Ich stelle gironimos Antwort mal noch auf §-Beine - und zeige ein denkbares Problem auf:
§87 (1) BetrVG:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht wohl nicht, eine betriebliche, mit welcher der BR sein MBR aus Nr. 3 wahrgenommen und damit "verbraucht" hätte, existiert wohl auch nicht. Was bleibt dann übrig? Die MB!
Verbraucht hätte der BR sein MBR nur, wenn die Handlung des AG direkt oder indirekt durch die MB des BR gedeckt wäre...
Beim Punkt INDIREKT, ergibt sich das potentielle Problem:
Sofern der AG mit dem BR nicht eine zeitweilige Abweichung von der BV erwirkt, gilt die BV. Danach hat der AG offenbar das Recht, drei mal den Zeitausgleich zu verweigern, bis er bezahlen muss. Er kann also nicht "offiziell" eine "Sperre" verhängen, die müsste er mit dem BR vereinbaren, kann aber aus betrieblicher Erfordernis in der von ihm selbst als "Sperrzeit" angesehenen Zeitspanne, alle Anträge auf Zeitausgleich ablehnen. Schlimmstenfalls macht er das drei mal - und zahlt dann. So lange er sich an diese Regeln hält, ist seine "Sperre" von der BV abgedeckt. Ein MBR des BR ergibt sich also quasi nur, wenn er erreichen möchte, dass in der Sperrzeit gar keine Anträge entgegengenommen werden! So lange er diese annimmt, ablehnt und letzlich bezahlt, ist das perfectly legal und von Eurer BV abgedeckt -> kein MBR. Es liegt dann an den MA, daraus das zu machen, was sie möchten: auf den Zeitausgleich warten, oder Auszahlen lassen.
Ein MBR ergibt sich IMHO dann auch, wenn der AG die BV "missbraucht", z.B. wenn die Sperrzeit länger ist als eine von Euch aus Ausgleichszeitraum vereinbarte Zeitspanne! Das gilt IMHO ebenso, wenn er zwar "offiziell" keine derartige Sperre verhängt, aber grundsätzlich alle Anträge ablehnt, bis der Ausgleichszeitraum rum ist, also das Abfeiern grundsätzlich verhindert.... Dann müsste aber IMHO der BR in die Spur kommen, ggf. i.v.m. Kündigung der BV. Ob ein ArbG dem AG aufgeben würde, das Abfeiern zu ermöglichen,wenn doch letztlich durch das Auszahlen dem AN kein Nachteil entsteht, wage ich mal zu bezweifeln, es sei denn die BV ist derart verfasst, dass klar wird, dass das Auszahlen einen Ausnahmetatbestand darstellt. Dann dürfte der AG den natürlich nicht zur Regel machen.
Im übrigen: Selbst bei Bestehen einer solchen BV ist der BR immer noch in jedem Einzelfall zur MB zur Anordnung/Duldung von Mehrarbeit berechtigt und verpflichtet... Lehnt doch einfach die Mehrarbeit ab, wenn Euer AG das Abfeiern nicht möchte.....