Genehmigten Urlaub nicht gewähren
Hallo zusammen,
kann ein Vorgesetzter einen im Januar genehmigten Urlaub, der in der kommenden Woche beginnt, jetzt einfach so nicht gewähren? Wo finde ich eventuell ein Gerichtsurteil dazu?
Community-Antworten (5)
04.10.2012 um 15:42 Uhr
nein, ein einmal genehmigter Urlaub kann der AG in 99,99% nicht mehr wiederufen. Man muss aber ggf belegen können, dass er genehmigt war.
gibt einfach mal "Genehmigten Urlaub nicht gewähren" bei google ein, dann findets du hierzu vieles.
z.B.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-der-chef-keinen-urlaub-genehmigt_000059.html
04.10.2012 um 17:31 Uhr
Ein genehmigter Urlaub braucht nicht mehr gewährt werden - man tritt ihn an!
Allerdings darf der Abteilungsurlaubsplan, der im Januar erstellt wird, nicht automatisch als Urlaubsgenehmigung angesehen werden. Hier wäre das betriebliche Procedere zu beachten (Betriebsvereinbarung Urlaub, Mitbestimmung des BR gemäß § 87 BetrVG).
Einfach so, darf der Chef auch nicht Urlaub verwehren. Gründe muss er schon haben (siehe auch Bundesurlaubsgesetz) und im Streitfall, wäre der BR ja auch im Einzelfall in der Mitbestimmung und kann den Kollegen unterstützen.
04.10.2012 um 18:18 Uhr
Unterstellen wir mal, dass "die Hütte brennt" und DRINGENDE betriebliche Belange ausnahmsweise (was sehr selten ist) vorliegen, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen. Dann kann der Urlaub abgesagt werden. Allerdings muss der AG für eventuell entstandene Kosten haften. Wie auch immer sollte man ohne eine Einigung (notfalls gerichtlich) den Urlaub nicht selbstständig antreten. Die "Selbstbeurlaubung" kann ein Kündigungsgrund werden.
04.10.2012 um 21:22 Uhr
@oerwing
Bestätige @ohnewissen mal-----fast. Es heisst hier nicht dringende betriebliche Belange, sondern dringende betriebliche Gründe. Betriebliche Belange kann alles und nix sein---was einem AG ebend halt so einfällt, denn wer will nachvollziehen was betriebliche Belange sind ? Betriebliche Gründe hingegen sind feste Dinge. z.B. wenn ein Werk unter Wasser steht, wenn eine Ware zu verderben droht, oder wenn Maschinenstillstandszeiten entstehen würden die erhebliche negative Auswirkungen auf den Betrieb hätten. In allen Fällen der betrieblich genannten Gründen muß der AG aber nachweisen das nur der/die MA die arbeiten ausführen kann. Das mit der Selbstbeurlaubung siehe@ohnewissen.
05.10.2012 um 14:39 Uhr
Hallo zusammen,
und vielen Dank schon mal für die Antworten. Wir haben inzwischen das Problem zu Gunsten des Kollegen geklärt.
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