BEM und Hinzuziehung Rechtsanwalt
Hallo Kolleg/innen,
habe mal eine Frage zu einem bestehenden BEM... Ein MA möchte bei dem zukünftigen BEM einen Rechtsanwalt mit als beteiligten Personenkreis (neben AG, BR, SBV und IFD) hinzuziehen.
Nach seiner Meinung, traut er dem AG nicht so recht, weil dieser auch ein BEM gerichtliches erzwingen musste - jetzt fragt er uns nach der Kostenübernahme, da der AG (verständlicherweise) diese Kostenübernahme eine RA verweigert hat.
Gibt es eine gesetzliche Grundlage, bei der der MA einen RA hinzuziehen kann UND wenn ja, muss der AG diese Kosten übernehmen.
Vielen Dank
Community-Antworten (6)
30.11.2012 um 14:23 Uhr
Wenn der AG nein sagt, bleibt der Anwalt draußen. Denn es gibt kein Recht der Hinzuziehung.
Dieses Ureteil dürfte auch hier greifen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Urteil vom 23.05.2001 (14 Sa 497/01) ausgeführt:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei bevorstehenden Personalgesprächen die Anwesenheit seines Anwalts durch die Beklagte zugelassen wird.
Der BR könnte aber in einer BV es besser regeln
30.11.2012 um 14:55 Uhr
Der AG hat dem AN schon mitgeteilt, dass dieser einen RA mit hinzuziehen kann... Soweit ist der erste Teil der Frage beanwortet...
Jetzt geht es noch um die Kostenübernahme durch den AG - wie verhält es sich da - die Kostenübernahme hat der AG verweigert.
Ist dies rechtens ?
Vielen Dank
30.11.2012 um 15:57 Uhr
Diese Kosten muss und wird der AG wohl nicht zahlen!
30.11.2012 um 16:48 Uhr
Nachtrag (fürs nächste Mal): Was ich mich gerade frage, ist, warum der betroffene ArbN das BEM einklagen musste?! Das ist Sache des BR! Bitte lest den §84(2) SGB IX sehr aufmerksam: "...klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung..." IHR seid dort die Handelnden!
30.11.2012 um 17:05 Uhr
das peinliche dabei war, dass der BRV der Meinung war/ist, dass das BEM hätte nicht durchgeführt werden müssen - und dieser hat sich dann letztendlich durchgesetzt - er hatte die Mehrheit hinter sich.
Nachdem der MA geklagt und gewonnen hat, fährt dieser jetzt alle Geschütze auf und will das komplette Programm an Beteiligte dabei haben - ob dies sinnvoll ist oder nicht.
Lt. Gesetz mußte ich ihm in diesem Fall sagen, dass nach § 84 Abs. 2 nicht von einer Beteiligung eines Rechtsbeistandes steht - und ich kenne keinen anderen Paragraph der dies widerlegt.
30.11.2012 um 18:13 Uhr
Ich sehe das auch so, dass er den Anwalt wohl selber zahlen muss, sofern keine Rechtsschutzversicherung zahlt.
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