gironimo
Bruttogehaltslsite, also die Bruttosumme. Da kann der BR ggf diese Feinheiten nicht erkennen.
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Informationen zum Thema Weihnachtsgeld
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, woraus sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben kann, ob bestehende Ansprüche auf ein Weihnachtsgeld durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag beseitigt oder gekürzt werden können und ob es zulässig ist, bestimmte Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld auszuschließen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob die Gewährung eines Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit oder des Widerrufs gestellt werden kann, ob ein Anspruch auf anteilige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes besteht und ob der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei längerfristigem Arbeitsausfall kürzen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Was versteht man unter einem Weihnachtsgeld?
Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes?
Können Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Weihnachtsgeldansprüche beseitigen oder kürzen?
Können Teilzeitkräfte von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden?
Ist es generell unzulässig, bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes auszuschließen?
Kann der Arbeitgeber die Gewährung eines Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellen?
Kann der Arbeitgeber die Gewährung eines Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Widerruflichkeit stellen?
Besteht ein Anspruch auf anteilige Zahlung bei Ausscheiden vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes?
Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für Zeiten des längerfristigen Arbeitsausfalls kürzen?
Wo finden Sie mehr zum Thema Weihnachtsgeld?
Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einem Weihnachtsgeld?
Ein Weihnachtsgeld ist eine zusätzlich zum regulären Lohn bzw. Gehalt gewährte Gratifikation aus Anlass des Weihachtsfestes, die dementsprechend in der Regel im November, manchmal aber auch teils im November und teils im Dezember fällig wird.
Das Weihnachtsgeld ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Sozialversicherung. Es ist allerdings nicht allein dem Monat der Fälligkeit bzw. Auszahlung zuzurechnen, sondern als sog. Einmalzahlung dem gesamten Jahr bzw. auch den vorherigen Monaten, falls das reguläre Gehalt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungszweigen übersteigt.
Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes?
Ohne eine besondere rechtliche Grundlage gibt es keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Die Rechtsgrundlage kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlung ergeben sich auch oft aus einer betrieblichen Übung. Zahlt der Arbeitgeber über einen längeren, mindestens drei Jahre dauernden Zeitraum ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit allen Arbeitnehmern (oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe oder Abteilung) ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach einer gleichbleibenden Berechnungsmethode, so ist kraft „betrieblicher Übung“ ein Rechtsanspruch auf Zahlung entstanden, der als ungeschriebener Bestandteil des Arbeitsvertrags anzusehen ist.
Der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben: Erhalten alle Arbeitnehmer bzw. alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld, darf ein einzelner, mit den begünstigten Arbeitnehmern vergleichbarer Arbeitnehmer von der Weihnachtsgeldzahlung nicht ohne triftige sachliche Gründe ausgenommen werden.
Können Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Weihnachtsgeldansprüche beseitigen oder kürzen?
Tarifverträge können tariflich begründete Ansprüche auf Weihnachtsgeld ausschließen oder kürzen, was insbesondere bei Sanierungstarifverträgen vorkommt.
Ein arbeitsvertraglich begründeter Weihnachtsgeldanspruch kann dagegen im allgemeinen weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben oder reduziert werden, da im Verhältnis zwischen Einzelarbeitsvertrag und Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt: Danach definieren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen immer nur die Untergrenze dessen, was dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht, d.h. in Einzelarbeitsverträgen enthaltene Abweichungen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind möglich, wenn diese Abweichungen dem Arbeitnehmer günstig sind.
Umgekehrt heißt das: Weder Gewerkschaften noch Betriebsräte haben die Befugnis, arbeitsvertraglich begründete Rechtsansprüche von Arbeitnehmern per Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung zu begrenzen.
Können Teilzeitkräfte von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden?
Nein, das würde sowohl gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen, da ein sachlicher Grund für eine solche Schlechterstellung von Teilzeitkräften nicht denkbar ist.
Ist es generell unzulässig, bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes auszuschließen?
Nein. Wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt, bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Weihnachtsgeld auszuschließen, ist dies möglich. So können zum Beispiel Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt oder Arbeitnehmer mit variabler leistungsabhängiger Vergütung von der Weihnachtsgeldzahlung ausgenommen werden.
Zulässig ist es beispielsweise auch, eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Voraussetzung für einen Weihnachtsgeldanspruch zu machen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html#tocitem5