Erstellt am 16.10.2012 um 09:24 Uhr von gironimo
Sicherlich kann der AG nicht ohne BR die betriebliche Arbeitszeitregelung ändern (das braucht er nicht extra in den Vertrag schreiben); allerdings kann ja bei einer Teilzeitkraft oft eine Änderung in einer Form erfolgen, ohne das sich die betriebliche Arbeitszeit ändert - die Änderungen also innerhalb des Rahmens liegen, den die BV-Arbeitszeit bietet.
Ich würde den Zusatz dennoch nicht unterschreiben, da er einen Freibrief beinhaltet, den einzelnen AN auch andere Verteilspielräume (innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit) aufs Auge zu drücken.
Erstellt am 16.10.2012 um 10:25 Uhr von petrus
Ich würde gironimo hier beipflichten und §8(5) letzter Satz TzBfG beisteuern:
"Der Arbeitgeber kann die (...) festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."
Also kein Freibrief für den ArbGeb, sondern es hat also eine Interessenabwägung stattzufinden!
Erstellt am 16.10.2012 um 10:38 Uhr von rkoch
> die Änderungen also innerhalb des Rahmens liegen, den die BV-Arbeitszeit bietet.
... Wobei noch fraglich ist, ob das überhaupt relevant ist.
Das MBR des BR nach §87 (1) Nr. 2 gilt eben nur bei KOLLEKTIVER Regelung der AZ. Sofern also eine EINZELVERTRAGLICHE Vereinbarung einer abweichenden Lage der AZ
- nicht kollektiver Natur ist (also mehr als einen betrifft) und auch
- nicht mit den Belangen der anderen AN bzgl. der Lage derer AZ kollidiert
ist der BR nicht in der MB. Insofern kann der AG natürlich auch AZ außerhalb des Rahmens vereinbaren.. Bsp: eine TZ-Putzkraft, die erst nach Feierabend ihre Arbeit aufnimmt.
Abgesehen davon gilt immer:
- Die Vereinbarung und Wirksamkeit einzelvertraglicher Regelungen ist von einer MB des BR unabhängig
- Die Zulässigkeit der Ausübung des Weisungsrechts aus diesen Regeln kann von einer MB des BR abhängen.
Insofern:
> Der ...(Arbeitgeber) behält sich vor, die Verteilung der Arbeitszeit bei betrieblichen Erfordernissen neu zu regeln.
Eine derartige einzelvertragliche Klausel kann ohne den BR vereinbart werden und ist wirksam. Eine Neufestlegung der Verteilung oder Dauer der AZ unterliegt nicht der MB im Sinne eines Widerspruchsrechts des BR, also kann er das grundsätzlich einfach so machen. Allerdings kann der BR ein MBR haben, wenn kollektive Interessen berührt sind.
BTW: Die Frage ist auch, was diese Formulierung ÜBERHAUPT für eine Wirkung hat!
Gibt diese dem AG das Weisungsrecht, eine andere Verteilung der AZ neu festzulegen, ohne dass der AN dem noch einmal explizit zustimmen muss? Da diese Klausel von beiden Seiten unterschrieben ist, ist dies ein "Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit" im Sinne von §8 (3) TzBfG.
Allerdings ist die Formulierung eines "Vorbehalts" tatsächlich IMHO eine "vage" Erklärung... Ein "Vorbehalt" ist nicht gleichzusetzen mit einem "Rechtsanspruch". Das Wort drückt eigentlich nur eine "Absichtserklärung" aus. Er hat also evtl. die Absicht, irgendwann über eine Umverteilung der AZ mit dem AN zu verhandeln. Einen "Rechtsanspruch" darauf hat er IMHO nicht. Die entsprechende Formulierung müsste dann z.B. lauten "Der ...(Arbeitgeber) HAT DAS RECHT, die Verteilung der Arbeitszeit bei betrieblichen Erfordernissen neu zu regeln". Aber das ist nur meine persönliche Meinung - und am Ende irrellevant. Ich kenne genug Fälle in denen der AG die Zeiten der TZ-Kräfte geändert hat und die AN das einfach akzeptieren, nach dem Motto: Besser andere AZ als gar kein Job....
Über den Inhalt des AV hat der BR natürlich keinen Einfluss (Vertragsfreiheit) und sofern es zu einer Änderung der AZ kommt hängt ein MBR davon ab, ob es einen kollektiven Belang gibt.