W.A.F. LogoSeminare

Betriebsvereinbarung - Kontrolle durch Betriebsrat

I
ich_bins
Feb 2024 bearbeitet

Hallo, ich habe hier einen kuriosen Fall, in dem der Betriebsrat scheinbar gegen die MA arbeitet.

Es gibt eine BV bezüglich Sonderzahlungen beim Einspringen in ungeplante Dienste. Alle Regelungen in der BV sind meiner Meinung nach eindeutig. Der MA beantragt die Sonderzahlung, die Leitung prüft und zeichnet den Antrag gegen. Dieser Antrag geht zur übergeordneten Leitung und wird auch hier noch einmal geprüft. Danach geht der geprüfte und genehmigte Antrag in die Personalabteilung, zur Auszahlung. Für mich ist das ein Zahlauftrag. So steht es auch in der BV.

Die Personalabteilung, Mitglied des Betriebsrates, reicht diese genehmigten Anträge zur Überprüfung an den Betriebsrat weiter. Dieser hat (genehmigte) Anträge durchaus schon abgelehnt.

Ich bezweifele, dass es korrekt ist diese (genehmigten) Anträge überhaupt dem BR vorzulegen? Vor allem, nur durch die Leitungen genehmigt Anträge werden der Personalabteilung und dann dem BR vorgelegt. Ich sehe keine Rechtsgrundlage für diese Prüfungen und finde es schon grenzwertig, dass diese Anträge von der Personalabteilung überhaupt dort vorgelegt werden. Ich sehe den genehmigten Antrag als Zahlauftrag, ohne Spielraum.

Der BR argumentiert wohl, hier über die Kosten zu wachen, obwohl die Finanzierung dieser Sonderzahlung (teilweise durch ext. Zuschüsse) geklärt ist.

Wie ist die Rechtslage?

367018

Community-Antworten (18)

C
celestro

01.02.2024 um 12:20 Uhr

Die Frage kann Dir (ohne den Wortlaut der BV zu kennen) niemand beantworten.

T
Tagträumer_5

01.02.2024 um 12:27 Uhr

Weiterhin hat es den BR nicht zu interessieren, woher das Geld kommt, bitte sowas offensiv in der Firma ansprechen, klar beim AG UND beim Personal, es stehen ja irgendwann Wahlen an. ;-)

*vom Administrator angepasst

I
ich_bins

01.02.2024 um 12:35 Uhr

§... Beantragung Die Beantragung erfolgt am Ende des Monats durch den Beschäftigten, den Abteilungs bzw. der Leitung auf dem in der Anlage dieser BV befindlichen Formular.

--- dort befinden sich 3 Felder für eine Unterschrift. 1. MA 2. Leitung 3. übergeordnete Leitung

§.. Zahlbarmachung Nach Beantragung und Bestätigung des Antrages durch den Abteilungsleiter bzw. der übergeordneten Leitung reicht diese den Antrag zur Bearbeitung in die Personalabteilung. Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung entsprechen der Regelung des §24 Abs. 1 TVöD-K VKA (2-monatiger Versatz).

Alle anderen § beschreiben die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe. Kein Wort einer weiteren Kontrolle oder Genehmigung durch den BR. Das diese Formulare überhaupt beim BR landen finde ich schon grenzwertig.

Wahlen sind leider erst in 2 Jahren...

C
celestro

01.02.2024 um 12:37 Uhr

sieht dann wirklich so aus, als würde der BR seine "Kompetenzen" überschreiten. Kann man klären lassen ... aber dann vermutlich nur mit einem Anwalt.

I
ich_bins

01.02.2024 um 12:44 Uhr

Na ja, ich bin ja "nur" normale MAin, zwar eine derjenigen die zuerst (als Leitung) mit unterschreibt aber es nervt halt trotzdem. Es gibt ja schon 2 Kontrollinstanzen und ich würde niemals Anträge befürworten die nicht korrekt, im Sinne der BV, sind. Ich sehe es überhaupt als grenzwertig, dass die Personalabteilung eigenmächtig diese Anträge weiterreicht. Wenn das der Geschäftsführer machen würde, okay, aber ein MA der Personalabteilung der halt im BR ist? Das ist doch eigenmächtiges Handeln? Das ist doch durch nichts gedeckt?

T
Tagträumer_5

01.02.2024 um 12:50 Uhr

Sprich Deinen direkten Vorgesetzten drauf an, was das soll. Da wird sich eine Lösung finden und der AG holt den BR auf den Boden der Tatsachen zurück.

Und bitte unbedingt im MA Kreis offensiv ansprechen!

R
RudiRadeberger

01.02.2024 um 13:02 Uhr

Ich finde es ziemlich hart, dass offenbar auch schon genehmigte Anträge abgelehnt wurden, obwohl der BR als Kontrollinstanz nicht vorgesehen ist.

Ausnahmsweise sehe ich hier mal Schulungsbedarf beim AG ;)

J
jutti1965

01.02.2024 um 13:19 Uhr

Das würde ich an deiner Stelle in einer Betriebsversammlung offen ansprechen! Dann müssen sie dir erklären vor welcher rechtlichen Grundlage sie denken da ein Kontrollrecht zu haben. Welcher halbwegs vernünftige BR schadet so seinen Kollegen?? unverständlich! in § 80 BetrVG wird genau beschrieben was der BR überwachen darf.

I
ich_bins

01.02.2024 um 13:22 Uhr

Ich bin nun 2 Jahre im Unternehmen, aber an eine Betriebsversammlung kann ich mich nicht erinnern.... Ich denke, das sagt alles!

G
Galaxy

01.02.2024 um 13:38 Uhr

@ich_bins ich könnte mir vorstellen das der BR "überprüfen" möchte, ob diese "Einspringdienste" vom BR genehmigte Mehr/Überstunden sind. Dieses rechtfertigt aber nicht, das der BR Anträge zur Auszahlung ablehnt, diese Stunden sind ja geleistet worden und er selber hat ja augenscheinlich in der BV festgelegt, welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit diese Zahlungen geleistet werden können. Der BR hat auch gar kein Recht, irgendwelche Zahlungen abzulehnen, da überschreitet er meiner Meinung nach deutlich seine Kompetenzen.

Gruß Galaxy

J
jutti1965

01.02.2024 um 13:58 Uhr

Ich bin nun 2 Jahre im Unternehmen, aber an eine Betriebsversammlung kann ich mich nicht erinnern.... Ich denke, das sagt alles! ein BR ist gesetzlich verpflichtet!! 4 Betriebsversammlungen im Jahr abzuhalten. Das kannst du den "Kollegen" mal mitteilen ansonsten könnte man das als grobe Amtspflichtsverletzung deuten mit der Konsequenz einer Auflösung des BR Gremiums.

I
ich_bins

01.02.2024 um 14:33 Uhr

Aber wie läuft das mit dem Antrag auf Auflösung ab? Als AN benötige ich 1/4 der Belegschaft, das sollte klappen. Ich stelle also den Antrag bei Gericht mit einer Liste von 1/4 der AN und deren Unterschriften?

L
lolium

01.02.2024 um 14:35 Uhr

"ich habe hier einen kuriosen Fall" - das kann man wohl so sagen. BR und AG verstoßen gegen eine BV, ein BR für den Betriebsversammlung ein Fremdwort ist. Ich hoffe die Beschäftigten gegen auf die Barrikaden wenn sie die versprochenen Leistungen nicht erhalten.

M
Muschelschubser

01.02.2024 um 14:42 Uhr

Wenn die BV eng genug gefasst ist, sollte sich die Mitbestimmung für jeden Einzelfall erledigt haben. Dann ist die Weiterleitung an den BR obsolet.

Dennoch kann der BR auf Grundlage von §80 BetrVG natürlich prüfen, ob die BV richtig gelebt wird. Das rechtfertigt aber nicht die Mitbestimmung in jedem Einzelfall. Vielmehr müsste der BR dann eine Prüfung anhand von Stichproben beschließen, um zu sehen ob die BV ihr Ziel erfüllt.

Ist die BV allerdings zu vage formuliert, so dass sie z.B. den berechtigten Personenkreis oder die Höhe der Zulage nicht richtig erfasst, wäre ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 (10/11) denkbar.

Insofern muss man tatsächlich den Wortlaut der BV kennen, und hinterfragen warum manche Einzelfälle abgelehnt wurden.

Das mit der fehlenden Betriebsversammlung ist allerdings ein harter Hund. Wenn der AG dem BR nicht wohl gesonnen ist, könnte er ihn durchaus über eine grobe Pflichtverletzung ärgern.

Wie lange sind denn die BRM dabei? Liegt es einfach an deren Einstellung, oder besteht da akuter Schulungsbedarf?

C
celestro

01.02.2024 um 14:55 Uhr

"Als AN benötige ich 1/4 der Belegschaft, das sollte klappen. Ich stelle also den Antrag bei Gericht mit einer Liste von 1/4 der AN und deren Unterschriften?"

Ganz genau!

C
Catweazle

01.02.2024 um 16:56 Uhr

Einen BR vor Gericht auflösen zu lassen ist aber nicht einfach. Er muss schon schwerwiegende Amtspflichtverletzungen begangen haben. Diese müssen im einzelnen nachgewiesen werden. Ob diese Gründe für eine Auflösung ausreichen entscheidet dann das Arbeitsgericht. Dann sollte man noch die Verfahrensdauer berücksichtigen. Das Verfahren wird ja sofort eingestellt wenn der aktuelle BR wegen einer Neuwahl nicht mehr existiert.

C
celestro

01.02.2024 um 18:11 Uhr

2 Jahre keine Betriebsversammlung durchführen ist mWn ein ausreichender Grund.

C
Catweazle

01.02.2024 um 21:21 Uhr

celestro, nach dem Link liegtst du wohl mit deiner Meinubg richtig. Allerdings hat die Gewerkschaft erfolglos Betriebsversammlungen beantragt.

https://www.betriebsrat.de/rechtsprechung/br/urteil/zwei-jahre-ohne-betriebsversammlung-arbeitsgericht-loest-betriebsrat-auf

Ihre Antwort