Mitbestimmungsrecht bei Freizeitausgleichssperre
Der Arbeitgeber verhängt "bis auf Widerruf" eine Freizeitausgleichssperre (FZA) auf Grund betrieblicher Erfordernisse. Stimmt auch . Frage: Hat hier der BR ein Mitbestimmungsrecht?
Bei Urlaubssperre ist dies ja klar, aber bei FZA
Community-Antworten (4)
07.11.2012 um 18:36 Uhr
Der Freizeitausgleich auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dieser? BV/TV? Wenn ja, was ist dort geregelt? Was ist ggf geregelt wenn Freizeitausgleich nicht möglich ist? Gibt es keine Regelung, kann der BR bei der Zustimmung zu Mehrarbeit hier diese an bestimmte Regelungen betreffend des Ausgleiches festmachen.
08.11.2012 um 09:32 Uhr
Danke Betriebsrätin,
wird durch BV geregelt - wenn "Betriebliche Erfordernisse" etc. 2 Tage nehmen zusammenhängend usw. Bezahlung der Mehrstunden bei dreimaliger Ablehnung geregelt,
Wir sind uns nur uneins, ob der AG einfach, ohne uns mitreden zu lassen, eine Sperre für unbestimmte Zeit bestimmen kann. Ich bin der Meinung: nein, da BV und eine einseitige Änderung wie hier "Sperre" nicht geregelt ist (wie lange, Belange der Mitarbeiter unberücksichtigt gelassen- die ja auf Grund "betrieblicher Erfordernisse" die Mehrarbeit geleistet haben). Wie ist Eure Meinung?
08.11.2012 um 10:42 Uhr
Ich bin zwar der Auffassung, dass BVs ganz allgemein im Punkt Zeitausgleich und Störungsfälle oft viel zu ungenau definiert sind und so Streitpunkte vorprogrammiert sind, in Eurem Fall würde ich aber trotzdem von einem Fall der Mitbestimmung ausgehen.
Schließlich setzt er ja einen Teil der BV - nämlich die Art und Weise wie Zeitausgleich genommen werden kann - völlig außer Kraft. Das ist etwas anderes, ob der AG im Einzelfall keinen Zeitausgleich gewährt sondern statt dessen Vergütung zu leisten hat oder Zeitausgleich überhaupt nicht möglich ist.
Hier würde ich den AG also auffordern, die BV durchzuführen oder über zeitweilige ÄNderungen mit dem BR zu verhandeln.
09.11.2012 um 10:15 Uhr
Ich stelle gironimos Antwort mal noch auf §-Beine - und zeige ein denkbares Problem auf:
§87 (1) BetrVG: (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht wohl nicht, eine betriebliche, mit welcher der BR sein MBR aus Nr. 3 wahrgenommen und damit "verbraucht" hätte, existiert wohl auch nicht. Was bleibt dann übrig? Die MB!
Verbraucht hätte der BR sein MBR nur, wenn die Handlung des AG direkt oder indirekt durch die MB des BR gedeckt wäre...
Beim Punkt INDIREKT, ergibt sich das potentielle Problem:
Sofern der AG mit dem BR nicht eine zeitweilige Abweichung von der BV erwirkt, gilt die BV. Danach hat der AG offenbar das Recht, drei mal den Zeitausgleich zu verweigern, bis er bezahlen muss. Er kann also nicht "offiziell" eine "Sperre" verhängen, die müsste er mit dem BR vereinbaren, kann aber aus betrieblicher Erfordernis in der von ihm selbst als "Sperrzeit" angesehenen Zeitspanne, alle Anträge auf Zeitausgleich ablehnen. Schlimmstenfalls macht er das drei mal - und zahlt dann. So lange er sich an diese Regeln hält, ist seine "Sperre" von der BV abgedeckt. Ein MBR des BR ergibt sich also quasi nur, wenn er erreichen möchte, dass in der Sperrzeit gar keine Anträge entgegengenommen werden! So lange er diese annimmt, ablehnt und letzlich bezahlt, ist das perfectly legal und von Eurer BV abgedeckt -> kein MBR. Es liegt dann an den MA, daraus das zu machen, was sie möchten: auf den Zeitausgleich warten, oder Auszahlen lassen.
Ein MBR ergibt sich IMHO dann auch, wenn der AG die BV "missbraucht", z.B. wenn die Sperrzeit länger ist als eine von Euch aus Ausgleichszeitraum vereinbarte Zeitspanne! Das gilt IMHO ebenso, wenn er zwar "offiziell" keine derartige Sperre verhängt, aber grundsätzlich alle Anträge ablehnt, bis der Ausgleichszeitraum rum ist, also das Abfeiern grundsätzlich verhindert.... Dann müsste aber IMHO der BR in die Spur kommen, ggf. i.v.m. Kündigung der BV. Ob ein ArbG dem AG aufgeben würde, das Abfeiern zu ermöglichen,wenn doch letztlich durch das Auszahlen dem AN kein Nachteil entsteht, wage ich mal zu bezweifeln, es sei denn die BV ist derart verfasst, dass klar wird, dass das Auszahlen einen Ausnahmetatbestand darstellt. Dann dürfte der AG den natürlich nicht zur Regel machen.
Im übrigen: Selbst bei Bestehen einer solchen BV ist der BR immer noch in jedem Einzelfall zur MB zur Anordnung/Duldung von Mehrarbeit berechtigt und verpflichtet... Lehnt doch einfach die Mehrarbeit ab, wenn Euer AG das Abfeiern nicht möchte.....
Verwandte Themen
Mitbestimmung bei der Änderung der Reisekostenrichtlinie?
Hallo Zusammen, bei uns haben sich die Reisekostenrichtlinien geändert. Jetzt stellt sich mir die Frage ob diese Mitbestimmungspflichtig ist. Laut Seminarunterlagen hat man laut §87 dort ein Mitbest
Liegt Mitbestimmungsrecht vor?
Hallo, in unserer Firma hat eine Kollegin (Ingenieurin) gekündigt. Sie war eingruppiert mit der Entgeltgruppe 9. Nach ihrem Weggang wurden einem Laboranten, der auch nur als Laborant vergütet wird
aktuelle Rechtsprechung : Auskunftsrecht des BR über erteilte Abmahnungen
Auskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Mitbestimmung oder nicht?
Zwei Urteile. Nach meinem Verständnis widersprechen sie sich vollkommen. Attest kann bereits vom ersten Krankheitstag an verlangt werden. Um den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit zu siche
Mitbestimmungsrecht bei der Rufbereitschaft
Hallo allerseits, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. hat der Betriebsrat bei der Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht. Meine Frage habe ich als Arbeitnehmer auch ein Mitbestimmungsrecht? Ich stel