Erstellt am 29.11.2012 um 18:44 Uhr von Lotte
Hallo Erdenbürger,
wenn Euer TV nichts anderes regelt, muss sie das angerechnet bekommen, was sie normalerweise gearbeitet hätte. Schau mal hier:
BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00
"Eine betriebliche Regelung zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit, nach der die sich in der Phase der verkürzten Arbeitszeit ergebende Zeitschuld nur durch tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Phase der verlängerten Arbeitszeit ausgeglichen wird, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs 1 EFZG"
Und hier ein Link zum Thema: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/krank1.htm
Erstellt am 29.11.2012 um 19:10 Uhr von Kulum
Ich denk mal laut. War es denn wirklich flexible Arbeitszeit oder doch eher betriebliche Übung. Wenn sie über einen wirklich langen Zeitraum tatsächlich immer Montag und Dienstag ihre Arbeitsleistung erbracht hat, kann sie nicht darauf vertrauen, dass dies auch weiterhin so sein wird?
Wurde ihre Arbeitszeit denn von irgendwem so geplant oder hat sie das einfach immer so gemacht?
Weil in dem Fall nicht unbedingt wichtig ist wie es im Arbeitsvertrag steht, sondern wie es tatsächlich gelebt wird. $4 Abs.1 EFZG steht dem nicht entgegen
Erstellt am 29.11.2012 um 19:14 Uhr von Lotte
Kulum,
es war wohl keine flexible AZ, aber darum geht es doch auch nicht.
Es geht darum, dass krank= gearbeitet ist. Und das sagt das BAG Urteil, ob flexibel oder nicht ist dabei schnurz.
Es sei denn: TV sagt was anderes.
Erstellt am 29.11.2012 um 19:27 Uhr von wahlvst
Gibt es den keinen Dienstplan? Hat der BR denn nicht seine Mitbestimmung beim Dienstplan wahrgenommen?
Der Betriebsrat im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein umfassendes Mitbestimmungsrecht.
Der BR hat zwar nicht mitzubestimmen wieviele Stunden aber beim wann wie! § 87
Wenn er dieses wahrgenommen hätte wäre es klar wann die Arbeitspflicht besteht. Damit dann auch klar wann entsteht wo in welchem Umfang Entgeltvortzahlung.
BAG, Beschluß vom 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter
Leitsätze:
1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
2. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit (Bestätigung des Beschlusses vom 18.8.1987 - 1 ABR 30/86 - DB 1987, 2257-2262).
3. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage, bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in ein oder mehreren Schichten geleistet werden soll und bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Diese Regelungen betreffen die Lage der zuvor - mitbestimmungsfrei - vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
4. Der Betriebsrat hat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit den Ladenöffnungszeiten decken soll oder nicht. Grundrechte des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG werden bei diesem Verständnis des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht verletzt. Das Grundrecht läßt Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Ubereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 31.8.1982 - 1 ABR 27/80 - AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
5. Die dem Betriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechte entfallen nicht deshalb, weil Arbeitnehmer in vielen Fällen individuelle Arbeitszeit wünschen.
Erstellt am 29.11.2012 um 19:52 Uhr von Kulum
"Eine betriebliche Regelung zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit, nach der die sich in der Phase der verkürzten Arbeitszeit ergebende Zeitschuld nur durch tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Phase der verlängerten Arbeitszeit ausgeglichen wird...."
was aber, wenn es nicht flexibel war, sondern sie immer so geplant wurde? Dahingehend wollte ich meinen Kommentar verstanden wissen. Mein Augenmerk liegt hier auf "nur durch tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber.."
Erstellt am 29.11.2012 um 20:45 Uhr von Erdenbürger
Erstmal Danke, ja der BR ist in der Mitbestimmung doch leider kann man darauf nicht Vertrauen, dass ihr damit geholfen wird, denn leider wollen die meisten aus meinen BR Gremium keine Auseinandersetzung resgieren mit der GL.
Daher habe ich gehofft, dass es klare Regelungen diesbezüglich gibt, doch vielen Dank für Eure Hinweise, ich werde mich jetzt mit Euren Tipps auseinander setzen, vielleicht finde ich da noch einen Weg damit wir es in Zukunft besser regeln........ Und nun einwenig Ironie: Eigentlich müsste sie doch, wenn sie mal Krank ist, an Tagen, wo sie nicht arbeitet, dann ja auch die Zeit gut geschrieben bekommen, oder?
Erstellt am 29.11.2012 um 20:54 Uhr von Kulum
So fürchterlich ironisch ist das gar nicht. Die Frage ist erstmal (und die ist noch nicht beantwortet) wer plant ihre ArbZ? Sie selbst oder wird die Zeit angenordnet?
Erstellt am 29.11.2012 um 21:10 Uhr von Erdenbürger
Ihre Arbetszeit wurde eher vor sehr langer Zeit im gegenseitigem Einvernehmen geregelt und im laufe der Zeit ist es selbstverständlich geworden, dass sie immer nur Montags und Dienstags arbeitet. Doch ich befürchte, wenn ich da ansetze, dass man in Zukunft keine Rücksicht mehr auf ihre Belange nimmt.
Erstellt am 29.11.2012 um 21:54 Uhr von Lotte
kulum,
die Flexibilität im Beispiel geht ja auch nur so weit, dass in der einen Woche kurze Dienste und in der nächsten dann lange Dienste geplant sind. Und BAG sagt: Auch wenn lange Dienste geplant werden, gibt es dafür die volle Stundenanrechnung, wenn man krank ist.
wahlvst,
was soll denn der BR bewirken durch die Mitbestimmung? Die erstreckt sich ja nicht auf Vergütung/Berechnung der Stunden im Krankheitsfall.
Erdenbürger,
genau, die Kollegin müsste dann auch die freien Tage an denen sie krank ist, mit der Durchschnittszeit berechnet bekommen. Im Zweifel müsste sie ihren Anspruch einklagen, aber vielleicht könnt Ihr den AG überzeugen. Lies mal in Ruhe in der Schichtplanfibel, dort wird es gut erklärt.
LG Lotte
Erstellt am 29.11.2012 um 23:52 Uhr von Roxxx
Einfache Lösung: das nächste mal nicht nur Mo + Di krank schreiben lassen sondern die ganze Woche, auch wenn man da eigentlich frei hat (vorausgesetzt, die Krankheit gibt das her).
Erstellt am 30.11.2012 um 09:41 Uhr von gironimo
>keine Auseinandersetzung resgieren mit der GL.<
Na - da solltet Du doch mal Deinen Kollegen ins Gewissen reden. Der BR ist dafür da, sich für die Rechte der AN einzusetzen und nicht aus Konfliktscheue die selben im Regen stehen zu lassen.
Ich gehe auf Grund der Fragestellung davon aus, dass der Arbeitsvertrag - der hierzu keine Angabe enthält - durch die betriebliche Übung im gegenseitigem Einvernehmen konkretisiert wurde und also die 15 Std. am Mo und Di erbracht werden. (Konkludentes handeln).
Fazit: Die Zeitberechnung des AG ist falsch. Was sagt den die abrechnende Stelle dazu? Vielleicht ist die Kollegin im System nur falsch hinterlegt.
Erstellt am 30.11.2012 um 11:30 Uhr von Valdi
Sie hat einen Teilzeitvertrag von 15h in der Woche, administrativ baut sie Mo. und Di. 9h auf, Rest der Woche wieder ab. Gehe davon aus das sie keinen Rechtsanspruch auf arbeit am Mo. Di. hat. Auch ihre Urlaubstage werden mit 3h am Tag berechnet. Wie Roxxx schreibt, sollte sie immer eine Krankmeldung abgeben, nicht nur fuer Mo.Di. Ihr koennt versuchen, fuer sie ein festes Teilzeitmodel zu erreichen. Ich bezweifle das dies der AG mitmacht. Habe selbst 10 Jahre auf Abruf gearbeitet mit so einem administrativen Jahreskonto. Immer wenn ich krank war, ob Einsatz oder nicht, Wichtig war die Krankmeldung, denn sonst haette ich in ein Minus aufgebaut. Mein Tag war 4h wert. Welches Teilzeitmodel die Frau vereinbart hat sollte der BR aber wissen. Lg. Valdi
Erstellt am 30.11.2012 um 13:59 Uhr von Lotte
Valdi,
wie kommst Du auf Arbeit auf Abruf?
Auch die Urlaubstage müssen mit den geplanten Stunden für eine 2-Tage Woche berechnet werden, da ist das BAG absolut eindeutig!!!!
LG Lotte
Erstellt am 30.11.2012 um 18:01 Uhr von Valdi
Zum Schluss schrieb ich doch " Welches Teilzeitmodel die Frau vereinbart hat ........
Auf Abruf habe ich 10 Jahre gearbeitet, nicht diese MA. Damit wollte ich nur einen Hinweis geben, das es verschiedene Teilzeit Modelle gibt. Es müßte doch dem BR bekannt sein in welcher Form diese MA arbeitet. Festes TeilzeitModel oder oder. Wir haben soviele Modelle und das ist gut so. Ich weiss von allen Teilzeitlern wie es administrativ abgerechnet wird.
Erstellt am 30.11.2012 um 23:55 Uhr von Valdi
Nachtrag: Was ich nicht weis ist ob unsere administrativen Berechnungen, mit den BAG, wie Lotte schreibt auch konform ist. Da wir Betriebsvereinbarungen diesbezueglich haben, Pool- 67% oder Festes Modelle von 30 bis 80% sowie noch auf Abruf, bei allen ist jeder Furz ( verzeiht) geregelt mit Hausjurist sowie Gewerkschaft. Gehe davon aus das dies sauber ist. Sollte hier einer mich ueberzeugen koennen, das alles was wir induviduel super geregelt haben, Mist ist, der erlaeutere es mir hier anhand von Paragraphen. Bin kein Jurist. Mir erscheinen unsere administrativen Berechnungen Logisch. Also bitte um Beitraege, da der Erdenbuerger ja fragte ob dies rechtens sei. Lg. Valdi
Erstellt am 01.12.2012 um 09:06 Uhr von Lotte
Valdi,
wenn die Arbeitszeit nicht in einer 5-Tage Woche abgeleistet wird, wird der Urlaub entsprechend umgerechnet. Da man im Urlaub keine Minusstunden aufbaut, stimmt Dein
"Auch ihre Urlaubstage werden mit 3h am Tag berechnet" nicht.
Bundesarbeitsgericht am 20.06.2000 - 9 AZR 309/99
und auch
LAG Hamm — Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 491/04
Erstellt am 01.12.2012 um 22:50 Uhr von Valdi
Also, nur wenn ich krank war, ohne Krankmeldung, waere ich ins Minus gekommen. Urlaubstage hatte ich 30Tage, wie die 100% eingetragen, obwohl mir nur 15 Tage als 50% zustanden, das war niemals ein Problem. Es ist, ausser bei den festen TeilzeitModelen, immer ein Buchhalterrisches / administratives Betrachten Noetig. Bevor wir einer Intividuellen Teilzeit Versetzung zustimmen, werden diese wichtigen Dinge abgeklaert und mit dem MA besprochen.
Erstellt am 02.12.2012 um 13:42 Uhr von Kölner
@Valdi
"Also, nur wenn ich krank war, ohne Krankmeldung, waere ich ins Minus gekommen."
Das ist ja Humbug! Man kann ohne AU-B (die Du hoffentlich meinst) bei einem Krankheitstag dem Grunde nach nicht anders behandelt werden als mit einer AU-B (die man ja dem Gesetz nach erst nach dem dritten AU-Tag vorzulegen hat)! KRank ist krank - ob nur der Anzeigepflicht genüge getan werden muss oder auch bereits ab dem ersten Tag die Nachweispflicht besteht sollte man natürlich im Vorfeld wissen.
"Urlaubstage hatte ich 30Tage, wie die 100% eingetragen, obwohl mir nur 15 Tage als 50% zustanden, das war niemals ein Problem."
Nö, dass kann auch nicht stimmen. Stehen Dir 30 Tage zu, dann hattest Du eine (*Vermutungsmodus*) 5 Tage Woche - fertig. Wenn Dir nur 15 Tage zugestanden haben, dann hättest Du eine 2-3 Tage/Woche gehabt.
"Es ist, ausser bei den festen TeilzeitModelen, immer ein Buchhalterrisches / administratives Betrachten Noetig."
Es ist vor allem ein Problem des EFZG und des BUrlG.
"Bevor wir einer Intividuellen Teilzeit Versetzung zustimmen, werden diese wichtigen Dinge abgeklaert und mit dem MA besprochen."
Das ist klasse! Wohl dem, der das als BR leistet!!! Respekt.