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Jugendvertretung

S
Skyline
Nov 2016 bearbeitet

Neue Frage, neues Glück

Jugendvertretung

1.Kann ein 24 jähriger Geselle als Jugendvertretung gewählt werden? Ich sage ja, jemand anderer Meinung.

2.Kann ein 24 jähriger Azubi gewählt werden? Ja sage ich.

3.Darf ein 24 jähriger Geselle einen Jugendvertretung wählen? Ich sage nein, bin mir aber nicht zu 100% sicher.

4.Darf ein 24 jähriger Azubi wählen? Ich sage ja:

Hintergrund ist der § 60 der viel Verwirrung stiftet, zumindest in einer unserer Diskusionen.

Danke Leute

1.42108

Community-Antworten (8)

B
BRMler

30.09.2012 um 21:08 Uhr

Eigentlich sind die Kommentierungen zum § 61 sehr klar und verständlich

Wahlberechtigt sind alle AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Betriebsbegriff entspricht dem in § 1 (vgl. § 1 Rn. 18 ff.). Bildet ein AG in mehreren Betrieben aus, kommt eine mehrfache Wahlberechtigung in Betracht (vgl. § 60 Rn. 10 ff.). In einem reinen Ausbildungsbetrieb soll die Wahlberechtigung entfallen (§ 7 Rn. 14). Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an. Auch AN, deren Arbeitsverhältnis ruht, wie z. B. bei Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden oder AN im Erziehungsurlaub, sind wahlberechtigt.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts nach der WO ist gemäß §§ 30, 2 Abs. 3 WO die Eintragung in die Wählerliste.

Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Altersgrenze ist das Alter am Wahltag. Zieht sich der Wahlakt über mehrere Tage hin, so ist das Alter am letzten Wahltag maßgebend.

Neben den jugendlichen AN sind solche Beschäftigte wahlberechtigt, die am Wahltag in der Berufsausbildung stehen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Zieht sich der Wahlakt über mehrere Tage hin, ist der letzte Wahltag maßgebend. Den auszubildenden Arbeitnehmern steht ein doppeltes Wahlrecht zu. Es lässt die Wahlberechtigung zum BR unberührt (Fitting, Rn. 6; Brill, AuR 88, 335; Engels/Natter, BB 88, 1453 [1456]; dies., DB 88, 231).

Alle AN, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind generell zur JAV wählbar, soweit sie nicht aus persönlichen Gründen hieran gehindert sind (vgl. Rn. 13, 14). Eine untere Altersgrenze besteht nicht. Für jugendliche AN, d. h. Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der gesetzliche Vertreter der Kandidatur nicht zustimmen. Die Ermächtigung gemäß § 113 BGB umfasst auch die Wählbarkeit für die JAV (Fitting, Rn. 9; HSWG, Rn. 3; GL, Rn. 5; GK-Oetker, Rn. 22 ff.).

Wählbar sind auch AN, die für die JAV nicht wahlberechtigt sind. Der Personenkreis der passiv Wahlberechtigten umfasst auch die AN unter 25 Jahren, die im Betrieb nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Damit sind alle AN zwischen 18 und 25 Jahren für die JAV wählbar. Allerdings ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft sowohl in der JAV als auch im BR ausgeschlossen (vgl. Rn. 13). Der AN muss dem Betrieb angehören.

K
Kölner

30.09.2012 um 21:18 Uhr

@BRMler Das ist ja auch eine Klug*** ersten Ranges... Vielleicht kommt von Dir dann auch noch der Hinweis, das ein JAV sogar gelegentlich als E-BRM in Erscheinung treten und dennoch JAV sein darf!

S
senay

30.09.2012 um 21:29 Uhr

Hallo Kölner,

der BR..... hat doch einfach nur den Kommentar hier eingestellt. Es ist übrigend der DKK (Däubler). Was da von Dir beanstandet wird ist nicht nachvollziehbar. Der Kommentar ist an dieser Stelle nun wirklich sehr verständlich. Da gibt es andere Stellen welche nicht so verständlich sind.

Überigens, Du hättest dann wenn Du es so klar siehst auch zu deiner Anwort dazu schreiben müssen. Dass die Ausnahme betreffend EBRM beschränkt ist aug GELEGENTLICH.

Weiter in der Zeit des gelegentlich Nachrückens in den BR ruht das Mandat als JAV

S
Streikbrecher

30.09.2012 um 21:35 Uhr

Mal wieder Stimmung hier ;-)

Kölner, verstehe deine Aussagen auch nicht ganz. Auch weil du ja auch nicht auf die Fragen eingehst.

Die erste Antwort ist inhaltlich vollkommen richtig. Denn auch du wirst wohl die Kommentaraussagen nicht als falsch darstellen wollen.

W
wahlvst

30.09.2012 um 22:02 Uhr

Skyline, auch du hast diese Tage schon einmal hier wie nun Kölner einen Antworter kritisiert.

Doch auch ich muss sagen, du bist im BR, also solcher sollte/müsste man eine Kommentierung des BetrVG verstehen können. Denn ohne dieses Verständnis kann man das Mandat leider nicht vollumfänglich wahrnehmen. Dieses auch, weil man nicht immer andere fragen kann. Dieses auch, weil man ja lt. Gestz im Mandat nach bestem Wissen und Gewissen, also dem eigenen entscheiden muss.

Wenn man hier Defizitte hat, sollte, nein laut BAG müsste man sich Qualifizieren. Denn dieses hat ja das BAG auch o geurteilt. Es hat nur die Art offen gelassen.

S
Skyline

30.09.2012 um 22:18 Uhr

Hallo. Bitte geht doch auf meine 4 Fragen Sachlich ein , einfach mit ja oder nein Antworten Danke

K
Kölner

30.09.2012 um 22:24 Uhr

@streikbrecher et al. so seid ihr, stimmt!

@skyline Das geht hier nicht

  1. ja
  2. ja
  3. nein
  4. ja
S
Skyline

30.09.2012 um 22:39 Uhr

Ich weiss das ich manchmal auf Kommentare zu heftig reagiere. Ich war auf Seminar Teil 2 und mir wurden dort selbst von den RA mehrere Antworten auf meine Frage gegeben. Die Kommentare fahr auf Seminar und gut ist sind überflüssig. Ich wetde meine Arbeit so gut wie möglich machen. Ich bin nicht freigestellt und kann nicht die ganze Zeit lernen. Bitte bei den Antworten auch mal berücksichtigen. Danke

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