Erstellt am 06.12.2012 um 15:54 Uhr von wahlvst
Eingruppierungen ist idR ein Thema des TV also Regelungssperre/ Tarifvorbehalt, es bedarf dann einer Öffnungsklausel im TV. Solches dürfte es aber wohl nicht geben. Denn dieses "Pfand" geben Gewerkschaften nicht aus der Hand.
Also, BV für die Tonne. Lege diese einmal der Gewerkschaft vor was diese dann sagt!
Erstellt am 07.12.2012 um 08:38 Uhr von rkoch
> Also, BV für die Tonne.
Würde ich nicht so sagen, dazu ist Alinas Beitrag viel zu unspezifisch....
@Alina
> Wir (BR) haben mit dem AG eine Eingruppierungsverhandlung vorgenommen
Was verstehts Du unter "Eingruppierungsverhandlungen"? Über "Eingruppierungen" an sich verhandelt man nicht. Worüber AG und BR in dem Bereich verhandeln können:
Wenn für einen Betrieb kein TV gilt (und NUR dann!!!), der AG aber die AN nach "Gruppen" bezahlt, kann bzw. muss der BR mit dem AG eine BV über die Richtlinien abschließen, welche Art der Tätigkeit in welche der vom AG vorgesehenen Entgeltgruppen eingruppiert wird. Das Eingruppierungsverfahren nach §99 sorgt dann dafür, dass diese Regeln auch eingehalten werden... Die Regelungssperre aus TV gilt dann nicht, wenn die BV nicht die Gehaltshöhe an sich bestimmt, sondern eben nur derartige Regeln. Der Grund dafür ist einfach, dass ohne die MB des BR in diesem Fall der AG willkürlich ein Eingruppierungssystem schaffen könnte bzw. sogar ganz ohne solches System willkürlich die AN in die einzelnen Gruppen einteilen könnte. Extrembeispiel: Der AG hat Eingruppierungsregeln geschaffen, nach denen er die Automechaniker, die seine (privaten) Autos reparieren höher einstuft als Entwicklungsingenieure (vollkommen widersinnig!) oder aber er gruppiert AN mit ein und der selben Tätigkeit in vollkommen unterschiedliche Gruppen ein. Die MB des BR soll da Ordnung ins System bringen.
> Anlage 2 sagt aus, dass diese
> benannten Personen/Positionen (aufgelistet) sich der AG vorbehält diese anders
> einzugruppieren bei Neubesetzung.
Derartiges bzw. etwas ähnliches kann es im Rahmen der Einführung eines Eingruppierungsystems durchaus geben... AN dürfen durch die Einführung eines solchen Systems i.d.R. nicht benachteiligt werden. Waren einzelne AN nach der neu festgelegten Systematik bislang eigentlich überbezahlt, sollen bzw. müssen sie einen "Bestandsschutz" bekommen. I.d.R. sieht dieser nicht so aus, dass diese AN dann absichtlich falsch (zu hoch) eingruppiert werden, sondern vielmehr versucht man diese AN dann richtig einzugruppieren und vereinbart für diese eine entsprechend hohe Ausgleichszahlung. Falls man den "falschen" Weg beschreitet und diese "zu hoch" eingruppiert, dann müssen effektiv auf deren Posten neu eingestellte AN später doch wieder richtig (also niedriger) eingruppiert werden. Darüber braucht man an sich keine Vereinbarung, kann man aber machen - z.B. schon damit ein späterer Betriebsrat über die Hintergründe dieser "Falscheingruppierung" informiert ist.
So vie als "Schuss ins Blaue".. Ohne zu wissen, was Du wirklich meinst, kann die Antwort für dich natürlich u.U. wenig hilfreich sein.
Erstellt am 07.12.2012 um 10:03 Uhr von petrus
> versucht man diese AN dann richtig einzugruppieren und vereinbart für diese eine entsprechend
> hohe Ausgleichszahlung.
Dies würde ich auch als effektiven Weg zum Ziel ansehen...
Also in "Anlage 1" eine Zuordnung Tätigkeit/Position - Entgeltgruppe.
Und in "Anlage 2" kommen die Ausnahmen, also das MA ABC weiterhin die EG xx bekommt, obwohl er eigentlich niedriger nach EG yy eingestuft werden müsste.
Und dann könnte man ja noch gemeinsam mit dem ArbGeb darüber nachdenken, welche Gründe außer "Bestandsschutz" dazu führen können, dass ein MA neu in der Anlage 2 landet...