Erstellt am 30.11.2008 um 19:57 Uhr von Lotte
Seewolf,
bei einer erzwingbaren BV gibt es eine Nachwirkung, auch wenn diese nicht vereinbart wurde (§ 77 (6) BetrVG). Aber wenn eine neue Vereinbarung abgeschlossen wurde, dann ersetzt diese natürlich die alte BV und die Nachwirkung entfällt.
Erstellt am 30.11.2008 um 20:14 Uhr von Seewolf
@Lotte
wir legen der GL eine neue BV vor. Wir denken aber, dass unser Vorschlag von derGL nicht anerkannt wird.
Der AG legte uns seine Version vor, die wir nicht anerkannten.
Es ist ja nicht so, dass wir keine mehr wollen, doch wir wollen wieder eine aber mit etwas anderen Leute drauf.
Sieht es jetzt etwas anders aus?
Gruß
Seewolf
Erstellt am 30.11.2008 um 20:16 Uhr von Lotte
Seewolf,
so lange eine Neue noch nicht wirkt (abgeschlossen ist), wirkt die Alte nach
Erstellt am 30.11.2008 um 20:19 Uhr von Seewolf
Hallo Lotte
in der alten wurde nichts vereinbart. Aus welchem Grund, sollte eine gesetzliche Nachwirkung hiergreifen.
Sorry vielleicht steh ich auf der Leitung
Erstellt am 30.11.2008 um 20:20 Uhr von paula
@Lotte
außer es gibt einen Spezialfall wie bei unserem TV. Da können variabele AZ-Modelle nur durch freiwillige BV vereinbart werden. Ich habe letztens noch mal einen TV gesehen wo das auch so war.... nicht nur die Versicherungsbranche ist seltsam :-)
Erstellt am 30.11.2008 um 20:27 Uhr von Lotte
paula, meine Liebe ;-)
das hätt ich jetzt nicht gedacht...
Seewolf,
wenn Ihr nicht auch so einen seltsamen TV habt, dann handelt es sich bei AZ-Regelungen um eine mitbestimmungspflichtige Regelung, die auch durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden kann. Also trifft hier der § 77 Abs. 6 BetrVG zu.
Alles klar?
Erstellt am 30.11.2008 um 20:32 Uhr von Seewolf
Lotte
habe den 77er mal gelesen somit hättest du ja recht, aber wo liegt denn der unterschied zwischen einer bv mit nachwirkungsregelung und/oder ohne?
Dann bräuchte man ja nie eine nachwirkung regeln wenn der 77er zählt!
Erstellt am 30.11.2008 um 20:47 Uhr von peanuts
"In dieser BV waren Mitarbeiter aufgeführt, die nicht mehr bei uns sind. "
"Es ist ja nicht so, dass wir keine mehr wollen, doch wir wollen wieder eine aber mit etwas anderen Leute drauf."
Ich bin mittelschwer bis schwer irritiert! Seit wann werden in einer BV KollegInnen einzeln aufgeführt bzw. benannt?
Erstellt am 30.11.2008 um 20:54 Uhr von Lotte
Seewolf,
bei einer freiwilligen BV muss die Nachwirkung vereinbart werden, sonst gibt es keine.
peanuts,
ich nahm an, dass Abteilungen benannt wurden...
Seewolf;
stehen da wirklich MA mit Namen in der BV?
Erstellt am 30.11.2008 um 20:58 Uhr von Seewolf
Hallo Lotte
ja das ist so - in dieser bv sind ma namentlich aufgeführt die vertrauensarbeitszeit haebn.
Erstellt am 30.11.2008 um 21:07 Uhr von Lotte
Seewolf,
dann halte ich diese BV für rechtlich nicht haltbar.
Ihr habt ein kollektives Mittel benutzt um individuelle Vereinbarungen zu treffen. Das ist Aufgabe des AV, nicht einer BV.
Erstellt am 30.11.2008 um 21:21 Uhr von Seewolf
also lotte,
wenn ich es richtig verstanden habe, wäre es sinnvoll nichtdie namen der mitarbeiter zu erwähnen, sonder die abteilungen in dieser bv zu erwähnen
Erstellt am 30.11.2008 um 21:33 Uhr von Lotte
Seewolf,
eine BV ist ja immer kollektivrechtlich. Wenn es um bestimmte MA geht, dann ist das individualrechtlich.
Erstellt am 01.12.2008 um 08:47 Uhr von frager1
Hallo "Seewolf"
schaue Dir einmal dies Seite bezgl. der Frage Nachwirkung einer BV an!
http://tk-it.bayern.verdi.de/msgler/betriebsvereinbarungen
Der wichtige Teil lautet:
Eine im Rahmen der "erzwingbaren" Mitbestimmung (§§ 87, 94, 97, 112 BetrVG usw.) abgeschlossene Betriebsvereinbarung wirkt ggf. bei einer (einseitigen) Kündigung unbefristet und über Amtsperioden hinweg nach, wenn sie ohne ausdrückliche Befristung und ohne Ausschluss der Nachwirkung abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG), wenn eine Nachwirkung ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine "erzwingbare Mitbestimmung" liegt dann vor, wenn im Nichteinigungsfall eine Einigungsstelle zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten angerufen werden kann.
Der § 87 u.a. behandelt die Themen der erzwingbaren Mitbestimmung also bei Nichteinigung Einigungsstelle und bei BVn gilt somit die "gesetzliche" Nachwirkung.
Da ihr Bedarf an Unterstützung habt, holt eich den ins Gremium. Entweder von der Gewerkschaft § 80