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Lage des Ausgleichstages bei Sonn- und Feiertagsarbeit

W
Wurmholz
Mai 2022 bearbeitet

Gemäß §11 des Arbeitszeitgesetzes muss für Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag gewährt werden, "der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist". Jetzt ist diese Regelung nicht eindeutig darüber, wann dieser Zeitraum von 2 Wochen ist. Gilt der ab dem Tag der Sonntagsarbeit (inklusive des Sonntags natürlich), in einem Zeitraum von einer Woche vor der Sonntagsarbeit bis eine Woche danach oder in einem Zeitraum von 2 Wochen davor bis 2 Wochen danach (jeweils inklusive des Sonntagsarbeitstags natürlich)? Auf diversen Juristen- und Anwaltsseiten findet man alle möglichen Varianten, jedoch habe ich noch keine Rechtsprechung oder Urteil dazu gefunden. Kennt hier jemand eine handfeste zitierfähige Quelle, wo das geregelt ist?

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Community-Antworten (6)

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celestro

19.05.2022 um 18:42 Uhr

Wie könnte man auf die Idee kommen, der Zeitraum sei "2 Wochen davor und 2 Wochen danach". Alleine der Wortlaut sagt doch schon deutlich, das der gesamte Zeitraum 2 Wochen lang ist. Und der Arbeitstag muss in diesen Zeitraum mit hinein fallen.

Ob man jetzt 1 Woche davor und 1 Woche danach nimmt, oder diese 14 Tage anders schiebt, wird wohl im Ermessen der Betriebsparteien liegen (z.B. in BV oder AV regeln).

R
R.Staunlich

19.05.2022 um 18:48 Uhr

"Auf diversen Juristen- und Anwaltsseiten findet man alle möglichen Varianten, jedoch habe ich noch keine Rechtsprechung oder Urteil dazu gefunden."

Dies ist hier letztendlich ein Laienforum. Wenn schon studierte Juristen uneinig sind, wird hier noch viel weniger Einigkeit sein. Und wenn die Juristen keine zitierfähige Quelle nennen ...

R
Relfe

19.05.2022 um 18:51 Uhr

wenn man normalerweise eine 5 Tage Woche hat und Sonntags arbeitet, dann hat man i.d.R. am Vortag (Samstag) den Ersatzruhetag schon genossen :-) man kann 27 Tage durcharbeiten ohne die "Ersatzruhetageregelung" zu verletzen, wenn man an einem Montag anfängt zu rechnen.

W
Wurmholz

19.05.2022 um 18:58 Uhr

Hallo R.Staunlich, es ist einfach einen Versuch wert. Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit der Thematik beschäftigt und hatte mehr Erfolg als ich...

Hallo Relfe, das würde für die "zwischen 2 Wochen davor und 2 Wochen danach"-Variante sprechen, die im ersten Kommentar schon als eher abwegig bezeichnet wurde. Im aktuellen Monat käme ich dann sogar auf 32 Tage, wenn man am Dienstag, den 3.5. anfängt :-)

R
Relfe

19.05.2022 um 19:10 Uhr

sorry habe mich verrechnet sind nur 24 Tage .-)

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitszeit-sonn-und-feiertagsbeschaeftigung-3-ausgleich-fuer-sonn-und-feiertagsbeschaeftigung-und-tarifvertragliche-oeffnungsklauseln_idesk_PI42323_HI13017016.html

Zitat: Diese freien Tage können dabei am Anfang oder Ende des Bezugszeitraums liegen, sodass eine Arbeitsfolge von z. B. 12 Tagen mit anschließend 2 freien Tagen (oder umgekehrt) zulässig wäre. Damit ergäbe sich eine maximal zulässige Folge von bis zu 24 Arbeitstagen am Stück, sofern am Anfang und Ende dieser Arbeitsperiode jeweils 2 freie Tage liegen.

@Wurmholz

im ersten Kommentar wurde deine Annahme aus dem Eingangspost als ziemlich abwegig bezeichnet :-) (das hast Du wohl falsch gelesen) Zeitraum bedeutet das der Sonntag inklusive ist und man jetzt die 2 Wochen als Block in alle Richtungen schieben kann. Zeitraum bedeutet nicht: - vom Sonntag ausgehend 2 Wochen in die Vergangenheit und zusätzlich 2 Wochen in die Zukunft. (das wäre ein Zeitraum von 4 Wochen)

W
Wurmholz

19.05.2022 um 19:18 Uhr

Die haufe.de-Variante hatte ich auch gelesen, nur war ich da dann überfordert, das mit dem Gesetzestext übereinander zu bringen... Naja, ich brauche ja auch nur den einen Ausgleichstag und der könnte ja dann entweder davor oder danach sein... Ja, war vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt von mir

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