W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf Gehaltserhöhungen für Schwerbehindertenvertreter und Betriebsratsmitglieder ?

D
Dieter
Jan 2018 bearbeitet

Folgender Fall: Ein AN hatte eine relativ hohe Position in der Firma mit entsprechend hohem Gehalt, jedoch noch nicht so hoch, dass er "leitender" Angestellter wäre.

Dieser AN wird nun in den Betriebsrat gewählt und zusätzlich als Schwerbehindertenvertreter. Bei einer Umorganisation innerhalb der Firma fällt seine alte Stelle weg und er erhält zu gleichem Gehalt eine neue Stelle, die jedoch weniger Anspruchsvoll ist. Der alte Betriebsrat hatte diese Versetzung nicht widersprochen, obwohl es der AN beantragt hatte.

Der AG ist nicht im AG-Verband und unterliegt somit keinem Tarifrecht.

Es werden jedoch jährlich zwischen BR und AG Richtwerte für Gehaltssteigerungen vereinbart, jedoch ohne Anspruch diese Gehaltssteigerung auch zu bekommen. Also je nachdem wie gut oder schlecht sich jemand aus Sicht des AG entwickelt, hat kann es eine Null-runde oder eine deutlich höhere Steigerng sein. Dazu finden jährliche Gespräche mit jedem AN statt.

Bei diesem Gespräch gibt es nun unterschiedliche Meinungen: Der Personalvorgesetzte möchte eine Nullrunde, da der AN für die aktuell ausgeübte Tätigkeit bereits mehr verdient als vergleichbare AN. Deshalb wären aktuell und bei gleichen Rahmenbedingungen (z.B. Inflationsrate) in den kommenden Jahren keine Steigerungen zu erwarten.

Der Mitarbeiter sieht eine Benachteiligung. Da er durch BR und SBV weniger für die "produktiven Tätigkeiten" zur Verfügung steht, ist durch die versetzung zuerst seine Karriere behindert worden und nun soll nicht einmal ein Inflationsausgleich gewährt werden. Stattdessen würden noch viele Jahre mit Nullrunden anstehen.

Gibt es hierzu gesetzliche Vorgaben oder Urteile ?

5.109011

Community-Antworten (11)

D
Dummi

11.06.2007 um 19:41 Uhr

@Dieter Hä? Wann wurde er versetzt? Gab es zwischen Versetzung und der Wahl in den BR auch schon Gehaltssteigerungen von denen er Ausgeschlossen war? Und wegen seiner BR Arbeit darf er nicht benachteiligt werden. Sagt das der AG? "Verwirrung" Gruss

K
Kölner

11.06.2007 um 19:45 Uhr

@Dieter Da hat der AN wohl mit Zitronen gehandelt... ..der AG wird so handeln können.

D
Dieter

11.06.2007 um 19:49 Uhr

ok, war wohl etwas verwirrend. Hier nochmal die Reihenfolge:

  1. Die Versetzung (niedrigere Stelle, jedoch gleiches Gehalt)
  2. Wahl zum BR
  3. Wahl zum SBV
  4. Gehaltsverhandlung

Der AG begründet seine Nullrunde damit, dass der AN auf seiner jetzigen Position sowieso schon überbezahlt ist. Wegen der Tätigkeiten für BR und SBV ist die Verfügbarkeit für andere Aufgaben so gering, dass auch eine Versetzung auf eine "höherwertige" Stelle nicht möglich ist. (Wer will schon einen teilzeit-Manager ?)

D
Dummi

11.06.2007 um 20:11 Uhr

@Dieter Wenn es höherwertige Stellen gibt, warum dann die Versetzung auf eine niedrigere Stelle?? Da kann der Kollege ja noch froh sein das er sein Gehalt behalten hat. Nachtigall...... Gruss

K
Kölner

11.06.2007 um 20:18 Uhr

@Dummi Sage ich doch!

D
Dummi

11.06.2007 um 20:45 Uhr

@Kölner Manchmal sprichst du wie ein Orakel:-) Da braucht man schon mal etwas länger. Gruss

K
Kölner

11.06.2007 um 20:47 Uhr

@Dummi Nullproblemo! ...ich überlege, wann ich das letzte mal in Delphi beim Orakel war... :-))

D
Dummi

11.06.2007 um 20:59 Uhr

@Kölner ...das letzte mal.... ...also schon mehrfach,scheint eine gewisse Wirkung auf dich auszuüben:-) Du solltest vorsichtig sein! Gruss

K
Kölner

11.06.2007 um 21:01 Uhr

@Dummi Och...nett ist es da ja schon! Ausserdem muss man manches kryptisch fassen!

D
Dieter

11.06.2007 um 21:12 Uhr

Noch 'ne Klarstellung: Die Versetzung erfolgte seinerzeit aufgrund von einer Umorganisation, bei der gewisse Stellen weg fielen. Da dieser Vorgang mittlerweile schon über 1 Jahr her ist, glaube ich nicht, dass er noch relevant ist.

Aktuell hat der AN jedenfalls eine Stelle und ein Gehalt, welches für diese Stelle außergewöhnlich hoch ist. Er ist sowohl bereit als auch qualifiziert für eine höherwertigere Stelle, bekommt jedoch keine angeboten, da er aufgrund von BR und SBV weniger Verfügbar ist.

P.S. wenn man 1,5% Inflationsrate unterstellt könnte es somit noch viele Jahre dauern, bis die nächste Gehaltserhöhung fällig wäre, also das allgemeine Gehalstniveau entsprechend höher ist.

Der AN sieht hierin eben eine Benachteiligung, aufgrund seiner BR- und SBV-Tätigkeit, die ihn offensichtlich an einem Aufstieg hindert.

J
JoK

11.06.2007 um 21:56 Uhr

Hallo Dieter, Du schriebst:

Der AN sieht hierin eben eine Benachteiligung, aufgrund seiner BR- und SBV-Tätigkeit, die ihn offensichtlich an einem Aufstieg hindert.

Wenn der Arbeitsgeber offiziell die Auffassung vertitt:

| Wegen der Tätigkeiten für BR und SBV ist die Verfügbarkeit für andere Aufgaben | so gering, dass auch eine Versetzung auf eine "höherwertige" Stelle nicht | möglich ist. | (Wer will schon einen teilzeit-Manager ?)

koennte man meiner Meinung nach hier schon eine Benachteiligung erkennen.

BRM und SBV duerfen ja aufgrund ihrer Taetigkeit nicht benachteiligt werden.

Wenn nunmehr der AG die Auffassung vertritt, dass der AN wegen dieser Taetigkeit nicht fuer hoeherwertige Taetigkeiten geeignet sei, da er sich in erheblichem Umfang den Aufgaben als BRM und SBV widmet, koennte m. E. hier durchaus ein Ansatz liegen.

Zumindest fuer freigestellte Personalratsmitglieder ist mir eine entsprechende Rechtsprechung bekannt, die vorschreibt, dass fuer diesen Personenkreis eine fiktive Bewertung vorgenommen werden muss, wenn es um das berufliche Fortkommen geht.

Evtl. koennte ein analoges Argumentieren gegenueber dem AG zielfuehrend sein?

Eine Rueckfrage bei der Gewerkschaft waere sicherlich auch noch eine Idee ...

Mit kollegialen Gruessen Joachim

Ihre Antwort