EXTRA FUER DEN UNGLAEUBIGEN -- KÖLNE---- Zunächst schicke ich voraus, dass die Arbeit des Betriebsrats arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten ist (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74). Aus diesem Grund muss die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten werden. Aber nun zu Ihren konkreten Fragen:
?Trifft es grundsätzlich zu, dass gehabte Nachtschicht (Schichtende 6:15 Uhr Früh) - für mich als gewählter Interessenvertreter - kein "gültiger" Verhinderungsgrund ist, um an einer Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr gleichen Tages fernbleiben zu dürfen ?"
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, wie viel Ruhezeit zwischen Nachtschichtende und Beginn der Betriebsratssitzung tatsächlich im Einzelfall verbleibt. So hat das Arbeitsgericht Lübeck in einem Fall entschieden, dass eine reine Ruhezeit von 6 Stunden ausreichend ist (ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99), wobei natürlich immer die An ? und Abfahrtszeiten vom Betrieb und zurück berücksichtigt werden. 6 Stunden dürften in Ihrem Fall kaum eingehalten werden können. Es gibt jedoch auch Einzelfallentscheidungen, die weniger Ruhezeit als ausreichend angesehen haben. Hierbei kommt es auch darauf an, ob nach der Betriebsratssitzung die Möglichkeit besteht, sich noch einmal auszuruhen oder nicht. Grundsätzlich vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass Betriebsratssitzungen den Arbeitnehmer nicht in einem Maße beanspruchen, wie die zu leistende Arbeitstätigkeit, sodass kürzere als die gesetzlichen Ruhezeiten ausreichend sind. Je nach Einzelfall darf das Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht dann früher unter Fortzahlung der Bezüge beenden.
?Trifft es im Weiteren zu, dass wenn ich ausreichend Schlaf bevorzuge / bzw. gesundheitlich benötige, dann aber auch kein Ersatzmitglied für mich in diese BR-Sitzung eingeladen werden darf ?"
Ersatzmitglieder sind auch bei einer nur kurzzeitigen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds zu laden. Eine solche Verhinderung liegt jedoch nicht vor, wenn Sie aus persönlichen Beweggründen der Sitzung fern bleiben. Der Grund ? Ausschlafen" ist ein solcher persönlicher Grund, der nicht dazu führt, dass ein Ersatzmitglied geladen werden muss. Nimmt nun ein Ersatzmitglied teil, obwohl Sie im Rechtssinne gar nicht verhindert sind, können die gefassten Beschlusse aus formellen Gründen nichtig sein.
Im Übrigen ist es tatsächlich möglich, dass ein Mitglied bei Verletzung seiner Pflichten, aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG ausgeschlossen wird.
Zusammenfassend sollten Sie dem Arbeitgeber anhand der Rechtsprechung mitteilen, dass ein früheres Ende der Nachtschicht für Sie notwendig ist und er Sie deshalb freistellen muss.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin