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Arbeitszeitkonto

N
Nordisca
Nov 2016 bearbeitet

Hallo bei uns im Betrieb (125 MA) gibt es eine BV - Zeitkonto . Regelarbeitszeit 36 Std. Gearbeitet werden 40 Std , also 4 Std aufs Zeitkonto.Gedeckelt bei 72 Std füraAuftragsschwache Zeiten.Vorgesehen ist auch das dieses Konto bis 72 Minusstunden belastet werden kann . Ist das so ok? Darf das so sein oder kollediert das mit der Beschäftigungspflicht des AG ? Durfte der damalige BR das so beschließen ?

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

12.10.2012 um 11:28 Uhr

Gilt bei Euch ein Tarif?

Ansonsten dürfen Vereinbarungen mit + / - Stunden vereinbart werden. Es ist schließlich eine Frage, wie der Zeitausgleich im Detail geregelt ist (irgendwie muss das Rechenmodell dann ja wieder aufgehen)

R
rkoch

12.10.2012 um 12:36 Uhr

Der Betriebsrat hat das Recht, bei der VERTEILUNG der Arbeitszeit mitzubestimmen. Insofern kann dabei auch eine "Gleitzeitregelung", d.h. eine vom AN/AG gesteuerte ungleichmäßige Verteilung der Wochen-AZ (mal länger, mal kürzer) über einen längeren Zeitraum dabei herauskommen. Insofern ist eine derartige Vereinbarung MÖGLICH.

Ob sie ZULÄSSIG ist, ergibt sich aus einer Vielzahl von Faktoren, die hier den Rahmen sprengen würden. Zumindest muss sichergestellt werden, dass keine Zeit "verloren" geht. Plusstunden müssen abgefeiert werden. Ob Minusstunden vor dem Hintergrund des Annahmeverzugs zulässig sind, darüber streiten sich die Geister.... I.d.R. wird angenommen, dass es zulässig ist a) wenn der AN selbst die (vom AG unbeeinflusste!) Gewalt über das Zeitkonto hat, die Minusstunden also NICHT dazu dienen ein dem AG anzulastendes Problem (auftragsschwache Zeiten) aufzufangen. b) wenn derartiges im Rahmen einer Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung erfolgt, d.h. i.d.R. Kündigungen ausgeschlossen sind so lange dieses Mittel der "Minusstunden" nicht ausgeschöpft wurde, i.d.R. zugleich mit der Vereinbarung, dass die Minusstunden den AN auf keinen Fall noch zu einem späteren Zeitpunkt vom Lohn abgezogen werden dürfen (das wäre eine unzulässige Verschiebung des UN-Risikos vom AG auf den AN).

Insofern: Ohne die Details der Vereinbarung zu kennen ist eine Bewertung nicht möglich. Zumindest der Verweis auf die "auftragsschwachen Zeiten" stellt die Sache auf wackelige Beine.

M
Mundwerker

12.10.2012 um 13:37 Uhr

Hallo Nordisca! Ja, das klingt formal erst mal in Ordnung. Gerade wegen der Beschäftigunspflicht und dem Annahmeverzug werden solche Arbeitszeitflexibilisierungsmodelle (von den Arbeitgebern) doch angestoßen. Und (meistens auch) durchgesetzt. Natürlich auch, weil man sich als AG die Überstundenzuschläge sparen möchte. Es steht euch aber doch frei, die bisherige Betriebsvereinbarung zu kündigen und eine günstigere auszuhandeln! Hier ist euer Verhandlungsgeschick gefragt, die Grenzen werden im Arbeitszeitgesetz gesetzt (und evtl. in einem Tarifvertrag). Innerhalb dieser Grenzen könnt ihr solche Modelle frei vereinbaren. Ich z. B. bin im Bauhauptgewerbe beschäftigt und wir haben hier einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Der Baubetrieb ist äußerst witterungsabhängig und in diesem TV ist ein Arbeitszeitmodell enthalten, das ein paar Eckpunkte zu einer Arbeitszeitflexiblisierung verbindlich vorgibt. (Z. B., dass maximal 150 Plus- und max. 50 Minusstunden auf dem Arbeitszeigkonto sein dürfen.) Wenn man es überhaupt mit dem BR, oder (wenn nicht vorhanden) einzelvertraglich vereinbart hat, was aber in 99% aller Baubetriebe der Fall sein dürfte. Fazit: Solche Arbeitszeitkonten sind gut für regelmäßige Schwankungen in der Auslastung geeignet. Für einen unerwarteten, vorübergehenden Auftragsmangel ist Kurzarbeit oft das bessere Instrument und 72 Minusstunden erscheinen mir doch etwas viel. Also, falls vorhanden, Tarifvertrag studieren, eigene BV nochmal auf Verbesserungsmöglichkeiten abklopfen und evtl. eine neue verhandeln. Wie gesagt, der AG möchte ja etwas von EUCH, macht euch das doch zunutze...

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