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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderung der Verteilung der Arbeitstage-/stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit ohne Betriebsrat

I
imebro
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Unternehmen wurde zum 1.10.12 eine Änderung der Verteilung der Arbeitstage-/stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit für unsere Teilzeitkräfte verändert, ohne dass der Betriebsrat eingeschaltet wurde.

Sogar die betroffenen Mitarbeiter-/innen waren nicht darüber informiert, dass diese Regelung offenbar schon zum 1.10.12 inkraft getreten ist.

Nun dazu ein paar Fragen:

  1. Diese Regelung betrifft § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und dürfte somit durch den Betriebsrat grds. zustimmungspflichtig sein?
  • Ist das auch so bei einem 1-köpfigen Betriebsrat (also unter 21 Arbeitnehmer)?
  1. Kann der Betriebsrat... sowie die Mitarbeiter... daher im Moment davon ausgehen, dass diese zum 1.10. getroffene Neuregelung noch nicht inkraft ist, da der Betriebsrat ja noch nicht zugestimmt hat?

  2. Gibt es irgendwo Quellen für vernünftige Lösungen in solchen Fällen für Teilzeitkräfte, wobei diese nicht benachteiligt werden?

Danke und schöne Grüße, imebro

1.48604

Community-Antworten (4)

L
Lurchi

15.11.2012 um 13:11 Uhr

Achtung: Hier sind wir nicht nur Im MBR des BR nach BetrVG sondern auch im TzBefG. Dort solltest Du mal genau nachlesen. So einfach mit Änderung der Arbeitszeiten geht da gar nichts, weder ohne noch mit BR. Ansonsten wird nicht unterschieden zwischen 1- und 5 köpfigen BR. Das macht keinen Unterschied. Was das TzBefG angeht wären wir hier allerdings auf der individualrechtl. Schiene, aber auch kollektivrechtl. sollte der BR hier unbedingt einschreiten. Am besten kollektivrechtl. Faktor heraussuchen und MBR beim AG einfordern, wenn nötig mit Rechtsbeistand.

R
rkoch

15.11.2012 um 15:11 Uhr

Diese Regelung betrifft § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und dürfte somit durch den Betriebsrat grds. zustimmungspflichtig sein?

Nein, diese Regelung betrifft §87 (1) Nr. 2. Ob der BR in der MB ist, hängt davon ab, ob hier die kollektive Arbeitszeit betroffen ist. Das kann dadurch sein, dass einige TZ-Kräfte wegen des Willens des AG den gleichen Arbeitszeitrahmen haben oder "nacheinander" arbeiten müssen (z.B. Job-Sharing), aber auch dadurch, dass die Arbeitszeit der TZ-Kräfte eine Auswirkung auf die restlichen AN hat (z.B. weil sie mit diesen zusammenarbeiten müssen und deswegen die Dauer und Lage der AZ die Arbeit der VZ-AN beeinflusst).

Kann der Betriebsrat... sowie die Mitarbeiter... daher im Moment davon ausgehen, dass diese zum 1.10. getroffene Neuregelung noch nicht inkraft ist, da der Betriebsrat ja noch nicht zugestimmt hat?

Nein. Grundsätzlich müssen AN den Weisungen des AG Folge leisten bzw. ihre vertragliche Pflicht erbringen, egal ob ein BR zugestimmt hat oder nicht. Der BR kann auch den AN keine Weisung erteilen (§77 (1) Satz 2 BetrVG). Es ist am BR den AG anzugehen und ihn dazu zu bringen derartige Weisungen zu unterlassen bzw. zurückzunehmen, bzw. eine entsprechende Vereinbarung mit ihm zu treffen, welche ggf. vertraglichen Vereinbarungen aufhebt bzw. modifiziert. In diesem Sinne TRITT die Neuregelung zum vorgesehenen Zeitpunkt ein, es sei denn der BR will und kann den AG vorher davon abhalten, ggf. durch Gerichtsbeschluss, einstweilige Verfügung.

Gibt es irgendwo Quellen für vernünftige Lösungen in solchen Fällen für Teilzeitkräfte, wobei diese nicht benachteiligt werden?

Kann und wird es nicht geben... Derartiges ist betrieblich so unterschiedlich, dass jeder Versuch hier "gute Tips" zu geben zum Scheitern verurteilt ist.

So einfach mit Änderung der Arbeitszeiten geht da gar nichts, weder ohne noch mit BR.

Wenn die AN mitspielen und unterschreiben (und das tun sie i.d.R.) geht es ganz einfach...

I
imebro

15.11.2012 um 15:35 Uhr

Hallo und danke für die Infos bisher...

Im hiesigen Fall bin ich nicht sicher, ob die kollektive Arbeitszeit betroffen ist. Allerdings wirkt sich die Regelung ja auch auf eventuell neue TZ-Mitarbeiter aus und natürlich auf alle TZ-Mitarbeiter, die im Unternehmen beschäftigt sind...

Die TZ-Kräfte hatten bisher eine Regelung bezüglich des Umgangs mit ihren Überstunden sowie Urlaubstagen und Feiertagen, die seit mehr als 10 Jahren gültig war.

Nun hat der AG einseitig - ohne Info an den Betriebsrat - eine Regelung inkraft gesetzt, wonach es z.B. sein kann, dass die TZ-Kräfte an den Tagen, wo sie NICHT arbeiten, Stunden nacharbeiten müssen...

Diese Regelung trat bereits zum 1.10.12 inkraft, ohne die Mitarbeiter (TZ-Kräfte) und ohne den Betriebsrat darüber zu informieren oder sich dessen Zustimmung einzuholen. Es betrifft 3-4 TZ-Kräfte. Die restlichen Arbeitnehmer sind Vollzeitkräfte und arbeiten in einer 40-Stunden-Woche.

Ist nun davon die kollektive Arbeitszeit betroffen und ist der Betriebsrat somit zustimmungspflichtig?

Vielen Dank und schöne Grüße, imebro

R
rkoch

15.11.2012 um 16:41 Uhr

Jetzt sieht die Sache wieder ganz anders aus...

nun hat der AG einseitig - ohne Info an den Betriebsrat - eine Regelung inkraft gesetzt, wonach es z.B. sein kann, dass die TZ-Kräfte an den Tagen, wo sie NICHT arbeiten, Stunden nacharbeiten müssen... Diese Regelung trat bereits zum 1.10.12 inkraft, ohne die Mitarbeiter (TZ-Kräfte)

Mit Abschluß des TZ-Vertrages mussten sich AG und AN über die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit einigen. An diese ist jetzt AG und AN gebunden. Weder der AN noch der AG können EINSEITIG eine andere Verteilung einführen. So weit die TZ-AN eine "Mehrarbeitsklausel" unterschrieben haben, in der sie sich verpflichtet haben auch an arbeitsfreien Tagen zu arbeiten, dann kann der AG natürlich verlangen, dass sie sich daran halten. Gibt es eine solche Klausel nicht, kann der AG gerne neue Regeln erfinden - nur muss sich keiner dran halten, es sei denn, sie erklären sich damit einverstanden (was dummerweise auch dadurch passieren kann, dass sie sich einfach an die Regel halten).

Des weiteren ist DAS jetzt erstmal tatsächlich ein Fall von §87 (1) Nr. 3! Jede VORÜBERGEHDNE Verlängerung oder Verkürzung der persönlichen Arbeitszeit eines AN unterliegt der MB. Derartiges hat IMMER einen kollektiven Zusammenhang, da die VORÜBERGEHENDE Veränderung der AZ eines AN immer die Interessen aller betrifft, stellt sich doch schon die Frage: Warum DER EINE X Stunden und nicht etwa EIN ANDERER oder EINE GRUPPE anderer mit individuell X/Anzahl Stunden Verlängerung/Verkürzung? Genau darin besteht ja in dem Fall die MB des BR! Diese MB gab es aber schon IMMER! §87 (1) Nr. 2 ist dann nicht betroffen, denn da geht es um die REGELMÄSSIGE Verteilung der AZ - und die wird ja offenbar nicht geändert.

Die TZ-Kräfte hatten bisher eine Regelung bezüglich des Umgangs mit ihren Überstunden sowie Urlaubstagen und Feiertagen, die seit mehr als 10 Jahren gültig war.

... und diese Regelung wäre Mitbestimmungspflichtig (denn sie galt ja wohl kollektiv für alle TZ-Kräfte!), ebenso wie jeder Einzelfall der Anwendung, sofern eine mit dem BR vereinbarte Regelung nicht derart ist, dass eine MB im Einzelfall nicht mehr notwendig ist - z.B. Gleitzeit. So bald aber über Gleitzeit für TZ-Kräfte geredet wird, stellt sich erneut die Frage: warum nicht für alle? = MB nach §87 (1) Nr. 2. Auch die neue Regel ist offenbar ein derartiger Fall, da sie ja wohl nicht individuell für jeden einzelnen TZ-AN zugeschneidert wurde, sondern EINE Regel für ALLE gemacht wurde (=kollektiv).

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