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Samstagarbeit geht auf Ü-std und wird manchen wegen AV-Klausel abgezogen.ist das OK?

R
rosii
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen, kann mir hier jemand den richtigen Sachverhalt erläutern?

Wir sind ein Saisonbetrieb wo im Winter unsere Hauptproduktionszeit haben, aus diesem Grund wird hier auch immer Samstags gearbeitet.. Dies wurde von uns so auch genehmigt und die MA sind einverstanden.. läuft schon seit Jahren so.

Jetzt gibt es ein Problem: Die Samstagsarbeit wird nicht ausbezahlt sondern läuft auf dass Ü-Stunden Konto, wird dann über den Sommer wieder ausgeglichen.

Jetzt haben 3 Abteilungsleiter(Maschinenführer) eine Klausel im Vertrag wo besagt dass 10Ü-Std im Monat im Gehalt mit drin sind. Diesen MA wird jetzt allerdings der gearbeitete Samstag abgezogen als Überstunden. heißt sie kommen eigentlich am Samstag umsonst..

Meine Frage: wenn Sa-Arbeit angeordnet wird dann ist dass doch ein ganz normaler Arbeitstag. da die geleisteten Std aber als Ü-std gerechnet werden sagt der AG dass diese Leute nichts gutgeschrieben bekommen weil es im Vertrag steht. ist unserer Meinung nach aber nicht OK da es sich hier ja um einen normalen Arbeitstag handelt.sehen wir dass richtig oder hat der AG recht? Falls er nicht recht hat, ist es dann die Aufgabe des BR dass zu Regeln oder müssen die einzelnen MA dies event. Einklagen da es sich nur um drei handelt??? kollektiv oder individuell?? Vielen Dank für die guten Ratschläge und Fakten schon mal.. LG

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Community-Antworten (5)

B
Betriebsrätin

17.09.2012 um 16:59 Uhr

Überstunden sind Überstunden, egal ob am Tag mehr oder an einem arbeitsfreien zusätzlich.

Doch dass mit den 100 Überstunden im Lohn enthalten müsste durch einen Anwalt geprüft werden. Denn 100 Std. sind viel. Also sofort prüfen lassen, denn sonst könnte Ansprüche verfallen.

Weiter, liegt es auch am BR wie Überstunden abgegolten werden, wenn es nicht im ArbV/TV geregelt ist. Denn der BR kann ja NEIN zu Überstunden sagen wenn er eine andere Form der Abgeltung lieber hätte und der AG nicht einlenkt.

Auch dürfen insgesamt nicht mehr Stunden als lt. ArbZG erlaubt gearbeitet werden.

B
blackjack

17.09.2012 um 17:01 Uhr

Rätin, setz den Kneifer auf. Es handelt sich um 10 (zehn) Ü-Std.

B
Betriebsrätin

17.09.2012 um 17:09 Uhr

blackjack

upps, das kommt vom zu kleinen Bildschirm, habe 10Ü = 100 gelsen ;-))

Bei 10 Ü-Std- / Monat kann es dann aber nicht sein, dass alle Ü-Std- = = null sind oder nur 1 Sa im Monat.

Doch auch dann bleibt es dabei der BR kann NEIN zu Überstunden sagen, wenn der AG hier so regeln möchte.

PS: das mit 100 Ü-Std. hatte mich auch sehr überrascht, doch nichts ist unmöglich ;-))

G
gironimo

17.09.2012 um 17:37 Uhr

Ich sehe es auch so, dass der BR hier im Zuge seiner Mitbestimmung die Zustimmung verweigern kann und außerdem Regeln mitgestalten kann, wie der Ausgleich zu erfolgen hat.

Hier handelt es sich ja nicht um Überstunden sondern um die Verteilung der regelmäßige Arbeitszeit. Ihr solltet hier eine klare BV abschließen bzw. die bestehende BV überarbeiten. Bevor ich von AN erwarten würde, dass sie selbst Rechtsmittel einlegen, würde ich als BR erst einmal meine Mittel ausschöpfen. Es geht ja hier nicht nur um einen Einzelfall; der kollektive Bezug ist allemal da.

A
Angie

18.09.2012 um 13:51 Uhr

Ich würde damit argumentieren, dass die Überstunden ja nicht ausbezahlt werden sondern in ein Konto zum Abbau bei weniger Arbeit fließen. Wenn sie dann bezahlt werden sind es ganz normale Arbeitsstunden und keine Überstunden mehr. Bei gewünschter Bezahltung der Überstunden tritt die Klausel im Vertrag in Kraft. LG Angie

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