Interne Versetzung - Gehalt wurde nicht beim Inflationsausgleich berücksichtigt
Hallo, ich habe folgende Frage. Ein Kollege hat sich intern beworben und wurde auf die neue Stelle versetzt mit einer Gehaltsanpassung. Nun haben wir einen Inflationsausgleich auf unser Gehalt erhalten, allerdings nicht dieser Kollege. Muß der AG in so einem Fall nicht auch das Gehalt des versetzten Kollegen anpassen? Danke für Eure Hilfe!
Community-Antworten (4)
10.10.2012 um 08:32 Uhr
Auf welcher Grundlage gab es denn einen Inflationsausgleich? Was steht dazu im Tarif oder im Arbeitsvertrag?
10.10.2012 um 11:29 Uhr
Woraus ergab sich denn die "Gehaltsanpassung"? Wird bei Euch nach Nase bezahlt oder bekommen AN mit gleicher Arbeit auch den gleichen (Grund-)Lohn?
Selbst wenn bei Euch kein TV gilt, würde letzteres (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) ein bestehendes Entgeltschema bedeuten. Damit wäre der AG verpflichtet
- einen bestehenden BR zu der Eingruppierung/Umgruppierung in dieses Schema nach §99 BetrVG zu beteiligen
- Bei einer Erhöhung der dem Schema zugrundeliegenden EUR-Beträge auch alle AN zu berücksichtigen. Er kann allerdings eine entsprechende Erhöhung ggf. mit einer gewährten freiwilligen Zulage verrechnen. Insofern kann die Erhöhung für AN mit freiwilliger Zulage letztlich auch eine Nullnummer sein.
Letzlich müsste ein AN der bei einer Erhöhung ignoriert wird diese Erhöhung gerichtlich einklagen, wenn der AG nicht durch gutes Zureden sich erweichen läßt.. Das macht i.d.R. keiner. Ein BR hat in diesem Bereich so gut wie keine "Macht".
Sofern bei Euch nach Nase bezahlt wird, kann der AG natürlich auch nach Nase die Löhne anheben. Zwar ist auch das vom Grundsatz her auch nicht in Ordnung (zumindest wenn er diese Erhöhung einheitlich (Prozentual) gewährt), eine dahingerichtete Klage ist allerdings viel schwerer durchzusetzen als eine die auf ein Eingruppierungssystem zielt.
10.10.2012 um 11:47 Uhr
sofern keine tarifliche Regelung besteht, kann der BR dem AN dadurch zu Hilfe eilen, dass er auf seine Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG hinweist und den AG auffordert, mit Ihm ein Verteilungssystem auszuhandeln (oder allen im Verhältnis linear den gleichen Ausgleich zu gewähren). Der AG ist nicht frei darin, Verteilungsgrundsätze nach eigenem Ermessen festzulegen (nach dem Motto der eine bekommt was, der andere nur ein bischen ....). Die Kommentare zum BetrVG zu diesem Thema sind ja da sehr umfangreich an Informationen.
11.10.2012 um 07:42 Uhr
Vielen Dank für die Anworten, wir haben keinen TV, ein früherer BR hat mit dem AG eine Tarifstruktur ausgehandelt mit verschiedenen Jobleveln, ein Abteilungsleiter bekommt natürlich mehr Gehalt, als ein Sachbearbeiter, das meinte ich mit Gehaltsanpassung. Der Inflationsausgleich war prozentual an alle ausgezahlt worden.
Danke nochmal für Eure Hilfe!
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