Erstellt am 25.05.2006 um 11:01 Uhr von Lotte
Natürlich könntet ihr den Kollegen raten, ein Beschwerdeschreiben an den Chef zu richten in dem sie detailliert über die Vorkommnisse mit dem Kollegen berichten. Damit zwingen sie ihn zum Handeln. Denn hier seid ja nicht ihr, sondern die Leitung zuständig. Eine Kopie der Beschwerde solltet Ihr bekommen.
Oder sie richten das Beschwerdeschreiben an Euch und ihr setzt Euch mit Eurem AG zusammen.
Bei Gesprächen zwischen Beschwerdeführer und Leitung sollte ein BR dabei sein.
Guck mal unter §84, 85 ins BetrVG
Erstellt am 25.05.2006 um 11:13 Uhr von moritz
ich danke Dir, werde ich mal sofort machen
Gruß Moritz
Erstellt am 25.05.2006 um 13:19 Uhr von Z.Ickig
Ihr könnt auch versuchen, gemäß § 104 BetrVg vom Arbeitgeber die "Entfernung der betriebsstörenden Person" zu verlangen.
Die Voraussetzungen scheinen jedenfalls gegeben zu sein.
Das Verhalten des trunksüchtigen Mitarbeiters ist nach deiner Kurzbeschriebung möglicherweise ein ausreichenderGrund für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Hier Auszüge aus einem Urteil des BAG in einem ähnlich gelagerten Fall:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.10.2005, 2 AZR 280/04
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
Das Landesarbeitsgericht hat - soweit es für die Revision noch von Interesse ist - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus verhaltensbedingten Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe mit seiner Tätlichkeit gegen die Arbeitskollegin und Zeugin M. seine vertraglichen Pflichten schwer verletzt. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen stehe fest, dass der Kläger die Zeugin M. am 20. Dezember 2002 nach der Ablehnung eines Bonbons geohrfeigt und außerdem mehrfach versucht habe, sie auf die Wange zu küssen. Die Pflichtverletzung wiege umso schwerer, als er die Zeugin M. ohne ersichtlichen Grund geschlagen habe. Der Tätlichkeit sei weder eine Auseinandersetzung zwischen den Arbeitskollegen vorausgegangen noch habe die Zeugin M. die Ohrfeige “provoziert” oder durch ihr Verhalten mitverursacht. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger mehrfach versucht habe, die durch ihre Behinderung in ihrem Abwehrverhalten beschränkte Zeugin M. auf die Wange zu küssen. Auch habe der Kläger entgegen dem betrieblichen Alkoholverbot getrunken und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt. Dies alles stehe auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin M. fest.
Die Kündigung sei nicht wegen einer fehlenden Abmahnung unwirksam. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Mit der Ohrfeige und den Kussversuchen habe der Kläger eindeutig die Grenze überschritten, die von ihm erkennbar einzuhalten gewesen wäre. Ihm habe bewusst sein müssen, dass ein solches Verhalten zwingend zur Kündigung führe. Der Beklagten, die auch gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine Schutzpflicht habe, sei deshalb auch eine Umsetzung nicht zuzumuten gewesen.
Erstellt am 25.05.2006 um 22:23 Uhr von Akira
Hallo Moritz
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