Erstellt am 26.10.2012 um 09:14 Uhr von gironimo
Man kann - und es ist durchaus üblich, dass es im Betrieb ein Alkoholverbot gibt.
Erstellt am 26.10.2012 um 09:55 Uhr von Melone
hallo acertom
wir haben dazu eine BV gemacht, da kannst du das alles regeln.
Riecht bei uns einer nach Alkohol wird er in ein Taxi gesetzt und muss im Krankenhaus einen Test machen, hat er Alkohol im Blut, muss er die Arztrechnung selbst bezahlen und auch das Taxi, natürlich bekommt er auch keine Vergütung für die Fehlzeiten im Betrieb.
Hat er keinen Alkohol getrunken, bekommt er die Zeit Vergütet im Krankenhaus und muss nichts bezahlen.
Grüßle Melone
Erstellt am 26.10.2012 um 10:03 Uhr von Kulum
uiuiui, gewagte BV. Da würde ich doch glatt aus Jux ein neues After Shave nehmen, Goldkrone oder so. Und wie wollt ihr den Kollegen zwingen einen Bluttest zu machen? Das kann so ohne weiteres nicht mal die Polizei, aber ihr wollt das per BV machen??? Ich würde auch gerne mal probieren, wieviel Leute ihr so braucht, mich in ein Taxi zu zwingen. Könnte spaßig werden.
Erstellt am 26.10.2012 um 10:29 Uhr von Lotte
Hallo Melone,
da schließe ich mich kulum an. Was ist denn das für eine heftige BV? Da würde wohl ein Richter bei der Klage eines AN seinen Spaß haben...
LG Lotte
Erstellt am 26.10.2012 um 10:39 Uhr von rkoch
Grundlage: §106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, (...). Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der letzte Satz gibt dem AG das Generalrecht, darüber zu bestimmen wie sich seine AN zu jeder Zeit Verhalten so lange sie sich in seinem Betrieb aufhalten. Dies gilt natürlich nur für "außerdienstliches Verhalten". Über das "dienstliche Verhalten" kann er nur während der Arbeitszeit bestimmen.
Also kann der AG den Alkoholgenuss auf seinem Gelände komplett verbieten (außerdienstliches Verhalten), muss dabei aber die MBR des BR nach §87 (1) Nr. 1 BetrVG (vgl den Wortlaut zwischen §106 GewO und §87 (1) Nr. 1 BetrVG! "Ordnung und Verhalten") beachten. Also ist eine BV dieser Art vollkommen legal.
Wie Kulum schon sagte, sind natürlich gewisse Grenzen gesetzt. Die Unversehrtheit von Leib und Leben, die Würde des Menschen sind unantastbar. Das was Melone da geregelt hat verstößt natürlich unmittelbar gegen diese Grundsätze. All das könnte man dem AN bestenfalls "anbieten". Der AG könnte dann ggf. eine Kündigung erwägen.
Das "Riechen nach Alkohol" ist bestenfalls ein Indiz, reicht aber i.d.R. nicht dazu aus, den AN derart von der Arbeit zu entbinden. Da müssten schon erkennbare Ausfallerscheinungen hinzukommen, die eine Arbeitsunfähigkeit nahelegen. Ausnahme: AN die beruflich am Straßenverkehr teilnehmen, müssen erkennbar den Anforderungen des StVG (§24a) genügen. Da kann u.U. tatsächlich der Verdacht der Alkoholisierung ausreichen um dem AN das Fahren zu verbieten und ihn entsprechend heimzuschicken.
Im Zweifelsfalle müsste der AG den Lohn wegen Annahmeverzug weiter zahlen. Ein Kraftfahrer müsste da ggf. den Gegenbeweis antreten...
Mit dem Verbot des Genusses von Alkohol am Arbeitsplatz ist i.d.R. der Regelungsspielraum ausgeschöpft. Das konsumieren von Alkohol AUSSERHALB des Betriebes unterliegt nicht der Weisung des AG und kann deshalb nicht Gegenstand einer BV sein.