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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

bestimmte Arbeiten trotz Attest angeordnet

N
NochEinNickName
Jan 2018 bearbeitet

Hallo @All,

ich hatte eben eine Diskussion mit unserem Produktionsleiter wegen einem MA, der sich an uns gewandt hat. A) Der Prod-Leiter meinte, daß die Firma bei einem Mitarbeiter mit einem ärztlichen Attest (z.B. "schweres Heben"), diesen MA auch auf einen Arbeitsplatz stellen kann, der dem Attest zu wieder läuft. B) Des Weiteren, wie verhält es sich, wenn über diesem Schreiben nicht das Wort Attest steht, sondern der Arzt nur schreibt, dass bestimmte Arbeiten nicht mehr erledigt werden sollten, da sonst gesundheitliche Schäden (bzw. Erkrankungen) die Folge wären?

(Schön wäre es, wenn Ihr evtuellen Antworten einen Rechtsquellenverweis beifügen könntet. Es lässt sich dann besser argumentieren.)

Gruß F.

1.92404

Community-Antworten (4)

G
gironimo

04.10.2012 um 17:47 Uhr

zum Beispiel hier:

§ 4 Arbeitsschutzgesetz, Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. ( ......)

oder

§ 87 Abs. 1 Nr 7(BetrVG). Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften

Ansätze gibt es viele und Handlungsmöglichkeiten für den BR auch.

Ganz allgemein sollte man aber auch im Blick haben, dass der AG plötzlich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr sieht (wenn und wo eben nur schwer gehoben werden muss) und daher der Arbeitsplatz gefährdet ist. Der BR sollte daher die Angelegenheit sorgfälltig begleiten.

O
ohnewissen

04.10.2012 um 17:59 Uhr

Was steht den als Überschrift drüber? Nach dem Wortlaut der Rechtsprechung ist der "gelbe Schein" (AU) auch ein Attest (und da steht es auch nicht drüber).

"Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln sind Arbeitgeber berechtigt, schon ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitsnehmers die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen. (...)" (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011 - 3 Sa 597/11).

Gemeint war in diesem Zusammenhang auch nur der normale gelbe Schein.

Passt aber auf, dass der Kollege nicht plötzlich als nicht geeignet gilt für die im Betrieb anfallende Arbeit.

O
ohnewissen

04.10.2012 um 18:02 Uhr

Uupps! - Sorry, - wollte nicht nachplabbern. Das kommt davon wenn man sich beim Antworten zu viel Zeit lässt:-(

L
Laffo

05.10.2012 um 22:09 Uhr

@NENN es ist dringend angeraten die Krankenkasse, BG & falls der Koll.schwerbehindert das Integrationsamt um Hilfe zu bitten!!! Diese können, auf ihre Kosten, den Arbeitsplatz des Koll. leidensgerecht gestalten.Der AG natürlich auch! Das bedeutet, dass Hebemittel etc. für das Leiden des Koll. angefertigt werden & auch nur dieser diese benutzt!!!

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