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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mit Stoppuhr neben dem Kollegen

P
pelikan
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

bei uns im Unternehmen sitzt seit gestern eine Person mit der Stoppuhr neben den Kollegen am Schreibtisch und misst die Zeit für einen Vorgang. Nebenbei werden auf einem Bogen die einzelnen Arbeitsschritte für diesen Vorgang nachgehalten. Ist dieses Vorgehen erlaubt?

Lieben Dank für eure Antworten.

2.71208

Community-Antworten (8)

L
Lurchi

11.12.2012 um 09:27 Uhr

Wird diese "Messung" in der Tat lediglich mittels Stoppuhr vorgenommen und der Bogen stellt keinen Fragebogen im Sinne von §94 BetrVG ist gegen diese Vorgehensweise seitens des BR wohl nichts anzubringen. Kann aber die Bedenken verstehen-mich würde es auch erst einmal stören.

L
Lotte

11.12.2012 um 09:35 Uhr

Naja, ich frage mich, ob eine Stoppuhr eine technische Einrichtung zur Überprüfung des AN-Verhaltens gemäß § 87 (1) Nr. 6 BetrVG ist. ;-) LG Lotte

N
Nubbel

11.12.2012 um 09:42 Uhr

das fragt sich ansonsten keiner.

pelikan, habt ihr beim arbeitgeber angefragt, warum das gemacht wird und warum ihr nicht davor informiert wurdet? zeitgleich sollte der beriebsrat die ergebnisse dieser zeitaufnahme anfordern.

B
betriebsratten

11.12.2012 um 09:59 Uhr

Hallo zusammen, ob die Stoppuhr eine technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist-darüber lässt sich noch streiten. Aber bei der Auswertung kommt ganz gewiss die EDV mit ins Spiel-und DAS ist ganz gewiss eine technische Einrichtung.

Da würde ich, wenn der AG nicht reagiert, schriftlich (Beschluss) fordern die Datenaufnahme sofort einzustellen und Verhandlungen mit dem BR aufzunehmen. Es dürfte sich um eine klassische REFA Sache handeln. Gruss von den Betriebsratten

P
Petrus

11.12.2012 um 10:11 Uhr

ob die Stoppuhr eine technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist- darüber lässt sich noch streiten.

Nein - das ist seit Ewigkeiten höchstrichterlich geklärt.

"Arbeitszeitmessung durch manuelle Betätigung einer Stoppuhr ist keine technische Überwachung. Sie ist daher nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG." (BAG, 1 ABR 20/94)

Und wenn man die Begründung anguckt, passt die wunderbar als Antwort auf die Ausgangsfrage...

G
gironimo

11.12.2012 um 10:21 Uhr

so ist es petrus.

Wenn die "Notizen" tabellarisch-systematisch erfasst werden, würde ich von einem mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen ausgehen. Und in der Tat muss man sich fragen, was mit den erfassten Erkenntnissen geschieht. Und da kommt meiner Meinung nach nicht nur die anschließende Erfassung und Ausweretung mit "technischen Einrichtungen" in Betracht sondern auch Beurteilungsgrundsätze im Sinne des § 94 BetrVG.

L
Lotte

11.12.2012 um 10:50 Uhr

Hallo Petrus, spannendes Urteil. Vielen Dank. LG Lotte

S
Saumagen

15.12.2012 um 08:09 Uhr

Frage, was ist der Sinn der ganzen Aktion ? Vorgabezeiten ?,

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