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Urlaubssperre

H
Hörnchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , wir haben ein Problem mit unserer Betriebsleiterin, sie hat eigenwillig eine Urlaubssperre ab denn 20.2.12 eingeordnet. Wir vom BR wussten bis heute nichts davon. Jetzt meine Frage, darf die dass und was können wir unternehmen?

2.11207

Community-Antworten (7)

G
gironimo

13.12.2012 um 17:25 Uhr

Nein, das darf sie nicht. Ihr könnt sie auffordern, die Sperre unverzüglich rückgängig zu machen und mit dem BR in Verhandlungen zu treten, sofern sie Urlaubsgrundsätze will (§ 87 BetrVG)

Ansonsten könntet Ihr beim ArbG einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

W
Watschenbaum

13.12.2012 um 19:44 Uhr

Urlaubssperre ist natürlich mitbestimmungspflichtig, aber Unterlassung fordern oder Aufforderung zur Rückgängigmachung ist ja nur die halbe Miete

wenn sie schlau ist, nimmt sie die auf Anordnung einfach zurück, genehmigt aber trotzdem für diese Zeitraum keine Urlaubsanträge (falls überhaupt welche eingehen)

also sollte man sich als BR schonmal Gedanken machen, wie man in solchen Fällen den AN dann schnell und effektiv helfen kann, ohne ihn auf die individiualrechtliche Schiene verweisen zu müssen (Arbeitsgericht)

vielleicht wäre es am besten, hier gemeinsam im Vorfeld eine tragbare Lösung zu suchen als sich nur die Köpfe einzuhauen

R
Rapper

14.12.2012 um 10:16 Uhr

Man möge mich abwatschen, aber leut Rechtsprechung ist eine Urlaubssperre keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Zitat aus einem Schreiben der Kanzlei Kracht aus Berlin:

"Nach Auffassung der Rechtsprechung ist allerdings die Anordnung einer Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit nicht mitbestimmungspflichtig, was in keinster Weise nachvollziehbar ist. Eine Urlaubssperre soll nicht Bestandteil der Urlaubsplanung sein, weil sie eine zeitlich und sachlich der Urlaubsplanung vorausgehende organisatorische Maßnahme darstellt, die in die „ungeteilte Aufgabenverantwortung“ des Arbeitgebers falle und deshalb nicht mitbestimmungspflichtig sei."

G
gironimo

14.12.2012 um 10:34 Uhr

Gibt denn der Herrr Anwalt auch Urteile an (er hat ja selbst Zweifel)?

Für mich zählen Sperren zu den Urlaubsgrundsätzen des § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG - was hier in der Bankenstadt auch am ArbG nicht strittig war (jedenfalls vor 8 Jahren).

Es mag "unabweisbare dienstliche Notwendigkeiten" geben, die keinen Spielraum lassen und daher auch keinen Spielraum mehr zur Mitbestimmung lassen; im betrieblichen Alltag sind diese Fälle aber eher selten.

Und wenn der AG einzelne Urlaubsanträge nicht genehmigt, gibt es ja auch den § 87 Abs1 Nr 5 BetrVG. Da wird doch jemand, der in dieser Zeit unbedingt Urlaub benötigt den Weg zum BR finden.

P
Petrus

14.12.2012 um 10:45 Uhr

Um gironimo zu ergänzen:

Es mag "unabweisbare dienstliche Notwendigkeiten" geben, die keinen Spielraum lassen und daher auch keinen Spielraum mehr zur Mitbestimmung lassen; im betrieblichen Alltag sind diese Fälle aber eher selten.

Und wenn es sie gibt, dann sind sie in der Regel BR und Mitarbeitern bekannt und unmittelbar einsichtig. Da wird der BR im Regelfall auch keine Einwände gegen eine Urlaubssperre erheben. Beispiel: Einzelhandel im Weihnachtsgeschäft

W
Watschenbaum

14.12.2012 um 15:37 Uhr

selbst falls dies so sein sollte, wie Kracht anführt, bliebe immer noch im Einzelfall festzustellen, was denn nun " eine unabweisbare dienstliche Notwendigkeit " wäre

und nochmal : der AG muß ja gar nicht den "lauten Weg" gehen, großartig betriebsöffentlich von Urlaubssperren zu lamentieren, er geht den "stillen Weg" und genehmigt einfach keinen

und ob dann der BR fit genug ist, dies im Sinne des AN zügig genug zu klären, ohne daß der gewünschte Termin verstreicht oder der AN selbst tätig werden müsste ( welcher AN geht diesen Weg in einem ansonsten intakten Arbeitsverhältnis ?) darüber sollte man sich Gedanken machen

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