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Arbeitsverhinderung

Q
Quengler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,eine Kollegin in unserer Abt.(40MA) hatte während ihrer Arbeitszeit einen Migräne Anfall wollte nach Hause gehen dort ihre Medikamente nehmen und sich legen.Ein Artzbesuch war nicht notwendig , sie hat diese Anfälle öfter.Sie wollte also heim gehen die entstehende Fehlzeit sollte mit ihren Überstunden verrechnet werden. Mit diesem Anliegen ging sie zum AL.Der lehnte ab-sie solle arbeiten. FRAGE: Was ist hier mit der Fürsorgepflicht des AG

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Community-Antworten (5)

B
Betriebsrätin

12.09.2012 um 14:00 Uhr

Bei Arbeitsunfähigkeit melde ich mich wegen Arbeoitsunfähigkeit beim AG ab und gehe dann nach Hause. Es muss nicht zwangsweise beim Arztbesuch enden. Nottfalls gehe ich zu erst oder bei Problemen zum BR und der handelt dann § 85 und § 87 Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Der AL handelt sich hier ggf schwere Probleme ein, wenn durch sein Verhalten dem AN Schäden entstehen. Dann drohen dem AG Schadenersatzansprüche.

K
Kulum

12.09.2012 um 14:26 Uhr

Ihr dürft mich gerne steinigen, weil es nicht gefragt wurde.

"Sie wollte also heim gehen die entstehende Fehlzeit sollte mit ihren Überstunden verrechnet werden."

Der §616 BGB wird bei euch nicht angewendet?

Aber damit auch noch was zum Thema kommt. Wenn Cheffe lieber n Krankenschein will, dann soll er den doch bekommen. Die Kollegin an den Arbeitsplatz fesseln wird er ja hoffentlich nicht.

W
Watschenbaum

12.09.2012 um 14:40 Uhr

Schadensersatz ist natürlich Unsinn, wie will man denn einen angeblichen "Schaden" beziffern ?

die Kollegin muß nicht um Erlaubnis bitten, ob sie gehen darf sie meldet sich arbeitsunfähig und geht einfach (da hat Betriebsrätin mal Recht) sie müsste auch keine Überstunden dafür opfern die Aufforderung des AG, weiterzuarbeiten, darf man getrost ignorieren

inwieweit man seine Arbeitsunfähigkeit hinterher per AUB nachweisen müsste, hängt von den betrieblichen Vereinbarungen ab

G
gironimo

12.09.2012 um 14:57 Uhr

Da gebe ich Watschenbaum recht (aber was soll das Wort"mal" in der Klammer?).

Wäre ja noch schöner, wenn der Vorgesetzte einen AN, der sich arbeitsunfähig fühlt, zurückhalten könnte.

Eine AU kann auch nur dann erwartet werden, wenn der AG dies >zuvor< gefordert hat (oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, was ja meist nicht der Fall ist).

W
Watschenbaum

12.09.2012 um 15:08 Uhr

noch zusätzlich als rechtlicher Hintergrund :

Das Weisungsrecht des AG ist im § 106 GewO verankert, es hat nach "billigem Ermessen" zu erfolgen eine Anordnung des AG an den AN, trotz Arbeitsunfähigkeit weiterzuarbeiten, wäre jedoch "unbillig", und demzufolge nach § 315 BGB für den AN nicht verbindlich

wenn der AN der Meinung ist, er wäre arbeitsunfähig, kann dies der AG nicht per einseitiger Anweisung entkräften und das Gegenteil feststellen

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