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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stoppuhr zulässig

G
Gusti
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns in der Produktion möchte man mit der Stoppuhr die Arbeitsleistung der Mitarbeiter stoppen. Wir als BR möchten so etwas verbieten. Können wir das? evtl § 87 BetVG

2.62804

Community-Antworten (4)

P
Petrus

29.04.2013 um 11:10 Uhr

Die Stoppuhr nicht, das Eintragen in eine Papierliste auch nicht. Sollte aber geplant sein, die erfassten Zeiten in eine Excel-Liste einzutragen... 87.1.6

G
gironimo

29.04.2013 um 13:19 Uhr

Je nachdem wie die Papierliste gestaltet ist, kann auch da schon ein Personalfragebogen vorliegen (tabellarische Erfassung mit Namen; § 94 BetrVG). Bei einem formlosen Blatt dann nicht. Ansonsten - wie petrus schon schreibt: Mitbestimmung bei § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG bei der weiteren Verarbeitung der Daten

R
rkoch

29.04.2013 um 14:49 Uhr

Die Stoppuhr nicht, das Eintragen in eine Papierliste auch nicht.

Wobei es selbst hier etwas zu beachten gibt:

§ 4 BDSG: Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Die "Arbeitsleistung der Mitarbeiter (zu) stoppen" ist eine Erhebung personenbezogener Daten. Um das tun zu dürfen braucht der Arbeitgeber also eine Rechtsvorschrift. Eine solche kann ein TV oder BV sein, wenn der AG diese Daten zur Ermittlung des Lohnes der AN braucht. Da der BR die allgemeine Aufgabe hat "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, (...) durchgeführt werden", hat er auch die Aufgaben, die Einhaltung des BDSG zu überwachen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Hier ist auch der DSB gefragt. Und sofern der nichts erwirken kann, muss man halt weiter gehen (Hint: §38 und §43 (2) BDSG)

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