Erstellt am 18.09.2012 um 09:38 Uhr von gironimo
Der BR ist da in der Tat nicht im Boot, da hier der Tarifvorbehalt gilt (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Gilt bei Euch ein Tarifvertrag?
Auch wenn nicht, wäre dies ein Grund mit der Gewerkschaft kontakt aufzunehmen.
Einvernehmlich können Verträge natürlich geändert werden; wenn nicht, bliebe nur die Änderungskündigung.
Natürlich sind hier diverse Fallbeispiele im Betrieb möglich. Ihr solltet daher einmal einen Fachanwalt hinzuziehen und die einzelnen Fälle besprechen.
Für den BR stellt sich die Frage, ob bei längeren Arbeitszeiten die BV über die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage noch aktuell ist oder eine neue BV zu fordern wäre; oder sich die Verlängerung der Arbeitszeiten überhaupt mit der BV deckt..
Erstellt am 18.09.2012 um 11:34 Uhr von Lurchi
Da die Änderung der AV für alle gilt (Kollektivrechtlicher Natur ist) sehe ich den BR auf jeden Fall mit im Boot. Wir hatten einen ähnlichen Fall vor 2 Jahren und waren bei der inhaltlichen Ausarbeitung mit dabei - gab jede Menge Strittigkeiten. Sollte es um die Änderung eines AV gehen, wäre das nicht das Thema.
Übrigens, Fachanwalt sollte auf jeden Fall dabei sein - was auch der Vorteil einer individuellen Lösung ist. Also der BR sollte das schnellstmöglichst in die Hand nehmen, bevor das aus dem Ruder läuft.
Erstellt am 18.09.2012 um 15:48 Uhr von ohnewissen
Vorsicht!
Wurde bei uns vor einigen Jahren ähnlich gemacht (damals noch ohne BR).
Inzwischen ist das Gehalt unter TV, die AZ aber weit drüber...
Erstellt am 18.09.2012 um 16:46 Uhr von Kölner
@all
Ihr wollt doch den Fragesteller nicht mit einem 'das-ist-schon-alles-okay' abspeisen, oder? Hallo? Hier werden FTE zu PTE!
Erstellt am 19.09.2012 um 12:00 Uhr von Maccat
@all
jetzt kenn ich mich leider immer noch nicht aus...wir haben keine TV-Bindung, da wir übertariflich bezahlt werden.
Wir können doch da als BR nun nicht wirklich was machen (zumindest war das die Aussage der Gewerkschaft).
Ich hab gelesen, dass unser AG das mit der AV in regelmäßigen Abständen machen kann. Weiß irgendwer in welchen Abständen er das machen darf?
@Lurchi
unser AG hat hier bereits die verschiedenen Modelle vorgelegt (Vollzeit, Teilzeit unter und über 50% betreffend)...wir sehen hier keine Knackpunkte, das es gleichberechtigt angelegt wurde...
Erstellt am 19.09.2012 um 22:39 Uhr von Hoppel
@ Kölner
Ein wirklich hilfreicher Beitrag! Vor allem, wenn Anglizismen auch noch abgekürzt werden. Oder meinst Du, FTE / PTE gehören in diesem Forum zum gebräuchlichen Sprachgebrauch? Ich hege Zweifel ...
@ Maccat
Ihr solltet zwingend darauf achten, dass die KollegInnen, die der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zustimmen, nicht benachteiligt werden. Ich denke z.B. an § 10 TzBfG.
Außerdem ist es kompletter Unsinn, dass keine TV-Bindung besteht, nur weil man übertariflich bezahlt wird. Was steht in den einzelnen Arbeitsverträgen? Wird auf einen TV verwiesen oder nicht? Ist Euer AG Mitglied im AG-Verband (keine OT-Mitgliedschaft)?
Kurzum; greift ein Tarifvertrag oder nicht? Falls ja, beinhaltet dieser Tarifvertrag eine Öffnungsklausel was die wöchentliche Arbeitszeit betrifft? Würde mich zwar wundern, aber nichts ist unmöglich.
Erstellt am 20.09.2012 um 08:32 Uhr von Kölner
@Hoppel
Ich wusste nicht, dass Du da nicht so firm bist.
PTE = part time employee
FTE = full time employee
Rein arbeitsrechtlich betrachtet, solltest Du dennoch und noch einmal nachdenken, was hier gefragt wurde und was man da als Antwort geben sollte. Stichwort: Aus den bisherigen FTE werden jetzt PTE.
Erstellt am 20.09.2012 um 09:43 Uhr von gironimo
o.k. Kölner,
was wäre denn aus Deiner Sicht die Problemlösung, die der BR wirkungsvoll vertreten kann?
(Außer intensive Öffentlichkeitsarbeit, also Aufklärung - wozu auch die Gewerkschaft ihr Teil beitragen könnte).
>Maccat
ob Ihr tatsächlich tarifgebunden seid, spielt beim § 77 Abs 3 BertVG keine Rolle, da die wöchentliche Arbeitszeit "üblicher Weise" im Tarif geregelt wird.