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Betreuung von einem erkrankten Kind?

N
NEC
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Ist folgender Teil eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig?

Arbeitsverhinderung und Krankheit . . . Eine Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer nach ärztlichen Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt. . . . Was hat der § 616 BGB damit zu tun? Welche folgen kann ein Verstoß gegen dies Regelung haben? Was ist mit § 619 BGB?

Gruß NEC

4.42905

Community-Antworten (5)

P
pirat

28.04.2008 um 13:05 Uhr

@ NEC

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden! dafür gibt es... § 45 Abs. 2 SGB V besteht Anspruch auf Pflegekrankengeld mehr dazu hier.. http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2005/nl_0505.php

G
Galaxy

28.04.2008 um 13:12 Uhr

@NEC

Gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung §616BGB

Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). 

Die Frage, wann ein solcher persönlicher Grund vorliegt, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht klären; dabei ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Erfasst werden auch nicht nur die Fälle, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich unmöglich ist, ausreichend ist vielmehr, dass sie ihm im konkreten Fall unzumutbar ist.

Damit will der AG verhindern, das er dem AN bezahlte Freistellung für eine Erkrankung des Kindes des AN gewähren muss. Solche Regelungen dürfen aber nicht gegen einen TV verstoßen. Im TVöD §29, 1bb und cc ist z.b. geregelt:

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier Arbeitstage oder bestanden hat, im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderwegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage übernehmen muss, im Kalenderjahr.

2.)Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

3.)Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

§619 BGB verweist nur auf die §617, 618 und nicht auf §616

Welcher TV gilt bei Euch? Gibt es eine TV?

D
Dana

28.04.2008 um 13:30 Uhr

@NEC Der 616 sagt meiner Meinung nur aus, dass der AG verpflichtet ist Vergütung zu zahlen, wenn der AN ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Wenn jedoch für diese Zeit eine Krankenversicherung/Unfallversicherung einspringt, muss der AG keine Vergütung zahlen.

Bei Kind-Krank muss der AG ja auch keine Vergütung zahlen, dass macht doch die Krankenkasse.

Wichtig ist gem. § 45 SGB V hat das Elternteil Anspruch auf 10 Tage Kind-krank. Diese 10 Tage werden von der Krankenkasse bezahlt.

Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.

LG Dana

D
DocPille

28.04.2008 um 14:01 Uhr

Hallo,

lies mal in diesem Link da steht alles was man wissen muss,auch diese besagte Klausel:

http://www.akademie.de/arbeit-leben/familie-kinder-partnerschaft/tipps/familie-kinder-partnerschaft/kind-krank-eltern-krankmeldung.html

N
NEC

28.04.2008 um 14:10 Uhr

Danke für eure Hilfe. Der Link war sehr nützlich!

Gruß NEC

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