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Unstimmigkeiten über Zusage zur Sitzung.

M
mausemann
Jul 2023 bearbeitet

Hallo zusammen, ich hoffe ich bin hier richtig. Habe jetzt schon an zwei Abenden das Forum durchforstet, bin aber nicht fündig geworden.

Ich war Nachrücker und seit dem 01.06. jetzt BRM. Zur Zeit ist unsere Betriebsratsvorsitzende dauerkrank und unsere stellvertretende Betriebsratsvorsitzende übernimmt ihre Aufgaben. So weit so gut.

Wir haben ein Betriebsratsmitglied, dass sich gegen undere Stvt. stellt und z.B. auf die Einladung nicht reagiert, aber in der Regel zur Sitzung erscheint.

Durch diesen Kleinkrieg ist es schon vorgekommen, dass wir eine Sitzung ausfallen lassen mussten, da wir zu der Sitzung nicht Beschlussfähig gewesen wären. Durch Krankheit und Urlaub wären wir, neuner Gremium nur zu viert an diesem Termin gewesen, da dieses BMG keine Rückmeldung gegeben hat und telefonisch auch nicht erreichbar war.

Nach Absage der Sitzung, meinte das BRM „Ich komme doch immer, da brauche ich nicht zuzusagen“ Ein anderes mal meinte er auf die Frage, ob er an der Sitzung teilnehmen würde. Da müsste er jetzt nicht drauf Antworten. Als ihm dann gesagt wurde, dass er dazu verpflichtet ist, da auch in der Einladung steht: die Teilnahme an der Sitzung ist dem Betriebsrat umgehend mitzuteilen und um einen reibungslosen Ablauf der Sitzung zu garantieren und eventuell benötigte Nachrücker einzuladen. Da kam von ihm nur, dass man sich ja wohl nicht an solche kleinen Spitzfindigkeiten aufhalten müsste, er kommt ja schließlich zur Sitzung.

Ich hatte leider noch keine Schulung, würde aber gerne bei der Nächsten Sitzung eine Regelung zur Zu- bzw. Absage zur Sitzung auf die TO setzen lassen. Hat das Sinn und wie mus ich das dann Formulieren.

Danke schon mal und

Schönen Gruß

509012

Community-Antworten (12)

M
Muschelschubser

29.06.2023 um 18:22 Uhr

Hier mal ein Auszug aus §29 (2) BetrVG:

"Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen"

Impliziert also, dass von einer Teilnahme (die ja für das BRM verpflichtend ist) ausgegangen werden kann.

Blödes Verhalten ist es aufgrund der eigentlich bestehenden Absprache aber trotzdem, auch wenn eine rein rechtlich eine proaktive Zusage nicht notwendig ist.

Ich würde das mal unkommentiert stehen lassen. Sollte es zu unentschuldigten Fehlzeiten führen, würde ich ihn mal mit der groben Pflichtverletzung nach §23 (1) BetrVG konfrontieren, die im Wiederholungsfall zu prüfen wäre.

Eine weitere Möglichkeit wäre, das Prozedere der Einladung in der GO festzuschreiben. Wiederholte Verstöße gegen die GO können nämlich u.U. auch als grobe Pflichtverletzung gesehen werden.

D
DummerHund

29.06.2023 um 18:23 Uhr

In der Regel ist es tatsächlich so das jedes BRM sich nur beim "Einlader" melden muss wenn er nicht zur Sitzung kommt. Kommt keine Meldung hat man davon aus zu gehen das das BRM zur Sitzung erscheint. Erschein ein BRM dann dennoch nicht zur Sitzung und fehlt unentschuldigt kann kein Ersatzmitglied geladen werden und die Sitzung findet dann ohne ihn trotzdem statt. Hier hat das BRM also rechtlich erst mal alles richtig gemacht. Will man etwas ändern ginge dies nur über eine Geschäftsordnung.

C
celestro

29.06.2023 um 19:18 Uhr

"Eine weitere Möglichkeit wäre, das Prozedere der Einladung in der GO festzuschreiben."

Das sehe ich nicht so. Es gibt gesetzliche Regelungen, die schon genannt wurden. An die muss sich der BR und jedes BRM halten. In eine GO etwas andere zu schreiben, ist mMn hier nicht möglich.

"Blödes Verhalten ist es aufgrund der eigentlich bestehenden Absprache aber trotzdem,"

ehrlich gesagt sehe ich hier überhaupt keine "Absprache". BRV bzw. BRV-S schreiben da einen Satz in die Einladung rein ... warum das "eine Absprache" darstellen soll, entzieht sich meinem Verständnis.

D
DummerHund

29.06.2023 um 19:31 Uhr

OK, wegen der GO , das das nicht geht könnte celestro recht haben.

M
mausemann

29.06.2023 um 19:33 Uhr

Okay, danke schon mal für die Antworten.

Damit handelt unser BRM korrekt, auch wenn er auf die Frage, ob er an der Sitzung teilnehmen wird, ja einfach mit ja antworten könnte.

Ich gehe morgen noch mal mit unserer Stellvertretenden ins Gespräch und versuche zu vermitteln. Auch werde ich ihr dann den § 29(2)BetrVG noch mal vorlegen und hoffen, das die Streitigkeiten so beigelegt werden können.

Danke

M
Muschelschubser

30.06.2023 um 10:41 Uhr

GO hängt halt davon ab, ob man §29 unterwandern oder ergänzen würde (bzw. gesetzliche Regelungen im Allgemeinen). Aber ja, es kann u.U. problematisch werden.

Der Wunsch, dass alle zusagen müssen, konterkariert zumindest schonmal nicht die Pflicht, rechtzeitig beim BRV unter Angabe von Gründen abzusagen.

Alles eine Frage der Formulierung und wie weit man es treiben will. Ich würde eine Regelung in der GO jedenfalls nicht kategorisch ausschließen.

Allerdings würde ich nach Möglichkeit auch die Kirche im Dorf lassen. Wenn man schwierige Charaktiere dabei hat, muss man vielleicht etwas mehr regeln. Wenn alle die Rechtslage kennen (s.o.), erübrigt sich vieles auch von alleine.

Fazit: Keine falsche Bescheidenheit, nehmt Euren Schulungsanspruch wahr! Dann erübrigt sich vermutlich so manche Formulierung in der GO.

W
WackleDackle

30.06.2023 um 14:03 Uhr

Blöde Situation wenn so ein Kleinkrieg ausbricht.

Auch ich bin der Meinung, dass man als BRV prinzipiell von einer Teilnahme ausgehen sollte, es sei denn man erhält gegenteilige Informationen (BRM sagt ab, man erfährt dass jemand in Urlaub ist, etc.)

Eine Zustimmungspflicht fände ich auch schwierig, ob es in einer GO geregelt werden kann, ist eine gute Frage, kommt wahrscheinlich auf die Formulierung an. Bei einer GO geht es ja um Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben, es dürfte aber dem Gesetz nicht widersprechen.

Wir erstellen bei uns immer Termine in Outlook und dir BRM sagen so zu oder ab. Das funktioniert bei uns ganz gut. Also sprich, bei uns wird zugesagt, aber es ist nicht als Pflicht irgendwo niedergeschrieben.

Das BRM hat aber definitiv pflichtwidrig gehandelt als es der Sitzung ohne Absage ferngeblieben ist. Dies würde ich auch so ansprechen.

C
celestro

30.06.2023 um 14:46 Uhr

"Bei einer GO geht es ja um Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben, es dürfte aber dem Gesetz nicht widersprechen."

Eine solche Möglichkeit zur Präzisierung sehe ich hier gerade nicht gegeben. Denn das Gesetz sagt völlig klar, das Pflicht zur Teilnahme besteht und man SOFORT absagen muss, wenn man Kenntnis von der Nichtteilnahme hat. Das ist praktisch 100% klar und da gibt es nichts mehr "präziser zu formulieren", sondern höchtens eine Pflicht einzubauen, die nicht vorgesehen ist. Und das darf der BR dann mMn eben nicht.

"Das BRM hat aber definitiv pflichtwidrig gehandelt als es der Sitzung ohne Absage ferngeblieben ist. Dies würde ich auch so ansprechen."

Meinem Verständnis nach (ich mag falsch liegen) hat das BRM nicht zugesagt und dann wurde aufgrund dieser "Nicht-Zusage" die Sitzung abgesagt. ABER:

"Nach Absage der Sitzung, meinte das BRM „Ich komme doch immer, da brauche ich nicht zuzusagen“

hier hat dann der BRV falsch gehandelt. Ein "Nicht-Erscheinen" lese ich aus dem Text jedenfalls nicht heraus.

M
mausemann

30.06.2023 um 15:27 Uhr

Ich habe versucht zu vermitteln, was gründlich gescheitert ist. Auch mit Erklärungen vom §29 Betr.VG.

Unsere dauerkranke BRV und und unsere Stv. die ja jetzt die Aufgabe der BRV übernimmt, waren wohl zusammen auf einem Seminar. Da soll gesagt worden sein, das das Mitglied der Einladung zu Sitzung zusagen muss. So steht es auch in ihren Aufzeichnungen, die sie nur gezeigt hat.

Mir wurde dann gesagt, Gesetzte ändern sich laufend durch Gerichtsurteile und dann muss der Anwalt der die Ausagen getroffen hat ja keine Ahnung gehabt haben.

Dafür habe ich mir jetzt zwei Abende um die Ohren gehauen um mich schlau zu machen.

Jeder 2. Satz der Stv. ist, ich lege mein Amt als Stv. nieder. Es ist einfach mega anstrengend, sorry

K
Kehler

30.06.2023 um 15:32 Uhr

Da hat er auch keine Ahnung. Im Gesetz steht immernoch drin das man sich bei Verhinderung sofort unter Angabe der Gründe, beim BRV abmelden muss. Da steht nichts von An und Absage. Wenn man nicht Absagt, dann ist man da. Der Anwalt war garantiert nicht von der WAF.

W
WackleDackle

30.06.2023 um 22:28 Uhr

@celestro: Ja, ich würde meine Hand auch für so einen Passus in einer GO nicht ins Feuer legen. Wie gesagt, wir machen es so aus organisatorischen Gründen, es ist aber keine Pflicht. Ein „Zusagen“ zum Termin über Outlook ist für mich halt noch einmal eine Bestätigung, dass das BRM die Einladung auch wahrgenommen hat.

Und sorry, ich hatte mich verlesen, in diesem Fall hat sich das BRM natürlich nicht pflichtwidrig verhalten, weil die Sitzung abgesagt wurde, da hast du Recht.

@mausemann: Ich würde der sBRV raten, einfach die Sitzungen durchzuziehen und nicht auf die Zusage zu bestehen. Kommt der BRM nicht zur Sitzung, hat es pflichtwidrig gehandelt. Und nicht jede Sitzung braucht eine Beschlussfähigkeit. Ihr könnt ja auch so über Themen diskutieren ohne einen Beschluss zu fassen.

Warum wart ihr nicht beschlussfähig wenn viele - wie du schreibst - wegen Urlaub und Krankheit nicht da waren? Habt ihr dafür nicht genug Ersatzmitglieder (die in diesen Fällen ja zu laden gewesen wären)?

M
mausemann

01.07.2023 um 23:24 Uhr

@WackleDackle

Wir haben nzr noch zwei Nachrücker. Wir waren mal fünf Nachrücker. Es wären aber beide verhindert gewesen.

Bei unseren BR sah es so aus, das die BRV und zwei BRM krank sind und 1 BRM im Urlaub war, damit wären wir 5 gewesen. Nach Meining unserer StvBRV wären wir erst nach der Zusage Beschlussfähig gewesen

Unser StvBRV ist zur Zeit mit ihrer Aufgabe total überfordert, daher wurde die Sitzung dann abgesagt.

Es ist zur Zeit echt schwierig. Für August ist für mich auf jeden Fall eine Schulung geplant.

In Unserem BR sind nur die StvBRV und zwei BRM bis jetzt geschult wobei das eine BRM nur eine Nachrückerschulung hat und das andere Nachrücker 1 + 2 .

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