Erstellt am 15.12.2009 um 14:19 Uhr von rkoch
Die Modalitäten wie Urlaub zu beantragen, genehmigen, etc. ist kann und sollte in einer BV nach §87 (1) Nr. 5 BetrVG geregelt werden.
Soweit ihr die nicht habt muss man davon ausgehen, das der AG bzw. seine dazu befugten Vertreter Urlaub genehmigen müssen. Sobald der Urlaub von einer befugten Person genehmigt ist kann der AN darauf vertrauen das der Urlaub auch genommen werden kann. Sollte der AG die Genehmigung aus wichtigem Grund zurückziehen müssen kann er in der Regel für die entstehenden Kosten haftbar gemacht werden.
Sofern der Urlaub nicht von einem befugten Vertreter des AGs genehmigt war, hast Du erstmal Pech gehabt.
Ich verstehe Dich jetzt so, das Du freigestellter BR bist. Insofern tritt natürlich eine Sondersituation ein.
1. Urlaub ist auch für Dich genehmigungspflichtig, die Frage ist, wer für Dich zuständig ist... (Personalchef, GF, Dein ehemaliger Vorgesetzter). Sofern Du Dir diese genehmigung im September nicht geholt hast, hast Du Dich mit der Buchung auf jeden Fall auf dünnes Eis begeben, insbesondere wenn Du diesen Urlaub nicht einmal offiziell beantragt hast.
2. Der AG kann aus dringenden betrieblichen Gründen Dir Deinen Urlaub verweigern - für freigestellte BR gibt es aber keine dringenden betrieblichen Gründe die der Gewährung von Urlaub entgegenstehen könnten. Verhandlungen mit der Geschäftsführung sind, wie Du selbst erkannt hast, ebenfalls kein dringender betrieblicher Grund, außer der BR würde durch Deine Abwesenheit handlungsunfähig und der AG könnte deshalb eine notwendige Zustimmung des Betriebsrates nicht erlangen. Aber das ist wohl nicht der Fall.
Grundsätzlich gilt aber:
Auch als freigestellter BR darfst Du Dich nicht selbst beurlauben. Insofern musst Du die Genehmigung einholen.
Lösungswege:
Der BR hat "bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird" mitzubestimmen (§87 (1) Nr. 5 BetrVG. "Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle." §87 (2) BetrVG)
Erst als BR mit dem AG reden und dann mit der Einigungsstelle winken ist ein möglicher Ansatz, da der AG i.d.R. keine teuere Einigungsstelle haben möchte, nur um wegen dem Urlaub eines einzelnen ihren Kopf durchzusetzen, noch dazu wenn klar ist das der AG wahrscheinlich eh keine Chance hat. Nachteil: Ihr seid verdammt spät dran um noch ernsthaft mit der Einigungsstelle zu drohen.
Alternative: Einstweilige Verfügung des AN (also von Dir) beim ArbG erwirken
Siehe auch hier: http://www.reuter-arbeitsrecht.de/urlaub-unserere-faqs-von-arbeitsunfahigkeit-bis-zwangsweise-durchsetzung unter Punkt 4.
Erstellt am 15.12.2009 um 14:42 Uhr von DonJohnson
@waldi
Nun, erst zu buchen ist natürlich immer eine Sache für sich. Ich bin hier ganz bei rkoch, bin mir aber entgegen seiner Meinung icht sicher, ob du freigestellter BRV bist.
Eine BV diesbezüglich ist aber in der Tat sinnvoll. Die habt ihr aber wohl nicht. Auch dann habt ihr nach § 87 Abs 1 Nr 5 ein MBR wenn Probleme wegen der zeitlichen Lage des Urlaubs eines AN mit dem AG herrscht. Und wenn das mal ncihts ist ;-)
Erstellt am 15.12.2009 um 15:50 Uhr von waldi
Hallo Don Johnson,
ja ich bin freigestellt, BV`s in der Sache gibts noch nicht. Ich habe mich für den Fall schon im September mit meinem Stellvertreter abgesprochen. Urlaub hatte ich noch nicht angemeldet, weil noch keine Urlaubsliste für das kommende Jahr raus ist und ich früher immer um diese Zeit ( aus Familieren Gründen ) Urlaub genommen habe, aber immer mit meinem Umfeld abgestimmt. Nur weil unsere GL. das aus persönlichen Gründen so macht um mir seine Macht zu demonstrieren. Ich werde mit dem BR. Gremium darüber beraten.
Vielen Dank für weitere Tips !
Erstellt am 15.12.2009 um 15:57 Uhr von DonJohnson
@waldi
*ja ich bin freigestellt, BV`s in der Sache gibts noch nicht. *
Dann lese dir das von rkoch noch mal gut durch
*Ich habe mich für den Fall schon im September mit meinem Stellvertreter abgesprochen. Urlaub hatte ich noch nicht angemeldet, weil noch keine Urlaubsliste für das kommende Jahr raus ist*
Urlaubslisten? Hmmm ihr solltet das wirklich in einer BV regeln und euer MBR nutzen...
*Nur weil unsere GL. das aus persönlichen Gründen so macht um mir seine Macht zu demonstrieren. *
Dann solltet ihr eure "Macht" demonstrieren. Das könnte unter Umständen ziemlich teuer werden für euern AG...
*Ich werde mit dem BR. Gremium darüber beraten.*
Noch bewegen wir uns IMHO beim Individualrecht. Du kannst aber dem Gremium mitteilen, dass es keine Übereinstimmung bezüglich deiner Urlaubsplanung mit dem AG herrscht. Somit bist du dann aber persönlich betroffen und hast keinen direkten Einfluß auf eine eventuell Abstimmung des weiteren Weges den das Gremium beschreiten könnte...
Tipp habe ich somit eigentlich ja gegeben und nciht nur ich ;-)))
Wenn der AG sich quer stellt - Einigungsstelle. Das ist dann die Party des AG. Ihr "ladet" zwar ein, aber er zahlt...
Erstellt am 15.12.2009 um 16:21 Uhr von Immie
Muss der Chef bei einem freigestellten BRM den Urlaub genehmigen?
Erstellt am 15.12.2009 um 16:44 Uhr von rainerw
Menno Immie, Du bist Gemein. Genau das wollte ich gerade schreiben, denn mir stellt sich die Frage wem ein freigestelltes BRM unterstellt ist.
Erstellt am 15.12.2009 um 16:49 Uhr von DonJohnson
Immie & rainerw
Na, nciht unbedingt der AG, aber eines ist doch sicher - der BR kann seinen eigenen Urlaub halt nciht genehmigen. Dafür fehlt die ensprechende "Gewalt".
Wer auch immer, einer muß genehmigen - das Gremium ist IMHO hierfür nciht zuständig. Das ist aber die Theorie. In der Praxis wird das anders geregelt, da bei freigestellten BRM die betriebliche Notwendigkeit nur das freigestellte BRM selbst bestimmen kann. Dennoch ist das kein Freifahrtsschein. Auch freigestellte BRM haben Vorgesetzte (z.b. den AG). Diese genehmigen den Urlaub...
Erstellt am 15.12.2009 um 17:05 Uhr von Immie
Da melde ich aber Zweifel an:-)
Erstellt am 15.12.2009 um 17:09 Uhr von DonJohnson
Immie
Anmeldung angenommen....
Da der BR nciht in das operative gGeschäft eingreifen darf, sehe ich diese Zweifel ohne weitere Fakten als das was sie sind - lediglich Zweifel ;-)))
Erstellt am 15.12.2009 um 17:11 Uhr von Immie
Da kann uns dann wohl nur ein kompetentes, freigestelltes BRM helfen:-)
Erstellt am 15.12.2009 um 17:23 Uhr von DonJohnson
Immi
Ich wage zu bezweifeln, dass MIR noch zu helfen ist ;-)))
Erstellt am 15.12.2009 um 17:27 Uhr von bowler
Hallo,
ich weiß zwar nicht, ob ich in eurem Sinn kompetent bin, aber immerhin bin ich ein freigestelltes BRM ;-))
Was meinen Urlaub betrifft, lasse ich mir den von dem Abteilungsleiter genehmigen, dem ich vor der Freistellung unterstellt war.
Gruß
Bowler
Erstellt am 15.12.2009 um 17:29 Uhr von DonJohnson
@bowler
*ich weiß zwar nicht, ob ich in eurem Sinn kompetent bin,*
Hä? Spinnst du? Warum solltest du es nciht sein???
Erstellt am 15.12.2009 um 17:36 Uhr von bowler
@DonJohnson
sollte ein scherz sein .... ;-))
mfg
bowler
Erstellt am 15.12.2009 um 17:38 Uhr von rainerw
Nun,dann sage ich einmal ein Freigestellter kann sich den Urlaubschein dann eben obligatirisch unterzeichnen lassen. (Wenn jemand will, so kann er das auch als Gehnenigung nennen). Fakt ist, der AG hat keine rechtl. Mittel um den Urlaubsantritt nicht zu unterzeichnen.
Erstellt am 15.12.2009 um 18:16 Uhr von DonJohnson
@rainer
Stimmt, aber darum ging es gerade nciht ;-) Und auch bei "normalen" AN sehe ich die Ablehnmöglichkeit des AG mit einem BR im Hause eher als sehr schlecht an - das nur am Rande... ;-)))
@bowler
dann war es echt ein schlechter... :-(
Erstellt am 17.12.2009 um 22:15 Uhr von DerAlteHeini
waldi
Bist du nicht freigestellt hat deine Urlaubsbeantragung genau so zu geschehen, wie bei vergleichbaren Arbeitnehmern auch.
Bist du gem. §38 BetrVG freigestellt unterliegst du nicht dem Direktionsrecht/Weisungsrecht des Arbeitgebers und kannst so mit dem BR bzw. mit deinem Stellvertreter dein Urlaub abstimmen.