Erstellt am 18.10.2012 um 10:41 Uhr von gironimo
Der Anspruch auf Freistellung richtet sich nach der Mitarbeiterzahl - siehe § 38 BetrVG. Teilfreistellungen sind nach diesem Paragraphen durchaus möglich.
Werden diese Zahlen nicht erreicht besteht "nur" der grundsätzliche Freistellungsanspruch nach § 37 BetrVG
Erstellt am 18.10.2012 um 10:52 Uhr von petrus
@gironimo: richtig - aber: 9 MA --> §9 --> 201-400 MA --> §38(1) --> eine Freistellung... Also alles im grünen Bereich!
@silke: §38 (1) Sätze 3+4: "Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten."
Solang bei Euch 2*0,5 nicht größer als 1 wird, ist das also möglich :-)