Weihnachtsgeld nur in einer Abteilung ohne Info an den BR zulässig?
Die Mitarbeiter einer Abteilung in unserem Betrieb erhalten Weihnachtsgeld. Wir haben keine Betriebsvereinbarung zu dem Thema und keinen Tarifvertrag. Was in den Arbeitsverträgen der MA dieser Abteilung steht, weiß ich nicht. Ich vermute die Abteilung hat für sich entschieden den MA mal ein Trostpflaster zukommen lassen. Allerdings wurde der BR über dieses Vorgehen nicht informiert. Müsste der BR informiert werden (z.B. damit der BR erfährt nach welchen Kriterien sich die Höhe des Weihnachtsgeldes richtet)? Und, wenn eine Abteilung solch eine Weihnachtsgratifikation zahlt, müssen dann die anderen Abteilungen auch was zahlen? Also ist das eine Abteilungsentscheidung oder muss der ganze Betrieb da mitziehen? Inzwischen hat sich die Kunde natürlich in anderen Abteilungen verbreitet und die MA der anderen Abteilungen wollen wissen, warum sie leer ausgehen.
Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!
Community-Antworten (10)
18.12.2012 um 18:28 Uhr
Da gibt es zu viele Unbekannte.
Aber natürlich habt Ihr einen Informationsanspruch. Der AG muss ja Einblick in die Gehaltslisten gewähren, wo die gezahlten Beträge auftauchen.
Natürlich muss der AG auch Auskunft darüber erteilen, warum wer an wen welche Zahlung verursacht hat. Der AG muss den BR in dem Umfang informieren, dass dieser eigenständig prüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte (hier im Sinne § 87 Abs. 1 Nr 10+11 BetrVG) betroffen waren.
18.12.2012 um 18:51 Uhr
gironimo
Bruttogehaltslsite, also die Bruttosumme. Da kann der BR ggf diese Feinheiten nicht erkennen.
Informationen zum Thema Weihnachtsgeld Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, woraus sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben kann, ob bestehende Ansprüche auf ein Weihnachtsgeld durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag beseitigt oder gekürzt werden können und ob es zulässig ist, bestimmte Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld auszuschließen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob die Gewährung eines Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit oder des Widerrufs gestellt werden kann, ob ein Anspruch auf anteilige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes besteht und ob der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei längerfristigem Arbeitsausfall kürzen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Was versteht man unter einem Weihnachtsgeld? Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes? Können Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Weihnachtsgeldansprüche beseitigen oder kürzen? Können Teilzeitkräfte von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden? Ist es generell unzulässig, bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes auszuschließen? Kann der Arbeitgeber die Gewährung eines Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellen? Kann der Arbeitgeber die Gewährung eines Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Widerruflichkeit stellen? Besteht ein Anspruch auf anteilige Zahlung bei Ausscheiden vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes? Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für Zeiten des längerfristigen Arbeitsausfalls kürzen? Wo finden Sie mehr zum Thema Weihnachtsgeld? Was können wir für Sie tun? Was versteht man unter einem Weihnachtsgeld? Ein Weihnachtsgeld ist eine zusätzlich zum regulären Lohn bzw. Gehalt gewährte Gratifikation aus Anlass des Weihachtsfestes, die dementsprechend in der Regel im November, manchmal aber auch teils im November und teils im Dezember fällig wird.
Das Weihnachtsgeld ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Sozialversicherung. Es ist allerdings nicht allein dem Monat der Fälligkeit bzw. Auszahlung zuzurechnen, sondern als sog. Einmalzahlung dem gesamten Jahr bzw. auch den vorherigen Monaten, falls das reguläre Gehalt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungszweigen übersteigt.
Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes? Ohne eine besondere rechtliche Grundlage gibt es keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Die Rechtsgrundlage kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlung ergeben sich auch oft aus einer betrieblichen Übung. Zahlt der Arbeitgeber über einen längeren, mindestens drei Jahre dauernden Zeitraum ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit allen Arbeitnehmern (oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe oder Abteilung) ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach einer gleichbleibenden Berechnungsmethode, so ist kraft „betrieblicher Übung“ ein Rechtsanspruch auf Zahlung entstanden, der als ungeschriebener Bestandteil des Arbeitsvertrags anzusehen ist.
Der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben: Erhalten alle Arbeitnehmer bzw. alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld, darf ein einzelner, mit den begünstigten Arbeitnehmern vergleichbarer Arbeitnehmer von der Weihnachtsgeldzahlung nicht ohne triftige sachliche Gründe ausgenommen werden.
Können Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Weihnachtsgeldansprüche beseitigen oder kürzen? Tarifverträge können tariflich begründete Ansprüche auf Weihnachtsgeld ausschließen oder kürzen, was insbesondere bei Sanierungstarifverträgen vorkommt.
Ein arbeitsvertraglich begründeter Weihnachtsgeldanspruch kann dagegen im allgemeinen weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben oder reduziert werden, da im Verhältnis zwischen Einzelarbeitsvertrag und Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt: Danach definieren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen immer nur die Untergrenze dessen, was dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht, d.h. in Einzelarbeitsverträgen enthaltene Abweichungen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind möglich, wenn diese Abweichungen dem Arbeitnehmer günstig sind.
Umgekehrt heißt das: Weder Gewerkschaften noch Betriebsräte haben die Befugnis, arbeitsvertraglich begründete Rechtsansprüche von Arbeitnehmern per Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung zu begrenzen.
Können Teilzeitkräfte von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden? Nein, das würde sowohl gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen, da ein sachlicher Grund für eine solche Schlechterstellung von Teilzeitkräften nicht denkbar ist.
Ist es generell unzulässig, bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes auszuschließen?
Nein. Wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt, bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Weihnachtsgeld auszuschließen, ist dies möglich. So können zum Beispiel Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt oder Arbeitnehmer mit variabler leistungsabhängiger Vergütung von der Weihnachtsgeldzahlung ausgenommen werden.
Zulässig ist es beispielsweise auch, eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Voraussetzung für einen Weihnachtsgeldanspruch zu machen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html#tocitem5
19.12.2012 um 10:36 Uhr
Da irrst Du Marianne. Bruttogehaltslisten müssen so aufgeschlüsselt sein, dass man die verschiedenen Komponenten, wie sich das Gehalt zusammensetzt erkennen kann. Zusätzliche Zahlungen müssen also ausgewiesen werden. (Abgesehen davon, würde man die Liste von November und Dezember vergleichen, hätte man ja auch die Unterschiede)
Zu klären wäre doch hier, ob es sich überhaupt um ein klassisches "Weihnachtsgeld" handelt oder nur so genannt wurde, weil nun gerade mal Weihnachten ist. Vielleicht sollte in der Abteilung eine besondere Leistung der AN belohnt werden - oder was auch immer. Die Umstände müssen halt geklärt werden.
19.12.2012 um 10:42 Uhr
Hallo, ganz egal wie es ist, müsste der AG den BR ja davon überzeugen, dass er keine MB nach § 87 (1) Nr 10 BetrVG hat, wenn der BR beschließt, diese MB in diesem Fall einzufordern und notfalls auch bereit ist, rechtliche Schritte einzuleiten. LG Lotte
19.12.2012 um 12:26 Uhr
Dank an Gironimo, Marianne und Lotte. Darf ich also als Antwort auf meine Fragen die folgenden Ergebnisse einsetzen?
- Frage war: Wenn eine Abteilung solch eine Weihnachtsgratifikation zahlt, müssen dann die anderen Abteilungen auch was zahlen? Antwort: Nein. Weihnachtsgeld kann auch ausschließlich für die Mitglieder einer Gruppe (= Abteilung) gezahlt werden. Dann aber sind für alle die gleichen Kriterien anzuwenden, wobei die Kriterien auch diskriminierend sein können, also z.B. dass Weihnachtsgeld nur an Kolleginnen gezahlt wird, die mindestens 5 Jahre im Betrieb sind.
- Frage war: Muss der BR über Weihnachtsgeldzahlungen im Betrieb informiert werden? Antwort: Ja, da der BR Mitbestimmungsrechte in der betrieblichen Lohngestaltung hat (§87(1) Nr 10). Der BR hätte dann die Aufgabe zu prüfen, ob die Kriterien für die Vergabe von Weihnachtsgeld bei allen Mitglieder der Gruppe, die Weihnachtsgeld erhalten, korrekt angewandt wurden.
Habe ich das so alles richtig verstanden?
Wie würdet ihr in diesem Fall vorgehen? Einen Beschluss auf einer Betriebsratssitzung erwirken, dass der Arbeitgeber darlegen soll, in welchen Abteilungen nach welchen Kriterien Weihnachtsgeldzahlungen erfolgen? Oder einfach mal in der entsprechenden Abteilung nachfragen?
19.12.2012 um 12:42 Uhr
Noch ein Nachtrag: Ich habe gerade erfahren, dass das Weihnachtsgeld offensichtlich nur von einer Vorgesetzten gezahlt wird. Andere Kolleginnen, die in der Abteilung unter anderen Vorgesetzten beschäftigt sind, erhalten kein Weihnachtsgeld. Gibt es irgendwo eine Definition, für"Mitglieder einer Gruppe"? Oder kann die kleinste Gruppe eben die Gruppe von Mitarbeiterinnen einer Vorgesetzten darstellen ?
19.12.2012 um 13:16 Uhr
Zerbrich Dir nicht den Kopf des ArbGeb. Lass ihn das was und wie darstellen, und dann prüft der BR.
"Sehr geehrter A. Geber, der Betriebsrat hat Kenntnis darüber erhalten, dass in unserem Betrieb Mitarbeitern eine als "Weihnachtsgeld" deklarierte Sonderprämie ausgezahlt wurde bzw. werden soll. Da Sie den BR nicht im Zuge der Mitbestimmung nach §87.1.10+11 bezüglich der Verteilungskriterien eingebunden haben, gehen wir davon aus, dass Sie allen MA unseres Betriebes die gleiche Prämie zahlen wollen (was Sie natürlich mitbestimmungsfrei können). Bitte teilen Sie uns -auch im Hinblick auf §87.1.4- mit, wann und in welcher Höhe die MA mit der Auszahlung rechnen können. Der Sie wegen Ihrer Großzügigkeit schätzende Betriebsrat"
Und da der BR natürlich auch den BAG-Beschluß vom 14.06.94 (1 ABR 63/93) kennt...
Lasst den ArbGeb bei seiner Erklärung die Fehler machen... Sobald der Zuschnitt der "Gruppe" oder die Kriterien der Prämien-Höhe, die der ArbGeb nennt(!!!), auch nur ansatzweise mitbestimmungspflichtig sind... Da wird er sich dann wohl über die Kriterien mit Euch einigen müssen... Und da Euer Zuschnitt und Eure Kriterien andere sind, er die bereits ausgezahlten Prämien aber auch nicht zurückfordern kann, könnte es sein, dass er den ursprünglich angedachten Topf vergrößern muss...
19.12.2012 um 16:44 Uhr
{Hm, ich schreibe meine Antwort gerade das 3. Mal aber sie erscheint nicht. Mache ich was falsch oder stimmt was mit dieser Seite nicht?}
Vielen Dank petrus für die Mühe mir eine Formulierung zur Verfügung zu stellen :-).
Ich habe jetzt erst mal die Vorgesetzte direkt kontaktiert, um zu klären, um was für eine Art von Zahlung es sich überhaupt handelt (zwischenzeitlich wurde mir zugetragen, dass es zwar "Weihnachtsgeld" genannt werde aber als Urlaubsgeld abgerechnet werde). Sie wusste es selbst nicht genau und will auf mich zurückkommen, wenn sie die Sache mit der Personalabteilung geklärt hat. Ich habe ihr erklärt, dass dem BR erläutert werden müsste um was für eine Zahlung es sich handele, damit der BR prüfen könne, ob er mitbestimmungspflichtig sei.
Könnt ihr mir anhand meines Falles sagen, wann der BR NICHT mitbestimmungspflichtig wäre?
Ich hatte der Vorgesetzten gesagt, dass ich angesprochen worden bin, weil eben einige Aushilfen (nämlich die unter ihr beschäftigten) eben eine Sonderzahlung erhielten und andere Aushilfen aber nicht. Sie begründete es so, dass an die Aushilfen bei ihr besondere Anforderungen gestellt werden: von ihren Aushilfen werde erwartet, dass sie auch am Wochenende arbeiteten.
20.12.2012 um 20:04 Uhr
Die Vorgesetzte hat sich kundig gemacht. Es handele sich nicht um Weihnachtsgeld, sondern um eine Art "Abschlagszahlung", die jede Aushilfe erhalte, wenn sie vor einem bestimmten Stichtag angefangen hätte. Diese "Abschlagszahlung" (das Wort "Abschlagszahlung" ist in Anführungstrichen, da die Vorgesetzte selber nicht sagen konnte, wie diese Zahlung genau zu benennen ist) wäre freiwillig und würden alle Aushilfen bekommen (offensichtlich aber doch nicht alle....). Noch mal meine Frage:
Könnt ihr mir anhand meines Falles sagen, wann der BR NICHT mitbestimmungspflichtig wäre?
Vielen Dank für eventuell eingehende Antworten! Trendomo
21.12.2012 um 11:52 Uhr
Kann hier einer von den erfahrenen Betriebsräten noch etwas beisteuern (zu Beitrag 205505)? Das wäre super nett! Danke schon mal im Voraus!
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