Erstellt am 24.11.2012 um 17:08 Uhr von rechtbekommen
§616 BGB und idR auch im TV
Erstellt am 25.11.2012 um 10:11 Uhr von Kölner
@rechtbekommen
Vor allem im Arbeitsvertrag: Durch Bezugsnahmeklauseln oder Nennung und durch explizite Abbedingungen.
Erstellt am 25.11.2012 um 10:14 Uhr von walterBR
den Satz verstehe ich nicht kölner
Erstellt am 25.11.2012 um 10:26 Uhr von Kölner
@walterBR
Die Frage war: Ist irgendwo [...] bei Todesfall der Eltern ?
'rechtbekommen' antwortete pauschal mit Verweisen auf § 616 BGB und TV.
Das stimmt so nicht, denn der Arbeitsvertrag gibt den rechtlichen Rahmen vor, in dem ein AN Sonderurlaub bekommt oder eben nicht. Er kann Abbedungen werden, es können die SU-Regelungen explizit genannt sein oder eben nicht.
Besser?
Erstellt am 25.11.2012 um 13:17 Uhr von rechtbekommen
Koelner der Sonderurlaub in diesem Fall nach BGB kann nicht durch TV usw abbedungen werden. ---
http://arbeits-abc.de/sonderurlaub-anspruch-und-regelungen/
Erstellt am 25.11.2012 um 13:26 Uhr von rechtbekommen
Wann der Chef Sonderurlaub für den Umzug gewähren muss
---- http://wirtschaft.t-online.de/sonderurlaub-muss-der-chef-laut-616-bgb-sonderurlaub-zur-hochzeit-gewaehren-/id_16895162/index
Erstellt am 25.11.2012 um 13:28 Uhr von Kölner
@rechtbekommen
TOD der ELTERN!!!!
Man, was bist Du ein Kornifere
Erstellt am 25.11.2012 um 15:23 Uhr von rechtbekommen
Koelner, wo war bei der gestellten Frage meine Antworten falsch?
Erstellt am 25.11.2012 um 18:00 Uhr von Hoppel
@ Superhirne
Sonderurlaub im Todesfall naher Angehöriger, z.B. Eltern, ist gesetzlich nicht direkt verbrieft. Aber die Rechtsprechung geht in diesem Fall davon aus, dass § 616 BGB greift und AN 1-3 Tage bezahlt freizustellen sind.
Anderweitige bzw. konkrete Regelungen aus Tarif- oder Arbeitsvertrag müssen beachtet werden.