Erstellt am 29.05.2008 um 08:38 Uhr von Werner
Moin Spikelee,
die zuviel gezahlte Urlaubsvergütung muß m.E. zurückgezahlt werden denn da kommt § 5 BUrlG zum tragen. Der MA hat lediglich Teilurlaubsanspruch erworben.
§ 5 Abs. 3 enthält kein generelles Rückforderungsverbot von Urlaubsentgelt für zuviel gewährten Urlaub, sondern ist auf den Fall des § 5 Abs. 1c BUrlG beschränkt.
§ 5 Abs. 3
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Hier noch ein Urteil, wo die Sache mit bearbeitet wurde.
LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2005, 5 Sa 225/05
Zu finden in der Begründung unter 2. bb
Erstellt am 29.05.2008 um 09:47 Uhr von Spikelee
Hi Werner,
aber die Firma hat den Urlaub genehmigt.
Ist das dann nicht das Risiko der Firma wenn sie den kompl. Jahresurlaub am Anfang gibt?
MfG
Spikelee
Erstellt am 29.05.2008 um 09:51 Uhr von Kölner
@Spikelee
Ist ein wenig einfach, wenn man sich auf die Aussage beruft, dass der AG selbst schuld sein soll...
...§ 5 BUrlG ist einschlägig. Ich würde ggf. auch mal in einen etwaigen TV schauen.
Erstellt am 29.05.2008 um 10:06 Uhr von Werner
Nein das sit nicht nur das Risiko der Firma.
Die Forderung, auf die die Beklagte die Aufrechnung stützen kann, ergibt sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger zu viel Urlaub gewährt. Mit Rücksicht auf die nur kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien standen dem Kläger unter Berücksichtigung der §§ 3 Abs. 1 u. 5 Abs. 1 a BUrlG lediglich zwei Urlaubstage zu. Unstreitig - und überdies durch die Gehaltsabrechnung vom 04.08.2004 für Juli 2004 belegt (s. dazu die Rubrik - oben rechts - "Urlaub - monatlich genommen" Bl. 90 d. A.) - hat die Beklagte dem Kläger aber 5 Urlaubstage, - also Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus gewährt. Aus diesem Grunde kann sie das dafür gezahlte Urlaubsentgelt dem Grunde nach zurückfordern. Das Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG greift vorliegend nicht, da es hier nicht um einen Fall des § 5 Abs. 1 c BUrlG geht. Richtiger Ansicht nach enthält § 5 Abs. 3 BUrlG kein generelles Rückforderungsverbot (vgl. Leinemann/Link Urlaubsrecht - 1994/1995 - BUrlG § 5 Rz. 54).
§ 812 BGB
Herausgabeanspruch
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.