Erstellt am 23.10.2012 um 09:17 Uhr von gironimo
Ich stimme Mundwerker zu und möchte noch einmal den Hinweis auf den Tarifvertrag unterstreichen. Es wäre zu prüfen, ob bei den Zuschlägen der Tarifvorbehalt im Sinne des § 77 Abs 3 BetrVG gilt.
Möglicher Weise sind ja da die Zuschläge bzw. Ausgleich auch schon geregelt
Erstellt am 23.10.2012 um 09:39 Uhr von Kulum
Na, wenn wir schon auf §77(3) hinweisen, dann müssten wir den Überstundenzuschlag ganz knicken. Weil da heißt es "...durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden..."
Aber egal, der Chef will die Mehrarbeit, dann darf er ruhig auch ein wenig bluten.
Im übrigen sehe ich das etwas anders als Mundwerker. Sicher ist eine gute Auftragslage etwas feines. Aber die Grenze zur Überlastung ist fließend. Die Kapazitätsplanung bei eurem Chef scheint mir eher schrottreif, als BR könnte man auch Einstellungen anregen.
Ein weiteres Problem sehe ich evtl mit den Ruhezeiten. Je nachdem, wie eure Schichtrotation aussieht. Der Sonntag ist grundsätzlich arbeitsfrei zu halten. Macht 24h plus 11h Ruhezeit macht 35h die arbeitsfrei sein müssen, sonst gilt der Sonntag als nicht gewährt und ein Ersatzruhetag muss her, der binnen zwei Wochen zu gewähren ist. Ich kenne euer Schichtsystem nicht, so aus dem stehgreif würde ich behaupten, bei Vorwärtsrotation dürfte es eigentlich keine Probleme geben.
Erstellt am 23.10.2012 um 09:45 Uhr von rosali
Zur Info:
!!wir sind nicht Tarifgebunden!!kein tarifvertrag..
Und freiwillig würden die MA dies auch nicht mitmachen..
unsere Abteilungsleiter(da hab ich die Stimmung schon mal abgefragt) haben direkt gesagt dass machen sie nicht mit..
darum fragen wir hier nach Rat.
weil zwingen wollen wir ja auch niemand..
@Kulum
wir haben normale Wechselschicht..
heißt die Spätschicht würde am sa dann bis 10Uhr arbeiten und müsste am Mo wieder um sechs uhr anfangen
Erstellt am 23.10.2012 um 10:17 Uhr von Kulum
"Spätschicht würde am sa dann bis 10Uhr arbeiten und müsste am Mo wieder um sechs uhr anfangen"
Und damit habt ihr dann IMHO doch ein Problem die Ruhezeit einzuhalten. Für §77(3) ist unerheblich ob tatsächlich ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Mehrarbeitszuschläge werden üblicherweise durch TV geregelt und unterliegen damit dem Tarifvorbehalt des §77(3) BetrVG. Aber, wo kein Kläger, da erstmal auch kein Richter.
Ich kann die Stimmung euer AN durchaus verstehen. Soll der Chef sich überlegen, wie er seinen Leuten (und natürlich euch als BR) die Mehrarbeit trotzdem Schmackhaft macht - unter Einhaltung der geltenden Gesetze. Bei Verstoß dürftet ihr eh nicht zustimmen. Schau dir Mal die §§9,10+11 ArbZG an. Und weil dazu gehört (steht aber glaube auch innerhalb eines der drei §§) §5 ArbZG
Erstellt am 23.10.2012 um 14:55 Uhr von rosali
@Kulum
könntest du mir das bitte genauer erläutern mit den 35 Arbeitsfrei.
11 std bis zur nächsten schicht weiß ich
24 std sonntags frei weiß ich auch..
aber wenn ich die 24 std frei hab, warum werden die 11std Ruhezeit nochmals drauf gezählt dass es über den Sonntag dann 35 sein müssen?
steht dass genau so auch irgendwo??
hab schon nachgelesen aber find keine Verbindung dass es dann 35 std sein müssen..
ist nämlich ein super Tipp
Erstellt am 23.10.2012 um 16:14 Uhr von Kulum
jo, §11 Abs.4 ArbZG
Die Sonn- oder Feiertagsruhe des §9 (ArbZG) oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 (§11 Abs.3 ArbZG) ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach §5 (ArbZG) zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wenn du alles was ich in Klammern geschrieben habe rausnimmst, hast du den genauen Wortlaut des §11 Abs.4 ArbZG
Ich hoffe ihr habt irgendwo ein kommentierte ArbZG rumstehen, das wäre jetzt etwas viel Text. Der zweite Halbsatz öffnet zwar schon Möglichkeiten die 35 stündige Ruhezeit zu kürzen, das ist allerdings eher im engen Rahmen zu sehen. Bei kontinuierliechen Schichtplänen soll zB ermöglicht werden Samstag Spätschicht bis 22.00 und dann Montag Frühschicht ab 6.00. Aber, bei kontinuierlichen Schichtplänen, nicht um Mehrarbeit unendlich auszudehnen.
Im übrigen ist Die 11 stündige Ruhezeit im Anschluss an eine Schicht zu gewähren, so dass grundsätzlich am Samstag um 13.00 Schluss sein müsste mit Sonderleistungen, es sei denn in eurer Branche darf die 11 stündige Ruhezeit nach §5 Abs.3 ArbZG sowieso gekürzt werden. Davon würde ich aber erstmal nicht ausgehen.
Erstellt am 23.10.2012 um 16:39 Uhr von blackjack
rosali,
#Wir sind ein Saisonbetrieb#
Dann solltet ihr euch mit § 15 ArbZG auseinandersetzen.
Erstellt am 24.10.2012 um 07:04 Uhr von rosali
vielen dank für die Infos.
hat mich echt weitergebracht
gruß