vorübergehender Arbeitsverhinderung nach § 616 BGB
Hallo zusammen,
kann der § 616 BGB helfen die Zeit zu überbrücken (wenn ja wie lange) wenn Mitarbeiter durch Schließung der Kindertagesstätten ihre Arbeitsvertraglichen Leistungen nicht mehr erfüllen können?
Community-Antworten (5)
19.03.2020 um 10:07 Uhr
Nein der greift nicht. Um es mal ganz hart zu sagen. Das du Kinder hast war deine Entscheidung. Damit liegt der Grund der Verhinderung bei dir und nicht beim AG.
19.03.2020 um 10:31 Uhr
Für kurze Zeit schon. Aber bedenke: Vieles was man zur Zeit liest ist Kaffeesatzleserei. Und selbst unsere Politik weiß noch nicht so recht, wie die Probleme gelöst werden sollen.
19.03.2020 um 11:19 Uhr
@ BRHamburg so nicht richtig.
Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern. Dagegen steht die Pflicht zur Erfüllung der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag. Allerdings geht die Sorgepflicht um das Kind der Arbeitspflicht vor. Die Eltern sind aber grundsätzlich verpflichtet, alles zu versuchen, um das Kind anderweitig unterzubringen. Gelingt dies nicht, liegt ein Verhinderungsgrund nach § 616 BGB vor. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit existiert dann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
das wir hier über eine zeitliche kurze Spanne (max. 5 Tage) reden ist mir bewusst. Evtl. hilft es aber dem einen oder anderen doch zur Überbrückung.
19.03.2020 um 12:24 Uhr
Die Antwort von BRHamburg ist Humbug.
Allerdings ist es wohl auch nicht so eindeutig wie es TimTahler schreibt.
Ich zitiere hier mal Dr. Stephan Grundmann: "... über die Verhinderung hinaus müssen die Hinderungsgründe gerade in der Person des Betroffenen bestehen. Gemeint ist die pers. Sphäre, nicht pers. Eigenschaften. Bestehen dagegen obj. Leistungshindernisse, die also zur selben Zeit für mehrere AN gleichzeitig bestehen, so kommt § 616 nicht zur Anwendung. Darunter sind nach dem BAG zB Hindernisse auf dem Weg zur Arbeit wie Schneeverwehungen Glatteis, Hochwasser und allg. Verkehrsstörungen auf Grund einer Aschewolke nach einem Vulkanausbruch oder eines Smogalarms zu verstehen."
Hinzu kommt noch dass der § 616 BGB ein "alles oder nichts" Paragraph ist. Nehmen wir an, der rechtliche Anspruch sei für zwei Wochen gegeben, der Mitarbeiter muss aber aus diesem Grunde vier Wochen von der Arbeit fernbleiben, dann gibt es sowieso nichts.
Man wird die Rechtsprechung hierzu abwarten (bzw. selber dazu beitragen) müssen.
19.03.2020 um 12:31 Uhr
@ TimmThaler, dies gilt aber nur, wenn der § 616 BGB nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung abgedungen wurde.
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