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Alkohol und Beleidigungen. Was können wir tun?

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Moritz
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen

seit mehr als einem Jahr werden 3 MA von einem Kollegen übel behandelt. Er beschimpft sie mit Fäkalsprache, sagt Unwahrheiten über die Arbeitsleistungen und Pausenregelung. Letztes Jahr begrabschte er im alkoholisiertem Zustand einer anderen Kollegin an den Po und den Chef beschimpfte er. Dieser schickte ihn sofort nach Hause. Es kam heraus, das er in seiner früheren Abtl. tagelang wegen Alkoholprobleme ferngeblieben war und das er auch nun hier sehr oft in alk. Zustand zur Arbeit gekommen war, und seine Kollegen ihn deckten (aus Mitleid). Er musste zum Entzug. In dieser Zeit war ein tolles Klima im Büro. Seit 5 Monaten ist er wieder da, und schon am zweiten Tag ging es wieder los, aber diesmal ohne Alkohol. Er wurde von seinem Chef ermahnt, aber es wird wieder schlimmer. Letzte Woche roch er dann das erstemal wieder morgens stark nach Alkohol. Nun ist unser BR ja neu gewählt und wir würden den betroffenen Kollegen gerne helfen. Wie können wir uns verhalten, wenn er wieder nach Alk. riecht. Lt. seiner Aussage wäre er nie abhängig gewesen. Wir wissen aber das er seit 2 Wochen nicht mehr zur Therapie geht und abgebrochen hat. Seit dieser Zeit ist es wieder sehr extrem mit ihm. Was können wir tun???????

Für Eure Unterstützung schicke ich schon einmal ein Danke voraus. Grüße Moritz

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Community-Antworten (4)

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Lotte

25.05.2006 um 13:01 Uhr

Natürlich könntet ihr den Kollegen raten, ein Beschwerdeschreiben an den Chef zu richten in dem sie detailliert über die Vorkommnisse mit dem Kollegen berichten. Damit zwingen sie ihn zum Handeln. Denn hier seid ja nicht ihr, sondern die Leitung zuständig. Eine Kopie der Beschwerde solltet Ihr bekommen. Oder sie richten das Beschwerdeschreiben an Euch und ihr setzt Euch mit Eurem AG zusammen. Bei Gesprächen zwischen Beschwerdeführer und Leitung sollte ein BR dabei sein. Guck mal unter §84, 85 ins BetrVG

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moritz

25.05.2006 um 13:13 Uhr

ich danke Dir, werde ich mal sofort machen Gruß Moritz

Z
Z.Ickig

25.05.2006 um 15:19 Uhr

Ihr könnt auch versuchen, gemäß § 104 BetrVg vom Arbeitgeber die "Entfernung der betriebsstörenden Person" zu verlangen. Die Voraussetzungen scheinen jedenfalls gegeben zu sein. Das Verhalten des trunksüchtigen Mitarbeiters ist nach deiner Kurzbeschriebung möglicherweise ein ausreichenderGrund für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Hier Auszüge aus einem Urteil des BAG in einem ähnlich gelagerten Fall:

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.10.2005, 2 AZR 280/04 Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit Das Landesarbeitsgericht hat - soweit es für die Revision noch von Interesse ist - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus verhaltensbedingten Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe mit seiner Tätlichkeit gegen die Arbeitskollegin und Zeugin M. seine vertraglichen Pflichten schwer verletzt. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen stehe fest, dass der Kläger die Zeugin M. am 20. Dezember 2002 nach der Ablehnung eines Bonbons geohrfeigt und außerdem mehrfach versucht habe, sie auf die Wange zu küssen. Die Pflichtverletzung wiege umso schwerer, als er die Zeugin M. ohne ersichtlichen Grund geschlagen habe. Der Tätlichkeit sei weder eine Auseinandersetzung zwischen den Arbeitskollegen vorausgegangen noch habe die Zeugin M. die Ohrfeige “provoziert” oder durch ihr Verhalten mitverursacht. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger mehrfach versucht habe, die durch ihre Behinderung in ihrem Abwehrverhalten beschränkte Zeugin M. auf die Wange zu küssen. Auch habe der Kläger entgegen dem betrieblichen Alkoholverbot getrunken und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt. Dies alles stehe auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin M. fest. Die Kündigung sei nicht wegen einer fehlenden Abmahnung unwirksam. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Mit der Ohrfeige und den Kussversuchen habe der Kläger eindeutig die Grenze überschritten, die von ihm erkennbar einzuhalten gewesen wäre. Ihm habe bewusst sein müssen, dass ein solches Verhalten zwingend zur Kündigung führe. Der Beklagten, die auch gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine Schutzpflicht habe, sei deshalb auch eine Umsetzung nicht zuzumuten gewesen.

A
Akira

26.05.2006 um 00:23 Uhr

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