Eigentlich sind die Kommentierungen zum § 61 sehr klar und verständlich
Wahlberechtigt sind alle AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Betriebsbegriff entspricht dem in § 1 (vgl. § 1 Rn. 18 ff.). Bildet ein AG in mehreren Betrieben aus, kommt eine mehrfache Wahlberechtigung in Betracht (vgl. § 60 Rn. 10 ff.). In einem reinen Ausbildungsbetrieb soll die Wahlberechtigung entfallen (§ 7 Rn. 14). Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an. Auch AN, deren Arbeitsverhältnis ruht, wie z. B. bei Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden oder AN im Erziehungsurlaub, sind wahlberechtigt.
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts nach der WO ist gemäß §§ 30, 2 Abs. 3 WO die Eintragung in die Wählerliste.
Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Altersgrenze ist das Alter am Wahltag. Zieht sich der Wahlakt über mehrere Tage hin, so ist das Alter am letzten Wahltag maßgebend.
Neben den jugendlichen AN sind solche Beschäftigte wahlberechtigt, die am Wahltag in der Berufsausbildung stehen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Zieht sich der Wahlakt über mehrere Tage hin, ist der letzte Wahltag maßgebend. Den auszubildenden Arbeitnehmern steht ein doppeltes Wahlrecht zu. Es lässt die Wahlberechtigung zum BR unberührt (Fitting, Rn. 6; Brill, AuR 88, 335; Engels/Natter, BB 88, 1453 [1456]; dies., DB 88, 231).
Alle AN, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind generell zur JAV wählbar, soweit sie nicht aus persönlichen Gründen hieran gehindert sind (vgl. Rn. 13, 14). Eine untere Altersgrenze besteht nicht. Für jugendliche AN, d. h. Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der gesetzliche Vertreter der Kandidatur nicht zustimmen. Die Ermächtigung gemäß § 113 BGB umfasst auch die Wählbarkeit für die JAV (Fitting, Rn. 9; HSWG, Rn. 3; GL, Rn. 5; GK-Oetker, Rn. 22 ff.).
Wählbar sind auch AN, die für die JAV nicht wahlberechtigt sind. Der Personenkreis der passiv Wahlberechtigten umfasst auch die AN unter 25 Jahren, die im Betrieb nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Damit sind alle AN zwischen 18 und 25 Jahren für die JAV wählbar. Allerdings ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft sowohl in der JAV als auch im BR ausgeschlossen (vgl. Rn. 13). Der AN muss dem Betrieb angehören.