Erstellt am 28.04.2008 um 11:05 Uhr von pirat
@ NEC
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden!
dafür gibt es... § 45 Abs. 2 SGB V besteht Anspruch auf Pflegekrankengeld
mehr dazu hier..
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2005/nl_0505.php
Erstellt am 28.04.2008 um 11:12 Uhr von galaxy
@NEC
Gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung §616BGB
Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Die Frage, wann ein solcher persönlicher Grund vorliegt, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht klären; dabei ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Erfasst werden auch nicht nur die Fälle, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich unmöglich ist, ausreichend ist vielmehr, dass sie ihm im konkreten Fall unzumutbar ist.
Damit will der AG verhindern, das er dem AN bezahlte Freistellung für eine Erkrankung des Kindes des AN gewähren muss.
Solche Regelungen dürfen aber nicht gegen einen TV verstoßen. Im TVöD §29, 1bb und cc ist z.b. geregelt:
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier Arbeitstage
oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderwegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage
übernehmen muss, im Kalenderjahr.
2.)Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt.
3.)Die Freistellung darf insgesamt
fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§619 BGB verweist nur auf die §617, 618 und nicht auf §616
Welcher TV gilt bei Euch? Gibt es eine TV?
Erstellt am 28.04.2008 um 11:30 Uhr von Dana
@NEC
Der 616 sagt meiner Meinung nur aus, dass der AG verpflichtet ist Vergütung zu zahlen, wenn der AN ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Wenn jedoch für diese Zeit eine Krankenversicherung/Unfallversicherung einspringt, muss der AG keine Vergütung zahlen.
Bei Kind-Krank muss der AG ja auch keine Vergütung zahlen, dass macht doch die Krankenkasse.
Wichtig ist gem. § 45 SGB V hat das Elternteil Anspruch auf 10 Tage Kind-krank. Diese 10 Tage werden von der Krankenkasse bezahlt.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
LG Dana
Erstellt am 28.04.2008 um 12:01 Uhr von DocPille
Hallo,
lies mal in diesem Link da steht alles was man wissen muss,auch diese besagte Klausel:
http://www.akademie.de/arbeit-leben/familie-kinder-partnerschaft/tipps/familie-kinder-partnerschaft/kind-krank-eltern-krankmeldung.html
Erstellt am 28.04.2008 um 12:10 Uhr von NEC
Danke für eure Hilfe. Der Link war sehr nützlich!
Gruß NEC