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Anhörung einer Einstellung in ferner Zukunft

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TheDude
Jan 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bin neu hier, komme aus dem Bankenbereich und habe eine Frage, die mir bislang kein Gesetz, kein Betriebsrat und kein Personaler im Freundeskreis beantworten konnte, da niemand diesen Fall bereits hatte. Deswegen versuche ich hier mein Glück.

Nach erfolgter Ausschreibung mit drei Bewerbungen möchte der AG alle drei Bewerbungen berücksichtigen. Soweit so gut. Davon waren zwei intern, eine extern. Die beiden internen Bewerbungen werden per sofort umgesetzt, dafür werden zwei andere Stellen geschaffen. Damit erst mal soweit ok. Mir geht es um die externe!

Die externe Bewerbung soll die ausgeschriebene Stelle aber erst in der Zukunft erhalten. Dafür möchte der AG den Betriebsrat (Thema Einstellung) aber bereits demnächst anhören. Der externe Bewerber soll zum 01.07.2020 eingestellt werden. Sprich extrem weit in der Zukunft. Hier Frage Nummer 1: Kann der BR solch einer Anhörung zustimmen? Schließlich können wir nicht wirklich bewerten, wie in 2020 unsere Situation ist und ob dadurch andere oder auch befristet Eingestellte benachteiligt werden.

Nehmen wir nun an ihr sagt "Ja, Anhörung zu 2020 ist in Ordnung", dann weitere Informationen von mir. Der AG hat uns gesagt, dass der externe Bewerber keinen Vertrag erhält sondern nur einen Zweizeiler, dass der AG ihn dann einstellen will. Der externe vertraut da sehr diesem Wisch und dem Wort des Vorstandes. Faktisch will der AG also nur unsere Zustimmung, um diesen Zweizeiler sicher rausschicken zu können, nicht das wir in 2020 die Zustimmung verweigern würden. Wir als BR fragen uns nun (Frage Nummer 2), ob es denn in Ordnung ist, den BR anzuhören, aber nicht mal im gleichen Jahr 2019 diese personelle Maßnahme umsetzen zu wollen in Form eines Arbeitsvertrages. Sprich können wir als BR eine Umsetzung der Maßnahme verlangen? Gibt es da irgendwelche Fristen, die wir setzen können? Oder wäre das gar ein Ablehnungsgrund?

Zum Hintergrund, warum ich das frage. Auf der einen Seite wollen wir unsere bisherigen Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen, auf der anderen Seite auch den externen Bewerber vor Dummheit bewahren. Dieser externe Bewerber ist uns gut bekannt und ein lieber Kerl. Aber seinen Job zu kündigen und wegen einem Wisch auf eine Anstellung bei einem Unternehmen zu hoffen, welches möglicherweise in Zukunft von einem Konkurrenten übernommen wird, halten wir für etwas leichtgläubig. Wenn man ihn dann doch nicht haben möchte, halte ich den Wisch für nicht rechts bindend und falls doch, gibt es halt nen Vertrag mit Probezeit und während dieser wird er wieder vor die Tür gesetzt. Es gäbe da genug Wege.

Wir möchten entweder die Anhörung ablehnen können oder den Arbeitgeber zwingen, diese Maßnahme in Form einen Vertrages auch umzusetzen. Ist dies möglich?

Ich würde mich über Antworten sehr freuen.

Besten Gruß TheDude

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Community-Antworten (12)

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JohnDoe

07.01.2019 um 10:33 Uhr

Ich würde als Betriebsrat zur geplanten Einstellung "Kenntnis nehmen" mehr nicht. Weder zustimmen noch enthalten und auch nicht ablehnen, da sowieso nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des BR besteht (lediglich informativ).

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celestro

07.01.2019 um 10:36 Uhr

Ich würde die Anhörung zurückweisen. Denn Ihr könnt wie Du schon richtig sagst, die Situation in 2020 nicht einschätzen. Der AG soll mit seiner Anhörung Mitte 2020 ankommen.

@ JohnDoe

"da sowieso nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des BR besteht (lediglich informativ)."

Wie kommst Du denn auf diese absurde Idee ?

J
JohnDoe

07.01.2019 um 11:10 Uhr

Um die Anhörung zurückzuweisen braucht es mindestens einen Grund und die Situation in 2020 nicht einschätzen zu können ist zu dürftig. Würde er nächsten Monat anfangen währe die Situation genauso wenig einzuschätzen. @celestro, der BR wird lediglich Angehört und damit hat es sich auch fast schon, wenn der AG möchte setzt er seinen Wunsch die Einstellung durchzuführen in der Praxis auch um. Arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen bzgl. Einstellungen werden in diese Richtung wenige geführt.

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Pjöööng

07.01.2019 um 11:19 Uhr

Eine wirklich interessante Frage.Das Gesetz sieht keine Zurückweisung vor. Rechtsprechung zu solch einem Fall ist mir nicht bekannt.

Vielleicht kann man den Spieß umdrehen und den Arbeitgeber auffordern, die Personalplanung für die nächsten 24 Monate offenzulegen. Ohne diese könnte man argumentieren, dass die Anhörung unvollständig ist und die Frist nicht läuft.

Ich verstehe qaber dennoch nicht, warum der Kollege erst in 18 Monaten eingestellt werden soll. Eine derartig lange Kündigungsfrist kann dieser eigentlich gar nicht haben.

J
JohnDoe

07.01.2019 um 11:25 Uhr

Man könnte wegen Mangel an Infos mit dem AG etwas spielen und die Sache etwas hinauszögern, doch wem bringt dies was? @Pjöööng, Fristen hierzu sind mir auch nicht bekannt, deswegen den Vorschlag zur Kenntnisnahme.

P
Pjöööng

07.01.2019 um 11:35 Uhr

Zitat (JohnDoe): "Fristen hierzu sind mir auch nicht bekannt"

Zitat (§99 3 BetrVG): "Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt."

Daher "Kenntnisnahme" = "Zustimmung"

E
EDDFBR

07.01.2019 um 11:44 Uhr

Habt Ihr Auswahlkriterien nach §95? Sind da vielleicht irgendwelche Fristen definiert?

J
JohnDoe

07.01.2019 um 12:26 Uhr

@Pjöööng, richtig mit der Wochen Frist, ich meinte die Frist zur Anhörung bis zur Einstellung wenn diese weit in der Zukunft liegt.

T
TheDude

07.01.2019 um 12:46 Uhr

Nein, wir haben leider keine Auswahlkriterien nach §95.

Der externe Bewerber hat nicht so eine lange Kündigungsfrist. Aber ein Mitarbeiter aus besagter Abteilung wird dann "vermutlich" in Ruhestand gehen und dieser externe soll dann die Lücke schließen.

C
celestro

07.01.2019 um 13:02 Uhr

"braucht es mindestens einen Grund und die Situation in 2020 nicht einschätzen zu können ist zu dürftig."

Also ich finde das einen ziemlich guten Grund ....

ansonsten zum Thema .... ich meine mich erinnern zu können, daß ein AG mal einen MA einstellen wollte. Er hat den BR angehört und die Einstellung dann doch nicht durchgeführt. Nach 6 Monaten hat er es dann doch gemacht und der BR ging vor Gericht. Wenn ich mich nicht vertue, hat der AG verloren und hätte die Anhörung wiederholen müssen.

T
TheDude

07.01.2019 um 13:19 Uhr

Als Zwischenmeldung möchte ich mich bei allen Beteiligten erstmal für die tolle Diskussion bedanken. Super Unterstützung hier.

@celestro: Ja auf sowas zielte meine Frage ab. Eine Anhörung zur Einstellung kann doch nicht ewig in der Umsetzung hängen. Nur wir werden natürlich konkret mit dem Datum in 2020 angehört. Ist sicherlich was anderes wenn ich für 01.02.2019 anhöre und dann erst im August umsetzen will. Das man da neu anhören muss, ist denke ich mal klar.

Grundsätzlich finde ich auch, dass die Punkte von §99 (2) Nr. 1-6 nicht für Mitte 2020 abschätzbar sind. Die unterschiedlichen Meinungen kann ich gut nachvollziehen. Ob das als Grund reicht, kann ich nicht genau sagen. Plausibel klingt es aber.

K
kratzbürste

07.01.2019 um 20:51 Uhr

Man kann wohl davon ausgehen, dass diese Anhörung nicht ordnungsgemäß ist. Allein die betrieblichen Umstände im Jahr 2020 sind jetzt noch gar nicht abschätzbar. Selbst der AG könnte noch keine glaubwürdige Aussage über die Auswirkungen der personellen Maßnahme machen.

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