Gleitzeit-Plus-Stunden und Überstunden in einer BV geregelt - Widerspricht das jahrelange Ansammeln von Überstunden dem Arbeitszeitgesetz, das vorschreibt, dass das Arbeitszeitkonto nach 24 Wochen ausgeglichen sein muss?
Für unsere Angestellten ist seit Jahren Gleitzeit vereinbart. Die dabei geleisteten Plusstunden werden addiert und verfallen über einer Höchstzahl von 40 Stunden. Eine "Überstundenbezahlung" gibt es bei Angestellten nicht. Die gewerblichen AN leisten angeordnete Überstunden. Diese werden bis zu einer Höchstzahl von 40 Stunden nur gesammelt und darüber ausbezahlt. Jetzt wollen wir den gesamten Komplex "Arbeitszeit/Überstunden" in neuen Betriebsvereinbarungen regeln. Folgende Fragen haben wir:
- Kann man für die Angestellten die Gleit-Plus-Stunden und die angeordneten Überstunden in verschiedenen Konten führen?
- Widerspricht das jahrelange Ansammeln von Plus-Stunden oder von Überstunden dem Arbeitszeitgesetz, das vorschreibt, dass das Arbeitszeitkonto nach 24 Wochen ausgeglichen sein muss? Kann in einer BV geregelt sein, dass dieses Ausgleichen nicht vorgesehen ist?
Community-Antworten (4)
04.01.2010 um 17:16 Uhr
zu 1: Man kann alles in eine BV malen, sie muss eben nur unterschrieben werden! Wobei sich mir der Sinn nach der doppelten Kontoführung derzeit noch nicht erschließt! zu 2: § 7 ArbZG sagt, dass abweichende Regelungen auf der Grundlage von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Tarifverträgen basieren, festgelegt werden können. Beim normalen AZ- Konto sagt die Erfahrung, dass einmal jählich der Ausgleich erfolgen sollte, länger sollte man sich nicht festlegen! Anders beim Langzeitkonto, da muss aber vieles bedacht werden!
Meine ich jedenfalls!
04.01.2010 um 20:02 Uhr
AN haben einen gesetzlichen Anspruch erbrachte Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Auch bei AT AN dürfen nicht mit dem Gehalt alle Mehrarbeitszeiten abgegolten sein, dass hat da sBAG schon entschieden. Man muss hier die gesamte Arbeitzeit (Stunden) durch das Gesamtgehlat teilen um so einen mit Tarif-AN vergleichbaren Stundenlohn zu erhalten und dann prüfen, ob ein angemessenes Abstandsgehalt zwischen Tarif- und AT-Lohn auch bei Berücksichtigung der Mehrarbeit erhalten bleibt.
Weiter müssen auch mit Mehrarbeit sowohl bei "normalen" AN wie auch bei AT-AN das Arbeitszeitgesetz und die hier geltenden Stunden (wöchentliche Höchstarbeitszeit) beachtet werden.
BR sollten auch nie BV mittragen/ unterschreiben welche die Leistung/ Ansprüche der AN nicht vollumfänglich berücksichtigt. Also keine Nachteile für AN zu Gunsten/ wegen Vorteilen des AG.
04.01.2010 um 20:52 Uhr
@VIONÄR: Zitat:"Wobei sich mir der Sinn nach der doppelten Kontoführung derzeit noch nicht erschließt!"
Das Problem ist doch: Überstunden, die bezahlt werden sollen, müssen vom Chef angewiesen/genehmigt werden.
Die Angestellten mit ihrer Gleitzeit können einen Tag sieben Stunden arbeiten und dann wieder mehrere Tage lang acht ein Viertel. Es ist völlig abwegig, sich diese Viertelstunden einzeln genehmigen zu lassen. Das wäre auch nicht der Sinn von Gleitzeit.
Wenn also jemand nur deshalb erst 18.00 Uhr Feierabend macht, weil er dann gleich seine Frau von deren Firma abholen kann, der hat zwar Plusstunden, aber bekommt diese Stunden niemals bezahlt. Anders, wenn der Chef anordnet, dass vorübergehend mehr gearbeitet werden muss.
Deshalb die zwei Konten.
Oder wie macht Ihr das?
05.01.2010 um 09:11 Uhr
@Fragesteller Leider will hier von Gleitzeit im Verwaltungsbereich niemand was wissen, dennoch scheint es für mich letztendlich egal, ob Mehrarbeit angewiesen oder geduldet wird. In beiden Fällen muss diese Mehrarbeit ja wohl auch mit mehr Arbeit hinterlegt sein. Seine Zeit nach den persönlichen Bedürfnissen "absitzen" zu können, kann auch nicht Inhalt von Gleizeit sein! Wir haben ein AZ- Konto mit einem Spielraum von 65 Stunden, um die saisonalen Schwankungen aufzufangen. Bisher kamen wir damit ganz gut zurecht!
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