Rückzahlung Bonusleistung
Hallo zusammen,
eine Kollegin erhält zu ihrem Lohn einen Abschlag auf einen Bonus, der normalerweise im April ausgezahlt wird. Grundlage für den Abschlag ist der letzte Bonus. Jetzt scheidet sie aus unserem Unternehmen aus und stellt uns die Frage ob ein zuviel gezahlter Abschlag vom Arbeitgeber zurückverlangt werden kann? Die Abschlagszahlungen an sie ist in einem Anhang zum Arbeitsvertrag geregelt aber es steht dort nichts von einer Rückzahlung.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Community-Antworten (7)
21.09.2012 um 16:34 Uhr
Wofür gibt es den Bonus? Wo ist das -mit welchen Randbedingungen- geregelt?
21.09.2012 um 16:48 Uhr
Ja, zuviel gezahlter Bonus wird ggf mit dem noch ausstehenden Lohn verrechnet. Denn es waren ja Abschläge/ Vorschuss auf eine zu erwartende Lohnleistung
24.09.2012 um 13:17 Uhr
@ Petrus unsere Mitarbeiter erhalten prozentual zum DB3 eine Bonuszahlung. diese Zahlung wird freiwillig bezahlt (quasi als 14. Gehalt) und ist nicht geregelt. Daher auch keine Randbedingungen. Die betroffene Mitarbeiterin erhält wegen ihres geringeren Gehaltes diese Bonuszahlung als Abschlagszahlung monatlich ausgezahlt. Die Berechnungsgrundlage ist immer die letzte Bonuszahlung.
24.09.2012 um 14:00 Uhr
diese Zahlung wird freiwillig bezahlt "freiwillig" sagt ja nichts über "bedingungslos".
ist nicht geregelt nicht mal einseitig durch den ArbGeb?
Was wäre, wenn ein anderer MA jetzt ausscheiden würde? Kriegt der dann den Bonus anteilig ausbezahlt? Oder gibt es den nur, wenn sich der MA zum Zeitpunkt der Auszahlung im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet? (diese Randbedingung haben ja viele bei ihrem Weihnachtsgeld oder eben bei einem erfolgsabhängigen Bonus am Geschäftsjahresende)
24.09.2012 um 15:21 Uhr
@ Petrus
diese Zahlung wird freiwillig bezahlt "freiwillig" sagt ja nichts über "bedingungslos". Es besteht keine BV, wird aber schon seit Jahren so gehandhabt mit einem Schreiben in den steht, dass diese Zahlung freiwillig ist ...............usw.
ist nicht geregelt nicht mal einseitig durch den ArbGeb? Wie diese Regelung ArbGeb Seitig geregelt ist, weiss ich nicht, möchte ich aber im moment auch noch nicht nachfragen, weil ich der Kollegin nicht schaden möchte.
Was wäre, wenn ein anderer MA jetzt ausscheiden würde? Kriegt der dann den Bonus anteilig ausbezahlt? Oder gibt es den nur, wenn sich der MA zum Zeitpunkt der Auszahlung im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet? (diese Randbedingung haben ja viele bei ihrem Weihnachtsgeld oder eben bei einem erfolgsabhängigen Bonus am Geschäftsjahresende)
Über diese Möglichkeit habe ich noch nicht nachgedacht. Werde ich mal abklären, wenn die Kollegin gegangen ist und den anteiligen Bonus behalten kann. Alle bisher gekündigten Mitarbeiter (zwei an der Zahl) haben keine anteiliger Bonuszahlung erhalten.
24.09.2012 um 18:11 Uhr
freiwillig ist ............... und genau das ... in dem Schreiben könnte von Wichtigkeit sein.
Machen wir es am Beispiel Weihnachtsgeld, dass es früher mal so bei uns gab:
Vertrag 1: "Der MA erhält ein Jahresgehalt von € *** in 13 Teilbeträgen. Die 12 Monatsgehälte werden jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats ausgezahlt, das "13. Gehalt" je zur Hälfte mit dem Juni bzw. Novembergehalt anstelle des Urlaubs- bzw- Weihnachtsgeldes"
Vertrag 2: "Der MA erhält ein Jahresgehalt von € *** in 12 monatlichen Teilbeträgen." Die MA mit Vertrag 2 erhielten dann entsprechend im Juni bzw. November das entsprechende Schreiben, dass sie freiwillig, stets widerruflich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Vertrauen auf die weitere gute Zusammenarbeit ein halbes Monatsgehalt als Urlaubs-/ Weihnachtsgeld erhalten.
Zwei große Unterschiede:
- "im Vertrauen auf die weitere gute Zusammenarbeit" heißt ganze einfach: Liegt eine Kündigung vor, gibt es nichts.
- "freiwillig und stets widerruflich" im Unterschied zum festgelegten 1/13 Jahresgehalt, je zur Hälfe als Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
24.09.2012 um 20:54 Uhr
wie schon erwähnt : es kommt darauf an, was genau vereinbart ist
"Abschlag" bedeutet ja dem Grunde nach, eine (Teil)Zahlung für bereits geleistete Dienste, die in ihrer Gesamtheit eigentlich erst in Zukunft vergütungsmässig fällig wären
im Gegensatz zu einem "Vorschuß", der auf noch zu leistende Dienste gewährt wird
somit hätte man beim Abschlag schon Anspruch erworben, bei einem Vorschuß noch nicht
demgemäß wäre eben ein Abschlag nicht mehr zurückzuzahlen im Gegensatz zu einem Vorschuss, der gem. § 812 BGB "herauszugeben" wäre, falls man die Leistung nicht mehr erbringt
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