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Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zum Gehalt

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JochenBönisch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir hatte in unserer Bank eine Betreibsvereinbarung zur variablen Vergütung (möglichkeit ontop hinzu zu verdienen, im Gegenzug bis zu 8% Kürzungen möglich). Diese wurde nun von uns (Betriebsrat) termingerecht zum 30.06. auf Jahresende gekündigt.

Folgende Frage taucht nun auf. Wir haben Mitarbeiter mit einer Gehaltsgruppe TG7 (steht so im Arbeitsvertrag). Diese wurden während der gültigen Betriebsvereinbarung gekürzt und haben bislang nur noch TG6 bekommen (8% Abzug.). Jetzt da die Betriebsvereinbarung gekündigt ist verlangen sie (zu recht) wieder Ihre alte TG zurück. Wie ist die Rechtslage? Hat die alte Betriebsvereinbarung noch nachwirkung, oder greift jetzt wieder die Regelung aus dem Arbeitsvertrag?

Nachtrag: Zur Geltungsdauer der BV ist folgendes geregelt: "Die Betriebsvereinbarung ist mit sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres von beiden Parteien einseitig kündbar. Eine Nachwirkung im Kündigungsfall wird ausgeschlossen"

Hier ein Auszug daraus, da die ganze BV über mehrere Seiten erläutert ist: Erreicht ein Mitarbeiter seine Mindestziele nicht, so ist vorgesehen ab 2004 für das Folgejahr gem. Tarifvertrag die Regelung zum Variabilisierungsvolumen anzuwenden. Diese Regelung sieht vor, dass das Jahrestarifgehalt begrenzt wird um die lineare Tariferhöhung seit April 2002 (z.Zt. 5,8%, max. 8%). Bei einer Begrenzung des Tarifgehalts auf der Basis April 2002 hat der Mitarbeiter jedoch im Rahmen der VLV die Möglichkeit, durch Erzielung von Erfolgsprämien diesen Reduzierungsbetrag als variablen Anteil seines Gehaltes jederzeit wieder auszugleichen. Diese Regelung findet jedoch nur für die Mitarbeiter Anwendung, deren individuelles Jahresgehalt die im Tarifvertrag festgelegte Untergrenze von z.Zt. 94,2 % min. jedoch 92,0 % des Jahres-Regelgehalts übersteigt. Diese Untergrenze ist garantiert und darf auch durch die tariflich zulässige Reduzierung in Höhe des Variabilisierungsvolumens nicht unterschritten werden.

(Ich kann mich bei dem Anwortbutton nicht anmelden, daher muß ich die Antworten von Euch hier beantworten und ergänzen, Sorry) zur Frage: Bekommt oder kann ein MA durch diese BV, egal wie geartet, durch diese BV weniger Verdienen als im TV vereinbart wurde? Nein, aber weniger wie in seinem Arbeitsvertrag geregelt ist. Im Tarifvertrag gibt es die Variabilisierung und in der BV auch.

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Community-Antworten (5)

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Lernender

29.09.2011 um 15:51 Uhr

was habt ihr denn in der Bv. vereinbart.

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NoPain

29.09.2011 um 15:55 Uhr

Bezüglich Nachwirkung und Inhalt der BV schließe ich mich @Lernender an. Zusätzlich solltet Ihr, da Ihr offenbar einen TV habt, prüfen, ob Ihr mit dieser BV nicht gegen die eine oder andere Regelungssperre verstoßen habt, dann ist das Ding eh gelutscht ;)

L
Lernender

29.09.2011 um 17:26 Uhr

Hat die alte Betriebsvereinbarung noch Nachwirkung?

Nachwirkung nicht, aber sie gilt bis zum Jahresende.

N
NoPain

29.09.2011 um 17:47 Uhr

Naja, das mit der Nachwirkung wurde per "edit" nach meiner Antwort hinzugefügt, macht man eigentlich nicht, also nachdem jemand geantwortet hat den Grundbeitrag bzw. den Sinn zu editieren. Da sieht man nämlich manchmal als Antwortender ziemlich dämlich aus aber das nur am Rande ;)

Mal angenommen ich habe jetzt den editierten Beitag richtig verstanden, dann regelt die BV bereits Dinge die im TV geregelt sind? Dann wären zumindest doppelte Regelungen drinne, nämlich auch welche die im TV geregelt wurden. Mich interessiert nun folgendes: Bekommt oder kann ein MA durch diese BV, egal wie geartet, durch diese BV weniger Verdienen als im TV vereinbart wurde?

N
NoPain

29.09.2011 um 19:24 Uhr

Du musst nur auf "Neue Antwort" klicken, Deine Daten eingeben und fertig. So sieht man nicht ob es neue Antworten zu diesem Thema gibt und so wird sich kaum jemand melden der ein Fachman auf diesem Gebiet ist, da er die neuen Erkenntnisse, durch editieren Deines ersten Beitrages, nicht mitbekommt ;)

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Meiner Meinung nach werden in dieser BV Regelungsvereinbarungen getroffen die ursprünglich in einem TV geregelt und i.d.R. auch vereinbart werden. Somit dürfte diese Regelung, auch weil diese schon im TV stehen, m.M.n. nicht greifen.

Nichts desto trotz gilt der TV nachdem die BV ohne Nachwirkung ausgelaufen ist und die AN fordern m.M.n. zu Recht in den alten Stand zurückgesetzt zu werden, ohne das ich damit sagen will das die Rücksetzung als solches wegen dieser BV überhaupt rechtskräftig war ;)

Zum Thema noch ein Urteil des BAG:

BAG vom 24.1.1996, 1 AZR 597/95

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