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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Liegt Mitbestimmungsrecht vor?

V
vorwärts
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

in unserer Firma hat eine Kollegin (Ingenieurin) gekündigt. Sie war eingruppiert mit der Entgeltgruppe 9. Nach ihrem Weggang wurden einem Laboranten, der auch nur als Laborant vergütet wird (Entgeltgruppe 6), die Aufgaben der Ingenieurin vollständig übertragen. Daraus haben sich nicht nur andere Verantwortungen, sondern auch andere Aufgaben für den Laboranten ergeben. In welchem Umfang, können wir nicht genau einschätzen.

Dieser Umstand ist uns als BR erst vor ca. 2 Monaten bekannt geworden. Wir baten die GF, die Stelle auszuschreiben. Nun kam es, dass aber nicht die Stelle der ehemaligen Ingenieurin ausgeschrieben wurde, sondern eine minderwertigere Stelle daraus gebastelt wurde (Entgeltgruppe 7). Der BR kritisierte, dass Realität und Praxis hier nicht ansatzweise übereinstimmen. Die GF teilte dem BR mit, dass sie jederzeit eine Stelle neu fassen kann und wir diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht hätten. Für die entsprechende Entlohnung für die Tätigkeiten, die der Laborant derzeitig noch ausübt, müsse er sich selbst einsetzen. Das könne der BR nicht für ihn regeln. Im übrigen behauptet die GF, dass der BR hier eine falsche Meinung hat, und der Laborant keine Ingenieurstetigkeit ausübt, sondern nach wie vor nur Laborantentätigkeiten.

Nun meine Fragen:

Kann der AG einfach behaupten, dass der Laborant nach wie vor nur Laborantentätigkeiten ausübt, obwohl die Realität anders aussieht? Hat der AG nicht eine Versetzung vollzogen, ohne dem BR sein Mitbestimmungsrecht einzuräumen? Wie können wir uns unser Mitbestimmungsrecht einfordern?

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

11.11.2014 um 23:57 Uhr

Im weitesten Sinne hat der gf recht. Man kann natürlich der Einstellung zustimmen und der eingruppierung nicht. Aber das könnte in eurem fall dann nach hinten losgehen.

G
gironimo

12.11.2014 um 13:29 Uhr

Der mögliche Ansatz wäre, dass Ihr prüft ob eine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) stattgefunden hat, bei der der BR nicht beteiligt wurde (dann § 101 BetrVG).

Aber klar. Der AG kann Stellenanforderungen bei Neubesetzungen auch problemlos ändern. Und die Ausschreibung von Stellen solltet Ihr ein für alle mal im voraus gefordert haben. (§ 93 BetrVG).

Ansonsten solltet Ihr wegen der Auslegungen des Bundesentgelttarifvertrages die IG BCE hinzuziehen. Wenn der Kollege dort Mitglied ist, kann er dort auch Unterstützung in Anspruch nehmen.

V
vorwärts

12.11.2014 um 14:48 Uhr

Wie können wir denn prüfen, ob eine Versetzung stattgefunden hat? Wie sähe die Überprüfung praktisch aus?

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