Erstellt am 08.10.2012 um 18:54 Uhr von Nubbel
1. ja
2. wenn alle 23 den voraussetzungen des § 60 abs 1 betrvg entsprechen
3. und 4. http://www.betriebsrat.com/jugendvertretung-rechte-und-pflichten
Erstellt am 08.10.2012 um 19:26 Uhr von Skyline
Ok soweit hab ich das auf den Schirm. Denke ich.
Wo ich noch Probleme habe ist die Wahl des Wahlvorstandes.
Ich weiss wir als BR benennen sie.
Könnten wir den Wahlvorstand des damaligen Wahlvorstandes des BR 2010 nehmen.
Wer sollte es sein ?
Danke
Erstellt am 08.10.2012 um 19:34 Uhr von Nubbel
steht alles in dem link
1. Bestellung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand wird durch Euren Betriebsrat bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehört auch, dass Euer Betriebsrat einen Vorsitzenden des Wahlvorstands bestellt.
Gibt es bei Euch schon eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dann muss Euer Betriebsrat spätestens 8 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit den Wahlvorstand (für die Neuwahl) bestellt haben (§ 63 Abs. 2 und 3 BetrVG).
2. Größe des Wahlvorstands
Eine gesetzliche Vorgabe, aus wievielen Mitgliedern der Wahlvorstand bestehen darf oder muss, gibt es nicht. Dies bestimmt Euer Betriebsrat. Es sollten soviele Mitglieder sein, dass gewährleistet ist, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Regelmäßig wird ein 3-köpfiger Wahlvorstand (1 Vorsitzender und 2 Beisitzer) ausreichen. Der Wahlvorstand muss insgesamt aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen (damit es bei Abstimmungen über Entscheidungen des Wahlvorstands nicht zu einer Stimmengleichheit kommen kann).
3. Mitglieder des Wahlvorstands
Sowohl als Arbeitnehmer als auch als Auszubildender kannst Du unabhängig von Deinem Alter und der Dauer Deiner Betriebszugehörigkeit zum Mitglied des Wahlvorstandes bestellt werden.
Ihr müsst nur darauf achten, dass mindestens 1 Mitglied des Wahlvorstands die Wählbarkeit für den Betriebsrat besitzt (§ 38 Satz 2 Wahlordnung), also volljähriger Arbeitnehmer oder Auszubildender ist und seit 6 Monaten im Betrieb ist (§ 8 BetrVG).
Euer Betriebsrat kann für den Wahlvorstand auch Ersatzmitglieder bestellen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG) und soll Männer und Frauen bei der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder des Wahlvorstands gleichermaßen berücksichtigen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).
Erstellt am 09.10.2012 um 09:18 Uhr von gironimo
Wenn Du die Wahl "durchboxen" willst, solltest Du auch daran denken, dass es Kandidaten geben muss. Also denke an eine umfassende Information der Azubis.
Infos gibs übrigens auch hier: http://www.betriebsrat.com/jugendvertretung
Erstellt am 09.10.2012 um 18:30 Uhr von Skyline
Wie Informiere ich die Azubis am Besten?=
Schwarzes Brett über E-mail ? Oder beides.