Erstellt am 21.11.2012 um 14:59 Uhr von gironimo
Nein - kann er nicht. Der BR ist in der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)
Erstellt am 21.11.2012 um 15:00 Uhr von wahlvst
...und wen es keine Einigung mit dem BR gibt dann kommt die Einigungsstelle
Erstellt am 21.11.2012 um 15:03 Uhr von rkoch
Tja, Personalabteilungen sagen doch eigentlich immer was ihnen in den Kram passt, oder?
Die Frage von Zeiten in denen Urlaub genommen werden kann bzw. auch nicht ist ebenso wie die Festlegung von Betriebsurlaub eine Frage von "allgemeinen Urlaubsgrundsätzen" und damit Mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 5 BetrVG. Ohne Zustimmung des BR kann der AG derartige "allgemeinen" Anweisungen nicht erlassen.
Was er tun kann auch ohne den BR zu fragen:
Er nimmt sich einfach vor, keinen Urlaub zu genehmigen. Kleiner aber feiner Unterschied. Im einen Fall dürfen die AN erst gar keinen Antrag stellen, im anderen dürfen sie.
Aber auch damit kommt er am Ende aus der Mitbestimmung nicht raus:
Wenn dann nämlich ein solcher Urlaubsantrag abgelehnt wird sind wir wieder bei §87 (1) Nr. 5: "sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird".
Letzteres zeigt wiederum, dass der BR zwangsläufig bei Urlaubssperren im Boot ist, wäre dem nämlich nicht so, würde man zwangsläufig auf diesen Punkt zurückfallen (es sei denn alle AN kuschen), bzw. der AG könnte auf diesem Weg diesen Teil der MB aushebeln.
vgl. z.B. DKK Rn. 143 ff. zu §87 (1) Nr. 5 BetrVG:
"Zu den Urlaubsgrundsätzen gehört auch die Einführung einer sog. Urlaubssperre wegen erhöhten Arbeitsanfalls, z. B. wegen einer Inventur."
Erstellt am 21.11.2012 um 18:03 Uhr von Watschenbaum
"Was er tun kann auch ohne den BR zu fragen:
Er nimmt sich einfach vor, keinen Urlaub zu genehmigen. Kleiner aber feiner Unterschied. Im einen Fall dürfen die AN erst gar keinen Antrag stellen, im anderen dürfen sie."
einen Antrag zu stellen, kann der AG nicht verbieten
es ist sogar zwingend notwendig. vorher einen konkretisierenden Antrag an den Urlaubsschuldner (AG) zu stellen, falls man mit der einseitigen Bestimmung des AG nicht einverstanden ist, um seinen Anspruch zur gewünschten Zeit durchzusetzen
nur bei Vorliegen eines Urlaubswunsches des AN kann ein Gericht feststellen, ob dem AG ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht oder nicht
also nicht einschüchtern lassen, nach dem Motto, Urlaubsanträge werden keine angenommen...........................
Äußert der AN keinen Wunsch, so besteht kein Bedürfnis, die Ausübung des Festlegungsrechts einer Kontrolle zu unterziehen.
(Friese, Urlaubsrecht Rn. 183.)
Der Arbeitgeber ist bei der Festlegung der Lage des Urlaubs durch die dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechte beschränkt.
Erstellt am 21.11.2012 um 20:43 Uhr von ramalg
Ich würde hier auch mit dem Bundesurlaubsgesetz §7 argumentieren: Solange es keine dringenden betrieblichen Gründe gibt sind die Wünsche des AN zu beücksichtigen USW.
Erstellt am 22.11.2012 um 09:32 Uhr von gironimo
Hallo Watschenbaum,
das ist aber nur so, wenn tatsächlich niemand Urlaub beantragt bzw. eben doch gekuscht wird; also derjenige, der Urlaub haben will, auch akzeptiert, dass der Chef keinen genehmigt hat.
Ansonsten wäre der BR ja wieder im Boot, da die Mitbestimmung beim Urlaub im Streitfall über die Lage ja bis zum Einzelfall geht.