Schichtzulage
Hallo, ich habe eine Frage zur Schichtzulage. Die einfache Schichtzulage beträgt bei uns ca. 40 Euro für Spätdienste in der Pflege (bis 21.00 Uhr). Bisher war es so wenn ein Mitarbeiter eine Spätschicht im Monat ableistet steht ihm diese Zulage zu. Letzten Monat musste die PDL einen Spätdienst machen, da heißt es aber es stehe ihr keine Zulage zu. Daher wollte ich mich informieren ob jemand bescheid weiß, ab wann einem eine einfache Schichtzulage zusteht und ob bestimmte Personengruppen ausgeschlossen sind. Gibt es dafür Gesetze oder ähnliches??? Vielen Dank
Community-Antworten (4)
25.10.2012 um 11:18 Uhr
Schichtzulagen sind nicht gesetzlich geregelt. Einzig einem "Nachtarbeitnehmer" steht von Gesetzes wegen "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt" zu. (§6 (5) ivm. §2 (5) ArbZG). Aber das ist auf eine Schicht "bis 21:00 Uhr" ja nicht anwendbar.
wenn ein Mitarbeiter eine Spätschicht im Monat ableistet steht ihm diese Zulage zu.
Insofern stellt sich die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Vertrag, BV, TV) der AG diese Schichtzulagen zahlt. Dort müsste dann auch geregelt sein WANN eine solche fällig wird. Insofern dort nachschauen ob die Regelung mehr hergibt, als dass was Du da schon geschrieben hast. Falls nicht, bleibt die Regelung so erstmal stehen und gilt natürlich immer und für alle. Dumm, wenn die Regelung nirgends niedergeschrieben ist, dann bricht eben u.U. ein Streit darüber aus, wie die Regelung denn nun tatsächlich lautet.
Dann gilt aber grundsätzlich: Gegenleistungen für eine Leistung des AN werden dann vom AG erbracht bzw. müssen erbracht werden, wenn der AN die Leistung tatsächlich erbracht hat. (§611 (1) BGB i.v.m. §612 BGB, §614 BGB) Aus der Sache kommt der AG nur raus, wenn er beweisen kann, dass eine andere Regelung getroffen wurde. Das sollte ihm schwerfallen, wenn die Regelung nicht schriftlich fixiert ist.
Nach diesem Grundsatz steht jedem AN die Schichtzulage zu (da eine solche bei Euch üblich ist §612 (1) BGB), wenn er die Schicht tatsächlich macht. Einem AN der die Schicht nicht tatsächlich macht, steht die Schichtzulage hingegen nicht zu, selbst wenn er für diese Schicht eingeplant war. Ausnahme davon: War der AN für die Schicht eingeplant und muss auf Anweisung des AG die Schicht tauschen obwohl er lieber seine Schicht machen würde, dann kommt der AG in Annahmeverzug und muss deswegen die Zulage trotzdem zahlen. (§615 BGB)
Das ergibt sich aber nur aus dem allgemeinen Schuldverhältnis, das AG und AN eingegangen sind und den darauf zu beziehenden Gesetzen, eben z.B. §611 ff. BGB. Eine "speziellere" Regel aus niederrangigem Recht geht vor, es sei denn sie wäre aus irgendwelchen Gründen (z.B. Unbilligkeit, AGB-Kontrolle, etc.) unwirksam.
25.10.2012 um 11:19 Uhr
So was steht in Tarifen. Also Gewerkschaft kontaktieren
25.10.2012 um 19:38 Uhr
Hallo Wetzn, Das wurde ja schon richtig benannt: Schichtzulagen sind nicht gesetzlich geregelt So was steht in Tarifen
Wenn in einem Tarifvertrag z.B. steht:
**Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 € **
dann würde der PDL diese Schichtzulage eben nicht zustehen.
Sollte im TV stehen:
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde
müsste man dann ausrechnen, was ihm zusteht.
Aber, als erstes müsste man mal wissen, ob ein TV und welcher TV angewendet wird und am besten auch dessen Inhalt kennen. Hier kennt den keiner.
26.10.2012 um 10:17 Uhr
Kleine Ergänzung zu nicoline: Das ganze kann natürlich auch im Arbeitsvertrag so stehen und gilt dann genauso, so lange nicht ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender TV etwas anderes regelt. In BV kann das grundsätzlich wegen der Tarifsperre nicht geregelt werden, zumindest nicht als BV. So lange die Regelung in dieser "BV" aber besser ist als TV/AV wird im allgemeinen angenommen, dass das dann ein Vertrag zu Gunsten Dritter ist, der dann Kraft Günstigkeitsprinzip gilt (nicht Kraft Gesetz, vgl. unmittelbare und zwingende Wirkung von BV und TV).
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