Schichtzulagen sind nicht gesetzlich geregelt. Einzig einem "Nachtarbeitnehmer" steht von Gesetzes wegen "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt" zu. (§6 (5) ivm. §2 (5) ArbZG). Aber das ist auf eine Schicht "bis 21:00 Uhr" ja nicht anwendbar.
> wenn ein Mitarbeiter eine Spätschicht im Monat ableistet steht ihm diese Zulage zu.
Insofern stellt sich die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Vertrag, BV, TV) der AG diese Schichtzulagen zahlt. Dort müsste dann auch geregelt sein WANN eine solche fällig wird. Insofern dort nachschauen ob die Regelung mehr hergibt, als dass was Du da schon geschrieben hast. Falls nicht, bleibt die Regelung so erstmal stehen und gilt natürlich immer und für alle. Dumm, wenn die Regelung nirgends niedergeschrieben ist, dann bricht eben u.U. ein Streit darüber aus, wie die Regelung denn nun tatsächlich lautet.
Dann gilt aber grundsätzlich: Gegenleistungen für eine Leistung des AN werden dann vom AG erbracht bzw. müssen erbracht werden, wenn der AN die Leistung tatsächlich erbracht hat. (§611 (1) BGB i.v.m. §612 BGB, §614 BGB)
Aus der Sache kommt der AG nur raus, wenn er beweisen kann, dass eine andere Regelung getroffen wurde. Das sollte ihm schwerfallen, wenn die Regelung nicht schriftlich fixiert ist.
Nach diesem Grundsatz steht jedem AN die Schichtzulage zu (da eine solche bei Euch üblich ist §612 (1) BGB), wenn er die Schicht tatsächlich macht. Einem AN der die Schicht nicht tatsächlich macht, steht die Schichtzulage hingegen nicht zu, selbst wenn er für diese Schicht eingeplant war. Ausnahme davon: War der AN für die Schicht eingeplant und muss auf Anweisung des AG die Schicht tauschen obwohl er lieber seine Schicht machen würde, dann kommt der AG in Annahmeverzug und muss deswegen die Zulage trotzdem zahlen. (§615 BGB)
Das ergibt sich aber nur aus dem allgemeinen Schuldverhältnis, das AG und AN eingegangen sind und den darauf zu beziehenden Gesetzen, eben z.B. §611 ff. BGB. Eine "speziellere" Regel aus niederrangigem Recht geht vor, es sei denn sie wäre aus irgendwelchen Gründen (z.B. Unbilligkeit, AGB-Kontrolle, etc.) unwirksam.