätte mit einer Sekretärin wie ihr es gefordert habt dann wäre es bestimmt auch nicht dazu gekommen mit den ganzen Überstunden. Wenn dies alles nichts bringt dann werdet ihr eurer Geld/Lohn Wohl Individualrechtlich einklagen müssen,also gang zum Arbeitsrechtler. Gruß BMW
08.05.2006 um 00:41 Uhr
@lola24 Ihr habt natürlich keinerlei Überstunden aufgrund der BR-Arbeit - da hat der AG Recht. Wie können diese Stunden denn auch überhaupt entstehen? Ihr seid ja nicht alleine im BR... Zu Euren Gunsten gehe ich mal ganz stark davon aus, dass ihr Euch gemäß §37 Abs. 2 BerVG so freistellt, dass die reguläre Arbeit leidet und nicht die BR-Arbeit.
@BMW Es gibt nach wie vor keine "Überstunden" wegen/aufgrund von BR-Arbeit. Deswegen wäre eine Klage - so sie überhaupt zugelassen würde - und auch der Gang zu einem Arbeitsrechtler recht sinnentleert.
08.05.2006 um 19:31 Uhr
@kölner
Damit bin ich ganz und gar nicht einverstanden!
Betriebsratsmitgliedschaft Ausgleichsvarianten
Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Vorrang des Freizeitausgleichs gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG zu beachten.
Aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG folgt, dass die Mitglieder des Betriebsrates, die sich aus ihrem Amt ergebenden Aufgaben grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied, dass wegen der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit die betriebliche Arbeitszeit überschreitet, nicht möglicherweise einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat. § 37 Abs. 3 BetrVG lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall vom Vorrang des Ausgleichs durch Freizeit ausgegangen ist:
• Grundsätzlich normiert § 37 Abs. 3 BetrVG, dass die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden soll.
• Zu einem finanziellen Ausgleich soll es dagegen nur dann kommen, wenn es aus betriebsbedingten Gründen unmöglich ist, den Ausgleich in Freizeit herbeizuführen.
Fraglich ist allerdings, ob sich der in § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleichsanspruch dann in einen Vergütungsanspruch umwandelt, wenn der Arbeitnehmer ihn dem Arbeitgeber angezeigt, dieser ihm aber keine Arbeitsbefreiung gewährt hat.
Das BAG [1] hat dies unter Verweis auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 37 Abs. 3 BetrVG abgelehnt, der gerade vom Vorrang des Freizeitausgleichs ausgeht. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandele sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 S. 3 HS. 1 BetrVG noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Abgeltungsanspruch. Der Vergütungsanspruch entstehe vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Davon sei auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb den Freizeitausgleich verweigert.
Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, bleibt das Betriebsratsmitglied auf den Freizeitausgleichsanspruch beschränkt. Dieser ist tatsächlich geltend zu machen, die bloße Anzeige der geleisteten Betriebsratstätigkeit genügt insoweit nicht. Notfalls ist er gerichtlich durchsetzen. Selbst wenn der Arbeitgeber den Ausgleichsanspruch nicht innerhalb eines Monats erfüllt, kann das Betriebsratsmitglied ihn nicht eigenmächtig in Anspruch nehmen. [2]
Die Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG bezweckt eine Begrenzung der Arbeitsbelastung des Betriebsratsmitglieds. Darüber hinaus soll dem Interesse der persönlichen Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder Rechnung getragen werden, indem so weit wie möglich verhindert wird, dass die Betriebsratsmitglieder entgegen dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben.
Hinweis Das in § 37 Abs. 3 BetrVG normierte Rangverhältnis zwischen Ausgleichs- und Abgeltungsanspruch ist zwingend. Es unterliegt weder der Disposition des Arbeitgebers noch der des Betriebsratsmitglieds.
Literatur Däubler/Kittner/Klebe–Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rn. 65 ff.; Gemeinschaftskommentar-BetrVG-Wiese/Weber, 7. Aufl., § 37 Rn. 90 ff.; Schlüter, Anm. zu BAG 19.7.1977 AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972 . Gruß BMW
09.05.2006 um 10:00 Uhr
Eben...genau darüber rede ich auch!
09.05.2006 um 12:03 Uhr
@BMW,
ich bin nicht ganz schlüssig, was Du genau von mir wissen willst ?!
Nehmen wir den Grundsatz, das Betriebsräte in ihrer Arbeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden sollen. Viele Tarifverträge sehen beispielsweise grundsätzlich vor, das Mehrarbeit vorrangig durch Freizeit auszugleichen ist, und eine Bezahlung nur dann statthaft wäre, wenn ein Zeitausgleich nicht machbar sei. So gesehen beinhaltet der § 37 ja nur, was in Tarifverträgen eh oft üblich ist.
Meines Erachtens ist die Thematik der Mehrarbeit und Bezahlung (auch in Hinblick Betriebsratsarbeit) eine Frage falschen Denkens in den Köpfen der Mitarbeiter. Viele sind der Ansicht, wenn Mehrarbeit entsteht, muß sie vorrangig "bezahlt" werden und Minderarbeit gibt es nicht, auch wenn nicht genug Arbeit anliegt, wird die Wochenarbeitszeit voll gemacht, wär ja dem AG sein Problem, einem genug Arbeit zu geben.
Wir haben die Thematik im Gremium mit BR-Schichtlern auch schon oft genug durchgekaut. Immer wieder kommt ja die Frage auf, ob BR's, die in Schicht arbeiten, die Zeit bezahlt bekommen, die sie früher oder später aus / in Schicht gehen, um die Ruhezeiten einhalten zu können. Wollen aber gleichzeitig dann auch die Zeit bezahlt bekommen, die sie an der Sitzung teilnehmen. Das sehe ich als falschen Ansatz.
Zum Eingangsposting. Ich kann es nicht beurteilen, aber vielleicht stimmt bei lola24 im Betrieb etwas nicht in Hinblick auf eine strukturierte Organisation der Betriebsratsarbeit, wenn der Betriebsrat es nicht auf die Reihe bekommt, im Monat seine Betriebsratsarbeit bei rund 220 - 230 Stunden zu schaffen.
09.05.2006 um 13:07 Uhr
@BMW Was will BMW? Ich bin mir da auch noch nicht schlüssig... Du führst das BetrVG und den § 37 daraus an und widersprichst mir doch in keinster Weise.
Die Frage ist und bleibt: Wie können Üstd. bei einer solchen Konstellation wie oben beschrieben durch die BR-Arbeit entstehen? Es wird nicht gehen!
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