Erstellt am 11.10.2011 um 11:21 Uhr von zyklus
Hallo Pandabär,
Ersatzmitglieder zu wählen ist meiner Meinung nach nicht unzulässig.
Doch ob der BA solche Beschlüsse wie Ihr sie ihm übertragen habt machen darf, halte ich für fraglich.
Was genau versteht Ihr unter personellen Einzelmaßnahmen?
Gruß
zyklus
Erstellt am 11.10.2011 um 11:23 Uhr von Lernender
Schau dir § 28 und 27 BetrVg an. Die Mitglieder des BA. werden aus der Mitte des Br. gewählt. Ersatzmitglieder gehören nicht dazu solange sie nicht dauerhaft das Amt übernehmen.
Erstellt am 11.10.2011 um 11:25 Uhr von Lernender
Die Beschlüsse zur eigenständigen Erledigung für den BA. sind schriftlich festzuhalten.
Die von dir angesprochenen Übertragungen sind möglich.
Erstellt am 11.10.2011 um 11:58 Uhr von Lernender
@Pandabär
warum sollen mindesten 4 Ba. Mitglieder ander Abstimmung teilnehmen?
Erstellt am 11.10.2011 um 12:04 Uhr von Lernender
Da du deine Frage Nachträglich noch verändert hast, hier meine Antwort auf die neue Frage.
""Ich meine keine Wahl aus dem Kreis der Ersatzmitglieder, sondern aus dem Kreis der 6 weiteren BR-Mitglieder"".
Ihr könnt aus eurer Mitte selbsverständlich Ersatsmitglieder für den Ba. wählen.
""Mit personellen Einzelmaßnahmen sind Einstellungen, Versetzungen und Befristungsverlängerungen gemeint.""
Die von dir angesprochenen Übertragungen sind möglich.
Erstellt am 11.10.2011 um 12:53 Uhr von rkoch
@Pandabär
Ich empfehle die Lektüre eines Kommentars zum §27 BetrVG.
Tenor:
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet eine Regelung für verhinderte BA-Mitglieder zu treffen. Nichtsdestotrotz gilt für die Beschlußfassung des BA grundsätzlich das selbe wie für die Beschlußfassung des BR mit eben genau der selben Problematik: Er setzt z.B. eine ordnungsgemäße Ladung und die Teilnahme von mindestens 50% der M. voraus. Damit MUSS der BA auch eine Regelung für Ersatzmitglieder haben. Mangels einer gesetzlichen Regelung muß hier der BR sich selbst eine Regelung schaffen, z.B. in der GO.
Grundsätzlich denkbar:
Verfahren analog BR, d.h. nicht gewählte BAM sind entsprechend ihrer Listenposition Ersatzmitglieder (Verhältnis-, Mehrheitswahl).
Explizite Nachwahl der Ersatzmitglieder bei Verhinderung/Ausscheiden eines BAM(Mehrheitswahl)
Aber auch: Wahl der Ersatzmitglieder nach der Wahl der Mitglieder in einem separaten Wahlgang.
In jedem Fall ist empfehlenswert einen Pool von Ersatzmitglieder zu schaffen, damit nicht jedes mal eine Nachwahl anfällt und damit auch der BA nicht beschlußunfähig werden kann.