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BR-Sitzung

C
Carly
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, muss ich an einer BR-Sitzung teilnehmen, wenn ich zu dieser Zeit Spätschicht habe und die Sitzung am Vormittag stattfindet? Wir arbeiten im 2-Schichtbetrieb und haben 1/ wöchentlich am Vormittag eine BR-Sitzung. Wenn nicht, muss dann ein "Nachrücker" geladen werden? Vielen Dank vorab.

OK. Ersteinmal vielen Dank an euch. Jetzt hab ich aber noch ne Frage und zwar wie ist es,wenn die Sitzung um 11:00h beginnt und ich um 14:30h Schichtbeginn habe? Sagen wir die Sitzung dauert 1,0h. Müsste oder sollte ich dann vor Ort bleiben und eine tätigkeit aufnehmen oder muss ich dann wieder nach hause?

2.089011

Community-Antworten (11)

C
columbus

23.11.2012 um 23:57 Uhr

wenn du verhindert bist, mußt du das dem Vorsitzenden mitteilen, er muß dann den nächsten Nachrücker einladen

H
Hoppel

24.11.2012 um 07:53 Uhr

@ Carly

Spätschicht ist kein Verhinderungsgrund und nimmst Du an der Sitzung nicht teil, darf für Dich auch kein Ersatzmitglied stellvertretend eingeladenn werden.

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 09:31 Uhr

Wenn Du ausserhalb deiner Arbeitszeit an der Sitzung teilnimmst bekommtst du dafuer Freizeitausgleich und Fagrtkostenersatz. Weiter muss sichergestellt sein, dass du ausgeruht zur Sitzung kommst. Also vorher mind. 6 Std Ruhezeit hattest. Ggf darfst du also die Schicht frueher beenden. Das alles darf aber nicht zu Lohneinbussen fuehren. Also auch wenn du frueher gehen musst.

K
Kölner

24.11.2012 um 10:01 Uhr

@rechtbekommen Nur für mich: Ich kann also die Schicht früher beenden, wenn ich an einer BR-Sitzung teilnehmen will, die ausserhalb der regulären AZ liegt und habe dann keine Lohneinbussen!?

G
gironimo

24.11.2012 um 10:28 Uhr

Zunächst hast Du erst einmal eine Amtspflicht. Daher - ja, Du musst teilnehmen. Natürlich gibt es auch mal Gründe, dass man in seiner Freizeit verhindert ist und daher nicht zur Sitzung kann. Allerdings sind diese Gründe recht streng limitiert. Daher kann z.B. allein mit der Aussage, "da kann ich nicht, ich habe da frei" nicht auf ein Verhinderungsgrund erkannt werden, der zur Ladung eines Ersatzmitgliedes berechtigt. Liegt kein Verhinderungsgrund vor, tagt der BR mit einer Person weniger, wenn Du nicht kommst.

Die Kollegen haben ja hier schon darauf hingewiesen, dass die Teilname an diesen Sitzungen wie Arbeitszeit zu werten ist und es einen entsprechenden Zeitausgleich geben muss. Da es sich in Deiner Frage um regelmäßige Sitzungen handelt, würde ich mit dem AG vorab abklären, wie Du freizustellen bist, damit Du keine Nachteile erleidest.

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 10:29 Uhr

Koelner was soll dieses? §37(2) ist gerade Dir doch bekannt.

K
Kölner

24.11.2012 um 10:36 Uhr

@rechtbekommen Ne, eben nicht. Du hast da ne ganz einsame Auslegung angeschoben. Beispiel: Nachtschicht von 22.00-06.30 h BR-Sitzung von 10.00-12.00 h Die Nachtschicht beendet der Kollege z.B. um 02.00 (wäre nach Deiner Auslegung ja möglich), dann würde er die gesamten 8 Std. AZ der Nachtschicht angerechnet bekommen?! ...never!

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 10:37 Uhr

U. U. kann man auch die Schicht aendern. Auch dann darf es aber nicht zu Lohneinbussen fuehren. Also auch dann Schichtzulage nur dann nicht Steuerfrei.

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 14:28 Uhr

Koelner, also nach dem KLEINEN einmal eins ergibt 10:00 Uhr minus 6 Std. 04:00 Uhr. Bedeutet er darf 2,5 Std. frueher wegen der Wahrnehmung von Mandatsaufgaben gehen. Also §37(2). Dieses auch wegen des bekannten Grundsatz den auch das BAG schon oeffters geklaert hat, kein Nachteile wegen Mandatswahrnahme und das man nicht uebermuedet in die Sitzung muss letztlich weil alles betriebsbedingt notwendig ist.

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 15:05 Uhr

Weiter hat der BRV auch im Rahmen des §2 und der Ruecksicht auf betriebliche Belange die Sitzungen so zu planen, dass moeglichst der Betrieb nicht beeintraechtigt wird. Beim Beispiel von Koelnern zB Sitzungsbeginn ab 13:00

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 19:17 Uhr

EXTRA FUER DEN UNGLAEUBIGEN -- KÖLNE---- Zunächst schicke ich voraus, dass die Arbeit des Betriebsrats arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten ist (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74). Aus diesem Grund muss die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten werden. Aber nun zu Ihren konkreten Fragen:

?Trifft es grundsätzlich zu, dass gehabte Nachtschicht (Schichtende 6:15 Uhr Früh) - für mich als gewählter Interessenvertreter - kein "gültiger" Verhinderungsgrund ist, um an einer Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr gleichen Tages fernbleiben zu dürfen ?"

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, wie viel Ruhezeit zwischen Nachtschichtende und Beginn der Betriebsratssitzung tatsächlich im Einzelfall verbleibt. So hat das Arbeitsgericht Lübeck in einem Fall entschieden, dass eine reine Ruhezeit von 6 Stunden ausreichend ist (ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99), wobei natürlich immer die An ? und Abfahrtszeiten vom Betrieb und zurück berücksichtigt werden. 6 Stunden dürften in Ihrem Fall kaum eingehalten werden können. Es gibt jedoch auch Einzelfallentscheidungen, die weniger Ruhezeit als ausreichend angesehen haben. Hierbei kommt es auch darauf an, ob nach der Betriebsratssitzung die Möglichkeit besteht, sich noch einmal auszuruhen oder nicht. Grundsätzlich vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass Betriebsratssitzungen den Arbeitnehmer nicht in einem Maße beanspruchen, wie die zu leistende Arbeitstätigkeit, sodass kürzere als die gesetzlichen Ruhezeiten ausreichend sind. Je nach Einzelfall darf das Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht dann früher unter Fortzahlung der Bezüge beenden.

?Trifft es im Weiteren zu, dass wenn ich ausreichend Schlaf bevorzuge / bzw. gesundheitlich benötige, dann aber auch kein Ersatzmitglied für mich in diese BR-Sitzung eingeladen werden darf ?"

Ersatzmitglieder sind auch bei einer nur kurzzeitigen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds zu laden. Eine solche Verhinderung liegt jedoch nicht vor, wenn Sie aus persönlichen Beweggründen der Sitzung fern bleiben. Der Grund ? Ausschlafen" ist ein solcher persönlicher Grund, der nicht dazu führt, dass ein Ersatzmitglied geladen werden muss. Nimmt nun ein Ersatzmitglied teil, obwohl Sie im Rechtssinne gar nicht verhindert sind, können die gefassten Beschlusse aus formellen Gründen nichtig sein.

Im Übrigen ist es tatsächlich möglich, dass ein Mitglied bei Verletzung seiner Pflichten, aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG ausgeschlossen wird. Zusammenfassend sollten Sie dem Arbeitgeber anhand der Rechtsprechung mitteilen, dass ein früheres Ende der Nachtschicht für Sie notwendig ist und er Sie deshalb freistellen muss.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer Rechtsanwältin

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