Erstellt am 13.12.2012 um 16:25 Uhr von gironimo
Nein, das darf sie nicht. Ihr könnt sie auffordern, die Sperre unverzüglich rückgängig zu machen und mit dem BR in Verhandlungen zu treten, sofern sie Urlaubsgrundsätze will (§ 87 BetrVG)
Ansonsten könntet Ihr beim ArbG einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Erstellt am 13.12.2012 um 18:44 Uhr von Watschenbaum
Urlaubssperre ist natürlich mitbestimmungspflichtig, aber Unterlassung fordern oder Aufforderung zur Rückgängigmachung ist ja nur die halbe Miete
wenn sie schlau ist, nimmt sie die auf Anordnung einfach zurück,
genehmigt aber trotzdem für diese Zeitraum keine Urlaubsanträge (falls überhaupt welche eingehen)
also sollte man sich als BR schonmal Gedanken machen, wie man in solchen Fällen
den AN dann schnell und effektiv helfen kann, ohne ihn auf die individiualrechtliche Schiene verweisen zu müssen (Arbeitsgericht)
vielleicht wäre es am besten, hier gemeinsam im Vorfeld eine tragbare Lösung zu suchen
als sich nur die Köpfe einzuhauen
Erstellt am 14.12.2012 um 09:16 Uhr von Rapper
Man möge mich abwatschen, aber leut Rechtsprechung ist eine Urlaubssperre keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit.
Zitat aus einem Schreiben der Kanzlei Kracht aus Berlin:
"Nach Auffassung der Rechtsprechung ist allerdings die Anordnung einer Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit nicht mitbestimmungspflichtig, was in keinster Weise nachvollziehbar ist. Eine Urlaubssperre soll nicht Bestandteil der Urlaubsplanung sein, weil sie eine zeitlich und sachlich der Urlaubsplanung vorausgehende organisatorische Maßnahme darstellt, die in die „ungeteilte Aufgabenverantwortung“ des Arbeitgebers falle und deshalb nicht mitbestimmungspflichtig sei."
Erstellt am 14.12.2012 um 09:34 Uhr von gironimo
Gibt denn der Herrr Anwalt auch Urteile an (er hat ja selbst Zweifel)?
Für mich zählen Sperren zu den Urlaubsgrundsätzen des § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG - was hier in der Bankenstadt auch am ArbG nicht strittig war (jedenfalls vor 8 Jahren).
Es mag "unabweisbare dienstliche Notwendigkeiten" geben, die keinen Spielraum lassen und daher auch keinen Spielraum mehr zur Mitbestimmung lassen; im betrieblichen Alltag sind diese Fälle aber eher selten.
Und wenn der AG einzelne Urlaubsanträge nicht genehmigt, gibt es ja auch den § 87 Abs1 Nr 5 BetrVG. Da wird doch jemand, der in dieser Zeit unbedingt Urlaub benötigt den Weg zum BR finden.
Erstellt am 14.12.2012 um 09:45 Uhr von petrus
Um gironimo zu ergänzen:
> Es mag "unabweisbare dienstliche Notwendigkeiten" geben, die keinen Spielraum lassen
> und daher auch keinen Spielraum mehr zur Mitbestimmung lassen; im betrieblichen Alltag
> sind diese Fälle aber eher selten.
Und wenn es sie gibt, dann sind sie in der Regel BR und Mitarbeitern bekannt und unmittelbar einsichtig. Da wird der BR im Regelfall auch keine Einwände gegen eine Urlaubssperre erheben.
Beispiel: Einzelhandel im Weihnachtsgeschäft
Erstellt am 14.12.2012 um 10:14 Uhr von BRMetall
Klar besteht gem § 87 Mitbestimmung. -- http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Mitbestimmung_Soziale_Angelegenheiten.html --- http://obi-verdi.blogspot.de/2011/02/urlaubssperre-und-betriebsrat.html?m=1
Erstellt am 14.12.2012 um 14:37 Uhr von Watschenbaum
selbst falls dies so sein sollte, wie Kracht anführt, bliebe immer noch im Einzelfall festzustellen, was denn nun " eine unabweisbare dienstliche Notwendigkeit " wäre
und nochmal : der AG muß ja gar nicht den "lauten Weg" gehen, großartig betriebsöffentlich von Urlaubssperren zu lamentieren,
er geht den "stillen Weg" und genehmigt einfach keinen
und ob dann der BR fit genug ist, dies im Sinne des AN zügig genug zu klären, ohne daß der gewünschte Termin verstreicht oder der AN selbst tätig werden müsste ( welcher AN geht diesen Weg in einem ansonsten intakten Arbeitsverhältnis ?) darüber sollte man sich Gedanken machen