Erstellt am 29.04.2013 um 09:10 Uhr von petrus
Die Stoppuhr nicht, das Eintragen in eine Papierliste auch nicht.
Sollte aber geplant sein, die erfassten Zeiten in eine Excel-Liste einzutragen... 87.1.6
Erstellt am 29.04.2013 um 11:19 Uhr von gironimo
Je nachdem wie die Papierliste gestaltet ist, kann auch da schon ein Personalfragebogen vorliegen (tabellarische Erfassung mit Namen; § 94 BetrVG). Bei einem formlosen Blatt dann nicht.
Ansonsten - wie petrus schon schreibt: Mitbestimmung bei § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG bei der weiteren Verarbeitung der Daten
Erstellt am 29.04.2013 um 12:49 Uhr von rkoch
> Die Stoppuhr nicht, das Eintragen in eine Papierliste auch nicht.
Wobei es selbst hier etwas zu beachten gibt:
§ 4 BDSG: Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Die "Arbeitsleistung der Mitarbeiter (zu) stoppen" ist eine Erhebung personenbezogener Daten. Um das tun zu dürfen braucht der Arbeitgeber also eine Rechtsvorschrift. Eine solche kann ein TV oder BV sein, wenn der AG diese Daten zur Ermittlung des Lohnes der AN braucht. Da der BR die allgemeine Aufgabe hat "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, (...) durchgeführt werden", hat er auch die Aufgaben, die Einhaltung des BDSG zu überwachen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Hier ist auch der DSB gefragt. Und sofern der nichts erwirken kann, muss man halt weiter gehen (Hint: §38 und §43 (2) BDSG)
Erstellt am 29.04.2013 um 13:56 Uhr von Betriebsrätin
Lese mal hier:
http://www.labyrinth-beratung.de/uploads/File/Leistungsbemessungssysteme%20Handlungshilfe%20201103.pdf
und
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-24-92