Erstellt am 11.12.2012 um 08:27 Uhr von Lurchi
Wird diese "Messung" in der Tat lediglich mittels Stoppuhr vorgenommen und der Bogen stellt keinen Fragebogen im Sinne von §94 BetrVG ist gegen diese Vorgehensweise seitens des BR wohl nichts anzubringen. Kann aber die Bedenken verstehen-mich würde es auch erst einmal stören.
Erstellt am 11.12.2012 um 08:35 Uhr von Lotte
Naja, ich frage mich, ob eine Stoppuhr eine technische Einrichtung zur Überprüfung des AN-Verhaltens gemäß § 87 (1) Nr. 6 BetrVG ist. ;-)
LG Lotte
Erstellt am 11.12.2012 um 08:42 Uhr von Nubbel
das fragt sich ansonsten keiner.
pelikan, habt ihr beim arbeitgeber angefragt, warum das gemacht wird und warum ihr nicht davor informiert wurdet? zeitgleich sollte der beriebsrat die ergebnisse dieser zeitaufnahme anfordern.
Erstellt am 11.12.2012 um 08:59 Uhr von betriebsratten
Hallo zusammen, ob die Stoppuhr eine technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist-darüber lässt sich noch streiten. Aber bei der Auswertung kommt ganz gewiss die EDV mit ins Spiel-und DAS ist ganz gewiss eine technische Einrichtung.
Da würde ich, wenn der AG nicht reagiert, schriftlich (Beschluss) fordern die Datenaufnahme sofort einzustellen und Verhandlungen mit dem BR aufzunehmen. Es dürfte sich um eine klassische REFA Sache handeln.
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 11.12.2012 um 09:11 Uhr von petrus
> ob die Stoppuhr eine technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist-
> darüber lässt sich noch streiten.
Nein - das ist seit Ewigkeiten höchstrichterlich geklärt.
"Arbeitszeitmessung durch manuelle Betätigung einer Stoppuhr ist keine technische Überwachung. Sie ist daher nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG." (BAG, 1 ABR 20/94)
Und wenn man die Begründung anguckt, passt die wunderbar als Antwort auf die Ausgangsfrage...
Erstellt am 11.12.2012 um 09:21 Uhr von gironimo
so ist es petrus.
Wenn die "Notizen" tabellarisch-systematisch erfasst werden, würde ich von einem mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen ausgehen. Und in der Tat muss man sich fragen, was mit den erfassten Erkenntnissen geschieht. Und da kommt meiner Meinung nach nicht nur die anschließende Erfassung und Ausweretung mit "technischen Einrichtungen" in Betracht sondern auch Beurteilungsgrundsätze im Sinne des § 94 BetrVG.
Erstellt am 11.12.2012 um 09:50 Uhr von Lotte
Hallo Petrus,
spannendes Urteil. Vielen Dank.
LG Lotte
Erstellt am 15.12.2012 um 07:09 Uhr von Saumagen
Frage, was ist der Sinn der ganzen Aktion ? Vorgabezeiten ?,