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Urlaubszeit auf Zeitkonto schreiben

S
schubsi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns gibt es eine Anweisung, dass (außer bei Langzeitkranken) der Jahresurlaub bis zum 31. 12. 2012 komplett zu nehmen ist. Dies wurde auch vom BR bestätigt. Jetzt erfährt der BR, dass einige Mitarbeiter Urlaub "schreiben", an diesen Tagen aber auf Arbeit sind und sich die jeweilige Arbeitszeit auf das Zeitkonto schreiben lassen. Gibt es da eine rechtliche Grundlage, wonach der BR das verhindern kann? Im Bundesurlaubsgesetz ist das so explizit nicht zu finden. Vielen Dank für eine Antwort im voraus. MfG, Steffen

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Community-Antworten (9)

M
meckerziege

29.11.2012 um 14:22 Uhr

Bei Angelegenheiten der Arbeitszeiten der MA sowie Vereinbarungen zu Mehrarbeit ( denn wenn sie das aufs Zeitkonto schreiben, ist das ja Mehrarbeit) ist der BR in der Mitbestimmung. Hier wird Urlaub mit Mehrarbeit / Überstunden vermischt und das habt Ihr bestimmt nicht abgesegnet, oder? Dann muß noch geklärt werden, ob die MA auf Anweisung handeln oder eigenmächtig ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen?!

S
schubsi

29.11.2012 um 14:31 Uhr

Nein, der BR ist da strikt dagegen. Die MA tun dies teilweise auf Anweisung einiger Abteilungsleiter (keine leitenden Angestellten) bzw. in Eigenregie.

R
Rattle

29.11.2012 um 14:54 Uhr

Hallo,

meiner meinung nach kommt hier §23 Abs.3 BertVG in frage, da der urlaub der erholung dient (gibt es BAG urteile drüber) und hier eine grobe pflichtwidrigkeit vorliegt, wegen erheblichen überschreiten der gesetzlichen befugnisse, die zur störung von ordnung und frieden im betrieb führen kann?

das müsst aber ihr beurteilen.............................habs im fitting nachgelesen randnr.36 §23 BertVG

der urlaub kann auch bis zum 31.03.2013 übernommen werden, §7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz, natürlich nur wenn es denn auch zutrifft?

MFG

M
meckerziege

29.11.2012 um 15:25 Uhr

TIPP: Beschluß, dass ihr als BR den AG auffordert, derartige Praxis zu unterbinden; bzw dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen das unterlassen. Natürlich prüfen, ob das auch geschieht. Ansonsten kann man mal überlegen, die Vereinbarung zum Urlaub zu kündigen, weil die ja nicht befolgt wird. Wenn alles nichts hilft: Beschluß, dass der BR einen Anwalt einschalten wird und dann viel Erfolg!

B
BRMler

29.11.2012 um 15:50 Uhr

Gesetzlichen Urlaub so vergüten ist Rechtswidrig. Wenn der AG es trotzdem macht, können die AN später sogar den ausbezahlten Urlaub erneut geltend machen.

Also, den betroffenen AN könnte man raten, baut das Arbietzeitkonto ab und verlangt dann vom AG den Urlaub.

Der AG darf dann weder einen Vorgriff auf neuen Urlaub nehmen, was grundsätzlich verboten ist und er darf aus diesem Grund die AN nicht im Arbeitszeitkonto ins Minus schicken.

Hier baut sich der AG selbst eine große Falle

Beim tariflichen Urlaub ist es grundsätzlich auch so, es sein die Tarifpartner hätten hier ein solchen Handeln zugelassen also im TV verankert. Eine solche TV Regelung ist mir aber keine bekannt.

Sonst gilt der Grundsatz, das Bundesurlaubsgesetz findet auf den gesamten Urlaub Anwendung.

Wie schon oben beschrieben, sollte/muss der BR hier gegenüber dem AG darauf bestehen, dass Urlaub Urlaub gem Gesetz ist und so wahrgenommen wird. Notfalls den AG hier per ArbG (Beschlussverfahren) zum Einhalten des Gesetz zwingen.

Das Gesetz und idR auch die TV sehen aber durchaus vor, dass Urlaub auf die ersten 3 Monate des neuen Jahres übertragen werden.

G
gironimo

29.11.2012 um 16:50 Uhr

Die gesetzliche Grundlage ist der BR selbst.

Wenn Ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt, dass der Urlaub bis 31.12. zu nehmen ist - ist dies das Gesetz.

Wenn irgendwelche Auszahlungsmodalitäten bestehen würden (mal angenommen sie wären rechtlich oder tariflich möglich), die vom AN alternativ gewählt werden könnten, wäre dies ebenfalls mit dem BR zu regeln.

R
Rattle

30.11.2012 um 07:11 Uhr

Hallo,

von Gironimo:Wenn Ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt, dass der Urlaub bis 31.12. zu nehmen ist - ist dies das Gesetz.

nicht wenn es schlechter ist als das gesetz Bundesurlaubsgesetz, hier gilt das günstigungsprinzip.

K
Kölner

30.11.2012 um 09:12 Uhr

@Rattle Zunächst mal ist das BUrlG maßgeblich und das sagt nichts anderes: Das Kalenderjahr ist das Urlaubsjahr! Es gibt zwar Ausnahmen, aber die sind - eng ausgelegt - auch nicht dehnbar, wie man sich das gerade strikt!

In weiten Teilen ist also eher 'BRMler' zu folgen als den anderen Ausführungen hier.

R
Rattle

30.11.2012 um 09:44 Uhr

Hallo, kölner

es wird nichts gestrikt.

es gibt genug beispiele die in frage kommen, z.b. betriebliche belange oder auch arbeitsunfähigkeit..........die den urlaub im kalenderjahr unmöglich machen.

es muss nur schriftlich gefordert werden.

MFG

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