Erstellt am 26.11.2012 um 08:26 Uhr von meckerziege
Wenn nicht drin steht, dass sie eine Nachwirkung hat, ist sie mit Auslaufen der Kündigungsfrist Geschichte.
Kann gut sein, muß aber nicht!
Unsere BV Arbeitszeit hat eine Nachwirkungsklausel, wurde vom AG vor ca 6 jahren gekündigt, aber keine neue abgeschlossen.Noch leben wir mit ihr.
Erstellt am 26.11.2012 um 08:37 Uhr von gironimo
BVs, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, haben eine Nachwirkung - ohne das dies vereinbart werden muss. Und zwar bis zum Abschluß einer neuen Abmachung.
Und Arbeitszeit ist nun mal § 87 BetrVG.
Wenn es keine oder nur eine begrenzte Nachwirkung geben soll, muss dies ausdrücklich vereinbart sein. Die genannte Kündigungsfrist hat damit nichts zu tun.
Erstellt am 26.11.2012 um 15:35 Uhr von petrus
In Ergänzung zu gironimo (irgendwer will ja immer wissen wo es steht...):
§77 (6), §87(1) Nr 2+3 + §87(2)